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Sicher im Falle eines Blackouts

Aufgrund der Energiewende rückt das Thema Blackout immer mehr in den Fokus der Medien und der Bevölkerung. Nicht nur jede/r Einzelne, sondern auch die heimische Tourismusbranche wäre durch ein Blackout stark betroffen. Entsprechend wichtig ist es, sich auf ein mögliches Blackout bereits im Vorfeld gezielt vorzubereiten, um dann im Ernstfall sicher durch das Blackout zu kommen.

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um das Thema Blackout sowie entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen, die jedes einzelne Unternehmen bereits jetzt setzen kann.

Informationen rund um das Thema Blackout

Ein Blackout ist kein "gewöhnlicher" Stromausfall. Unter einem Blackout versteht man einen überregionalen, großflächigen (auch mehrere Länder umfassenden), länger andauernden Strom-, Infrastruktur- und Versorgungsausfall.

Die Gründe für einen Blackout können ganz unterschiedlich sein: Energiewandel (Auswirkungen auf Strominfrastruktur bzw. Stromspeichermöglichkeiten), technisches oder menschliches Versagen, Cyber-Attacken, Naturkatastrophen und Extremwetterereignisse, Unfälle und vieles mehr.

Bei einem Blackout fließt in der gesamten Umgebung kein Strom (Nachbarn, Straßenbeleuchtung), Kommunikationsmittel (Mobiltelefone, Internet, Festnetz) funktionieren nicht mehr und der öffentliche Radiosender Ö3 bestätigt ein Blackout (private Radiosender funktionieren nicht mehr).

  • Kommunikation – Mobiltelefone, Internet und Festnetztelefone fallen aus.
  • Verkehr –Öffentliche Verkehrsmittel (Züge, U-Bahn, Straßenbahn) können ohne Strom nicht fahren. Auch der Individualverkehr wird vor allem im städtischen Bereich zusammenbrechen, da auf den Straßen die Ampeln ausfallen und Tunnel gesperrt werden. Es ist mit einem Verkehrschaos zu rechnen.
  • Versorgung –Die Versorgung mit Lebensmitteln und Gütern wird rasch zusammenbrechen, Kühlhäuser können nicht mehr betrieben werden. Auch die Versorgung mit Medikamenten wird beeinträchtigt sein.
  • Zahlungsverkehr – Ohne Strom funktioniert der Zahlungsverkehr nicht. Weder Kartenzahlung noch die Behebung von Bargeld aus Bankomaten ist möglich. Kassen- und Zahlungssysteme fallen überall aus.
  • Haushalt/Unternehmen – Heizgeräte, die mit Strom betrieben werden, fallen aus. Wenn Wasser durch Pumpen in die Haushalte/Unternehmen gelangt, kommt es zu einem Ausfall der Wasserversorgung inkl. WC-Anlagen (sofern keine Notstromversorgung besteht). Beleuchtung, Kühlschrank, Herd, sonstige Küchengeräte, Lifte, elektronische Türsysteme, etc. funktionieren nicht mehr.
  • Produktion/Logistik – Produktions- und Lieferketten sowie Transportlogistik werden rasch ausfallen, Maschinen können nicht mehr betrieben werden, Mitarbeiter/innen können nicht zum Arbeitsplatz kommen. Die Wiederinbetriebnahme von Produktionseinrichtungen wird einen erheblichen Zeitaufwand erfordern.
  • Allgemeine Sicherheitslage – Der Ausfall von Kommunikation, Versorgung und Personal der kritischen Infrastruktur (Polizei, Feuerwehr, Rettung, Ärzte, etc.) führt zu einer angespannten Sicherheitslage.

Informieren Sie sich bereits jetzt, welche Vorkehrungen in Ihrem Bundesland und Ihrer Gemeinde für den Fall eines Blackouts getroffen wurden (Ansprechstellen, Wasser- und Lebensmittelversorgung, Abwasserentsorgung, etc.)!

  • Erarbeiten Sie gemeinsam mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Notfallpläne und Handlungsanleitungen für den Fall eines Blackouts (Zuständigkeiten, Aufgaben, Rotationen, Versorgung anwesender Gäste etc.) - Checklisten finden Sie hier
  • Drucken Sie diese Notfallpläne, Handlungsanleitungen sowie „die wichtigsten Verhaltensanweisungen“ (PDF, 58 KB) auf Papier aus, damit diese im Falle eines Blackouts im Unternehmen griffbereit sind
  • Bilden Sie ein Notfallteam, nennen Sie Verantwortliche sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Unternehmen und schulen Sie diese für den Ernstfall. Führen Sie regelmäßige Trainings des Ernstfalls durch
  • Treffen Sie Vorkehrungen für die Primärversorgung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Gästen (Notschlafstellen, ausreichend Verpflegung und Wasservorräte für ungefähr 2 Wochen)
  • Besorgen Sie ein Batterie- oder Kurbelradio und stellen Sie vorab den Radiosender Ö3 ein, um alle nötigen Informationen zu erhalten (auch Autoradios funktionieren im Notfall)
  • Treffen Sie Vorkehrungen für Notstrom, sofern dieser benötigt wird
  • Sorgen Sie für Leuchtmittel (LED-Lichter, akkubetriebene Lampen) und ausreichend Batterien
  • Die Anschaffung einer Kochstelle ohne Strom (z.B. Gaskochplatte, Grill, etc.) wird empfohlen
  • Die Besorgung eines Bargeldvorrats in kleinen Scheinen wird empfohlen

  • Bleiben Sie – wenn möglich – zuhause bzw. an einem Ort, wo Sie sicher sind und vermeiden Sie Autofahrten (vor allem im städtischen Bereich)
  • Anwesende Gäste sollten das Unternehmen nur verlassen, wenn eine sichere und schnelle Heimreise gewährleistet ist (etwa zu Fuß oder mit dem Rad)
  • Informieren Sie laufend Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie in Ihrem Unternehmen anwesende Gäste über die aktuelle Situation und Ihre Notfallmaßnahmen
  • Überprüfen Sie oder Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter alle möglichen Gefahrenstellen im Unternehmen (z.B. Lifte, Sauna, elektronisch versperrte Zimmer, WC-Anlagen), um festsitzenden Gästen zu helfen
  • Schalten Sie Ihr Batterie- oder Kurbelradio ein (oder nutzen Sie ein Autoradio), um auf Informationen zu warten
  • Trennen Sie alle Geräte/Maschinen vom Strom, um das Wiederherstellen des Netzes zu erleichtern und Schäden beim Wiederhochfahren zu vermeiden
  • Verbrauchen Sie zunächst verderbliche Lebensmittel
  • Vermeiden Sie längeres Öffnen von Kühlschränken und Tiefkühlgeräten, um die Kühlung darin möglichst lange zu erhalten
  • Nehmen Sie Kontakt mit Nachbarn auf, um sich gemeinsam zu unterstützen
  • Wählen Sie nur in dringenden Notfällen den Notruf (sofern die Kommunikation noch möglich ist)

  • Vermeiden Sie weiterhin – wenn möglich – vorerst eine Ortsveränderung, da die Mobilität weiterhin stark eingeschränkt und die Sicherheitslage angespannt sein wird
  • Anwesende Gäste werden aufgrund der beeinträchtigten Mobilität erst nach Tagen einen sicheren Heimweg antreten können (vor allem der Flugverkehr wird länger beeinträchtigt sein)
  • Schalten Sie nur Geräte ein, die Sie dringend benötigen
  • Vermeiden Sie weiterhin nicht dringende Anrufe, da die Kommunikation weiterhin stark beeinträchtigt sein wird
  • Gehen Sie bedacht mit Ihren Ressourcen um, da eine lang andauernde Beeinträchtigung im Bereich von Lieferketten, Produktion und Logistik zu erwarten ist

Burgenland:

Im Falle eines Blackouts stehen die Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden als Ansprechstellen zur Verfügung.

Kärnten:

Niederösterreich:

Oberösterreich:

Salzburg:

Steiermark:

Tirol:

Vorarlberg:

Wien:

Häufig gestellte Fragen zu rechtlichen Aspekten in Zusammenhang mit Blackouts - Allgemein

Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um rechtliche Aspekt im Zusammenhang mit einem Blackout zum Herunterladen: FAQs (PDF, 517 KB).

Unter dem Begriff „Blackout“ kann eine länger andauernde Unterbrechung der Stromversorgung verstanden werden, die in einem großflächigen Gebiet auftritt. Dies kann je nach Schwere des Blackouts auch mehrere Länder betreffen. Denkbare Gründe dafür sind vielfältig und reichen von menschlichem Versagen über Cyber-Attacken bis zu Naturkatastrophen. Die von einem Blackout ausgehende besondere Gefahr besteht in einem generellen Ausfall stromabhängiger Geräte und Dienstleistungen, die heutzutage überall anzutreffen sind und die nur schwer ersetzt werden können. Ein einfacher „Stromausfall“ bezieht sich hingegen auf einen relativ kurzen Zeitraum bzw. einen einzelnen Haushalt, Betrieb oder ein begrenztes Gebiet; hier kommt es nicht zu einer generellen Versorgungsunterbrechung.

Der Eintritt einer länger andauernden großflächigen Unterbrechung der Stromversorgung wird weder von einer einzelnen Person oder einem einzelnen Betrieb ausgelöst sein, noch kann eine solche Unterbrechung – auch bei Einhaltung größter Sorgfalt – sinnvoll beherrscht oder beeinflusst werden. Bei einem Blackout liegt auch ein außergewöhnliches Ereignis vor, das ganze Länder betreffen kann. Es spricht daher vieles dafür, den Eintritt eines Blackouts als einen Fall der „höheren Gewalt“ anzusehen.

Der Eintritt eines Blackouts wird in der Regel dazu führen, dass eine Leistung nicht (oder zumindest nicht so wie ursprünglich vereinbart) erbracht werden kann. Bei dieser Leistung kann es sich z.B. um einen Hotelaufenthalt, eine Theateraufführung, eine Tanzstunde oder das Training im Fitnesscenter handeln. Dann stellt sich typischerweise die Frage nach den Leistungspflichten des:der Unternehmer:in auf der einen und des:der Kund:in auf der anderen Seite:

  • Muss der:die Kund:in das vereinbarte Entgelt zahlen?
  • Muss der:die Unternehmer:in die vereinbarte Leistung erbringen bzw. eine Ersatzleistung (gegebenenfalls nach Ende des Blackouts) zur Verfügung stellen?

Diese Fragen werden im Allgemeinen nach dem Leistungsstörungsrecht geprüft (dazu gehören nachträgliche Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung).

Nachträglich unmöglich ist eine Leistung dann, wenn ihrer Erbringung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht, das nach Vertragsabschluss eingetreten ist. Die Leistung kann daher aus Gründen, die keinem der Vertragspartner zugerechnet werden können, „endgültig“ nicht mehr erbracht werden. In einem solchen Fall muss der:die Unternehmer:in seine Leistung grundsätzlich nicht mehr erbringen, allerdings muss der:die Kund:in auch nicht bezahlen. Wurde bereits gezahlt, ist die Zahlung zurückzuerstatten. Für Blackouts ist das etwa denkbar, wenn eine Veranstaltung endgültig ausfallen muss oder wenn eine über einen bestimmten Zeitraum geschuldete Leistung ohne Stromversorgung nicht erbracht werden kann (z.B. bei Urlaubsaufenthalten, Ski-Liftkarten).

Hinweis

Zu Blackouts liegen in diesem Zusammenhang noch keine gerichtlichen Urteile vor. Ein Gericht hat aber beispielsweise eine nachträgliche Unmöglichkeit angenommen, als Ski-Lifte wegen COVID-19 bedingter behördlicher Sperren für mehrere Wochen nicht benutzt werden konnten. Als Folge hatten die Käufer:innen der Liftkarten einen aliquoten Rückforderungsanspruch für jene Zeit, in denen die Lifte nicht benutzbar waren. In der juristischen Literatur wird Ähnliches auch für Dauerkartenabonnements oder Fitnesscenterverträge vorgeschlagen. Da es sich bei einem Blackout um einen Fall höherer Gewalt handeln wird, spricht dies dafür, dass den Kund:innen bei vergleichbaren Dauerverträgen ein aliquoter Rückforderungsanspruch zusteht.

Beim Verzug ist die Leistung zwar nicht unmöglich, sie kann jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden. Der Erbringung der Leistung steht also ein vorübergehendes Hindernis entgegen. Bei einem Blackout ist das z.B. denkbar, wenn eine Ware nicht versendet werden kann oder die Geschäftsräume für einen bestimmten Zeitraum nicht geöffnet werden können, etwa bei Theatervorstellungen oder Tanzstunden. Nach dem Gesetz hat der:die Kund:in bei einem Verzug des:der Unternehmer:in die Wahl, am Vertrag festzuhalten (also die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt fordern) oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der:die Kund:in vom Vertrag zurück, muss der:die Unternehmer:in seine Leistung nicht mehr erbringen, hat aber auch keinen Anspruch auf die Zahlung.

Besonderes gilt, wenn ein „Fixgeschäft“ vorliegt - siehe unter Frage 8

Wird die Leistung zwar erbracht, weist diese jedoch einen Mangel auf (ist also „schlechter“ als vereinbart), besteht ein Anspruch auf Gewährleistung. Als Folge kann den Kund:innen insbesondere ein Recht auf Preisminderung zustehen. Bei Blackouts ist dies etwa dann denkbar, wenn die angebotenen Leistungen nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprechen (z.B. der Saunabereich im Hotel ist nicht benutzbar, das Kulinarikangebot im Restaurant ist eingeschränkt).

Hinweis

Für den Anspruch auf Gewährleistung (genauso wie für die anderen Fälle der Leistungsstörung) ist es nicht erforderlich, dass den:die Unternehmer:in ein Verschulden (an der Unmöglichkeit, dem Verzug oder dem Mangel) trifft.

Kann eine über einen bestimmten Zeitraum versprochene Leistung wegen eines Blackouts überhaupt nicht erbracht werden, liegt häufig ein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit vor. In diesem Fall muss nicht bezahlt werden. Tritt das Blackout während des Leistungszeitraums ein, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass für den betroffenen Zeitraum kein Entgelt geschuldet wird (siehe Frage 4).

Solche Sonderfälle werden unter dem Begriff „Fixgeschäft“ angesprochen: Hier ist die vereinbarungsgemäße Leistung „bei sonstigem Rücktritt“ zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart oder dem:der Unternehmer:in ist erkennbar, dass der:die Kund:in kein Interesse an der Leistung zu einem späteren Zeitpunkt hat. Dann zerfällt der Vertrag „automatisch“, ohne dass der Rücktritt besonders erklärt werden müsste. Der:die Unternehmer:in muss also wiederum seine Leistung nicht erbringen, hat aber keinen Anspruch auf Zahlung.

Beispiel

Als Beispiele für Fixgeschäfte und gleichgestellte Fälle werden üblicherweise das Catering für eine Hochzeit oder eine Veranstaltung genannt. Auch bei einem Beherbergungsvertrag wird im Regelfall von einem Fixgeschäft auszugehen sein, es sei denn, dass der Gast Interesse an dem Aufenthalt zu einem anderen Zeitpunkt mitteilt.

Wenn allerdings der Kunde die (an sich noch mögliche) Leistung zu einem späteren Zeitpunkt doch möchte und dies unverzüglich mitteilt, zerfällt der Vertrag grundsätzlich nicht („relatives Fixgeschäft“).

Beispiel

Die Gerichte haben etwa die Personenbeförderung per Flugzeug zu bestimmten Terminen als relatives Fixgeschäft qualifiziert, weil Natur und Zweck der vereinbarten Flugtermine schon im Allgemeinen erkennen lassen, dass der Fluggast an einer verspäteten Leistung kein Interesse mehr hat.

Wenn die Leistungen bereits erbracht wurden, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Es ist allerdings denkbar, dass infolge des Blackouts eine Leistungsstörung vorliegt, sodass Ihre Kund:innen z.B. einen Anspruch auf Preisminderung haben bzw. nur einen Teil des vereinbarten Entgelts zahlen müssen (siehe dazu Fragen 3, 4, 5 und 6; zu Veranstaltungen Frage 31). Diese Frage muss im Einzelfall beantwortet werden.

Die Zahlungspflicht für bereits erbrachte Leistungen gilt auch, wenn sich Ihre Kund:innen noch im Geschäftslokal befinden und wegen des plötzlichen Eintritts eines Blackouts schlagartig gehen wollen. Die Abwicklung der elektronischen Zahlung kann zu praktischen Problemen führen. Hier empfiehlt es sich Ruhe zu bewahren und eine Lösung mit Ihren Kund:innen zu suchen (siehe Fragen 12, 13).

Zu den allgemeinen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch zählen, dass der Schaden rechtswidrig von dem:der Schädiger:in verursacht wurde und dass zumindest Fahrlässigkeit vorliegt. Da ein Blackout auch bei größter Sorgfalt durch den:die Unternehmer:in nicht verhindert oder sinnvoll beherrscht werden kann (siehe Frage 2), werden diese Voraussetzungen in einem solchen Fall nicht erfüllt sein. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Sie als Unternehmer:in allein wegen des Eintritts eines Blackouts zu Schadenersatz verpflichtet sind.

Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob die Kund:innen einen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen bzw. Preisminderungen haben (siehe dazu die Ausführungen den Leistungsstörungen, Fragen 3, 4, 5 und 6) . Solche Ansprüche können sich durchaus als Folge eines Blackouts ergeben.

Auch hier werden die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nicht gegeben sein (siehe Frage 10).

Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob der:die Kund:in auch dann ein Entgelt bezahlen muss, wenn der:die Unternehmer:in eine vertraglich vereinbarte Leistung wegen eines Blackouts nicht erbringen kann (siehe Fragen 3, 4, 5 und 6). Die Frage stellt sich z.B. auch dann, wenn die Anreise des Gastes zu einer Veranstaltung, zu einem Restaurant oder zu einem Hotel nicht möglich ist. Da ein Blackout ein überregionales Ereignis ist, das nicht sinnvoll beherrscht werden kann (siehe Frage 1 und 2), wird der Hinderungsgrund nicht auf Seiten des:der Kund:in liegen. Es ist daher in der Regel nicht davon auszugehen, dass der:die Kund:in für eine Leistung bezahlen muss, die er:sie nicht konsumieren konnte.

Tipp

Es kann eine sinnvolle Lösung sein, mit dem:der Kund:in eine Vertragspassung anzustreben (z.B. die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu vereinbaren).

Bei der Frage, wie die Rechnung für eine Leistung (z.B. für eine Hotelübernachtung, einen Restaurantbesuch) zu begleichen ist, kommt es in erster Linie auf die Vereinbarung an, die mit den Kund:innen geschlossen wurde (wie etwa Barzahlung, Zahlung durch Überweisung oder Kartenzahlung an einem Gerät in den Geschäftsräumlichkeiten des:der Unternehmers:in). Wenn mit dem:der Kund:in die Möglichkeit einer elektronischen Zahlung vereinbart wurde – das ist auch schlüssig möglich, z.B. durch ein Zeichen oder einen Aushang im Geschäft –, hat er:sie auch grundsätzlich das Recht, auf die elektronische Zahlung zu bestehen.

Hinweis

Gesetzliches Zahlungsmittel ist nach aktueller Rechtslage nur Bargeld. Dieses muss grundsätzlich zur Begleichung einer Geldschuld akzeptiert werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Im Allgemeinen kann eine Annahmepflicht von Bargeld aber vertraglich ausgeschlossen werden. Inwieweit ein Ausschluss von Barzahlungsmöglichkeiten zulässig ist (insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. mit Aushang im Geschäft) ist allerdings nicht abschließend geklärt.

Durch ein Blackout kann die Durchführung von Zahlungen verhindert werden. So ist es z.B. denkbar, dass bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, dass eine (vollständige) Bezahlung der Rechnung bei der Abreise aus einem Hotel erfolgen soll, zwischenzeitlich aber ein Blackout eintritt. Ähnliches gilt, falls Getränke in einem Restaurant konsumiert wurden, diese aber wegen des plötzlichen Eintritts eines Blackouts nicht bezahlt werden können.

Da die Zahlung durch das Blackout in solchen Fällen zwar nicht schlechthin unmöglich wird, dennoch aber erst verzögert vorgenommen werden kann, ist von einem Zahlungsverzug auszugehen (zum Verzug allgemein siehe Frage 5). Welche Partei im Verzug ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

  • Ist ein Geldbetrag bar zu übergeben und kann das der:die Kund:in wegen des Blackouts nicht zum vereinbarten Zeitpunkt tun (z.B. weil er:sie nicht genügend Bargeld bei sich hat und die örtlichen Bankomaten nicht mehr funktionieren), befindet sich der:die Kund:in im (Schuldner-)Verzug.
  • Kann der:die Unternehmer:in eine vereinbarte Barzahlung des:der Kund:in nicht annehmen oder abwickeln (z.B. weil elektronische Kassensysteme nicht mehr funktionieren und keine Rechnungen ausgestellt werden können), befindet sich der Unternehmer im (Annahme-)Verzug.

Ähnliches ist denkbar, wenn die Möglichkeit einer Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte vereinbart wurde, die dafür notwendigen Geräte allerdings ausgefallen sind.

Achtung

Wichtig: Ein Annahmeverzug der:des Unternehmers:in allein befreit die Kunden:innen nicht von ihrer Zahlungspflicht!

Kann die Zahlung wegen eines Blackouts nicht wie vereinbart abgewickelt werden, ist es zu empfehlen, schnell pragmatische Lösungen zu finden. Sinnvoll erscheint es, eine Einigung mit dem Gast zu suchen.

Hier kann es eine Möglichkeit darstellen, statt elektronischen Zahlungen mit Zustimmung des Gastes auf Barzahlungen „umzusteigen“, wenn die Gäste über ausreichend Bargeld verfügen und es genügend Wechselgeld im Betrieb gibt. Sollte das nicht möglich sein, ist eine kurzfristige alternative Möglichkeit, den zu zahlenden Betrag unterschriftlich zu vermerken und die Kontaktdaten der zahlungspflichtigen Personen (z.B. unter Vorlage eines Ausweises) zu erheben, um die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt sicherzustellen.

Tipp

Besonders herausfordernd ist die Situation, wenn mehrere Gäste in einem Gasthaus bei einem Blackout gleichzeitig zahlen und das Lokal verlassen wollen. Hier ist zu bedenken, dass der plötzliche Eintritt eines Blackouts eine Stresssituation für die Gäste bedeuten kann. Versuchen Sie daher, die Gäste zu beruhigen und appellieren Sie an deren Verständnis.

Wird zum vereinbarten Leistungszeitpunkt nicht vertragsgemäß gezahlt, tritt grundsätzlich Verzug ein (siehe Frage 5). Dieser ist von einem Verschulden unabhängig. Gleiches gilt für die allgemeinen Regelungen zu Verzugszinsen, nicht aber für die diesbezüglichen unternehmensrechtlichen Sonderbestimmungen (§ 456 UGB). Da die Unternehmer:innen für die Verzögerung kein Verschulden trifft, gelangt grundsätzlich der Zinssatz von 4 Prozent gemäß § 1000 Abs. 1 ABGB zur Anwendung.

Die Frage, welche Vorsorge-, Schutz- und Verkehrssicherungspflichten zu beachten sind, ist im Einzelfall zu klären. Zu Blackouts liegen in diesem Zusammenhang noch keine gerichtlichen Entscheidungen vor. Verkehrssicherungspflichten setzen aber im Allgemein voraus, dass eine Gefahrenquelle bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist. Der Eintritt eines Blackouts und damit der Eintritt der entsprechenden Gefahren werden aber regelmäßig kaum vorhergesagt werden können. Insofern sind spezifische Vorsorgepflichten für den Fall eines Blackouts aus heutiger Perspektive schwer absehbar. Vorbehaltlich der Klärung durch die Gerichte in einem konkreten Fall wird es auch keine allgemeine Pflicht zum Anlegen von Vorräten für den Fall eines Blackouts geben. Dazu kommt, dass Maßnahmen grundsätzlich nur im Rahmen des Zumutbaren getroffen werden müssen. Ohnehin – unabhängig von einem Blackout – einzuhalten sind die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten und gesetzlichen Vorgaben zur Abwehr von Gefahren (z.B. hinsichtlich Sturz- und Verletzungsgefahren, Brandschutz); diese können auch vor Gefahren schützen, die mit einem Blackout verbunden sind (siehe Fragen 27, 28, 31, 33, 34).

Grundsätzlich haben weder Pächter noch Mieter von Geschäftsräumlichkeiten für die Dauer des Blackouts ein Entgelt zu bezahlen, wenn die Räumlichkeiten gänzlich unbenutzbar sind. Die Frage, ob eine (teilweise oder gänzliche) Unbenutzbarkeit vorliegt, ist nach dem vertraglich festgelegten Geschäftszweck zu beurteilen.

Ist die Raumnutzung eingeschränkt möglich, ist zwischen Pacht und Miete aufgrund unterschiedlicher Rechtsfolgen zu unterscheiden. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen äußern sich dahingehend:

  • Bei Mietverträgen kommt es zu einer Zinsminderung im Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung.
  • Bei Pachtverträgen ist eine Pachtzinsminderung bei teilweiser Unbenutzbarkeit grundsätzlich nur bei einer auf ein Jahr (oder kürzer) befristeten Pachtdauer möglich, wenn mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrages verloren geht.

Häufig gestellte Fragen zu rechtlichen Aspekten in Zusammenhang mit Blackouts - Beherbergung

Grundlage für die Beherbergung ist der „Beherbergungsvertrag“, der zwischen Gast und Beherbergungsunternehmer:in abgeschlossen wird. Dieser Vertrag kommt regelmäßig bereits mit Zeitpunkt der Zimmerreservierung zustande. Auf diesen Vertrag und die in ihm versprochenen Leistungen kommen unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung (z.B. Mietvertrag, Werkvertrag, Kaufvertrag); es handelt sich um einen sogenannten „gemischten Vertrag“. Das Entgelt des Gastes steht den Leistungen des Beherbergungsbetriebes gegenüber. Zentrales Element ist die entgeltliche Zurverfügungstellung eines Raumes.

Es empfiehlt sich, besondere vertragliche Vereinbarungen mit dem Gast zu treffen. Hier ist darauf jedoch zu achten, dass diese nicht zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere dem Verbraucherschutz) widersprechen. Ein wichtiges Beispiel für besondere vertragliche Vereinbarungen stellen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 (AGBH 2006) dar, die vom Fachverband Hotellerie zur Verfügung gestellt werden. Die AGBH 2006 regeln beispielsweise Stornobedingungen, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, Haftung von Tierhaltern etc.

Hinweis

Ist die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewünscht – wie z. B. der AGBH 2006 – müssen diese mit den Gästen bzw. Kunden:innen vereinbart werden. Das heißt, der:die Kund:in muss auf ihre Geltung vor Vertragsabschluss hingewiesen werden, die Möglichkeit zur Einsicht haben und ihnen bei Vertragsabschluss zustimmen. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.

In der Vergangenheit haben Gerichte in Streitfällen, in denen es keine vertragliche Vereinbarung über die Einzelheiten des Beherbergungsvertrages gab, den AGBH 2006 ähnliche Bestimmungen zur Vertragsauslegung bzw. als Verkehrssitte herangezogen.

Ist der Beherbergungsbetrieb durch den Blackout von keinem Gast mit den allgemein üblichen Verkehrsmitteln wie etwa PKW, Bus oder Bahn erreichbar, so muss der Gast kein Entgelt entrichten. Der Gast muss auch keine Stornogebühren bezahlen.

Umgekehrt trifft Beherbergungsunternehmer:in keine Rechtspflicht, die Vertragsleistungen bereitzustellen. Kosten, die dem Gast aufgrund des Blackouts entstanden sind, wie vor allem jener der vergeblichen Anreise, haben Beherbergungsunternehmer:in grundsätzlich nicht zu ersetzen.

Hinweis

In den AGBH 2006 ist die Behinderung der Anreise in den §§ 5.7, 5.8 geregelt.

Anzumerken ist, dass im Fall eines Blackouts der Ausfall der üblichen Kommunikationsmittel sehr wahrscheinlich ist und dadurch eine rechtzeitige Mitteilung über die Behinderung der Anreise aufseiten der Gäste nicht möglich sein wird.

Wenn der Vertrag über die Hotelbuchung eine Regelung zum Rücktritt enthält („Stornoklausel“), ist zunächst nach dieser Regelung vorzugehen. In der Regel wird der Gast dann eine Stornogebühr zu bezahlen haben.

Hinweis

In den AGBH 2006 sind die Stornogebühren in § 5 geregelt.

Unabhängig von einer solchen vertraglichen Regelung ist aber auch ein Rücktritt vom Vertrag ohne Zahlung einer Stornogebühr (und mit Rückerstattung allfälliger Anzahlungen) grundsätzlich dann denkbar, soweit das Gesetz dies erlaubt (z.B. gesetzliche Rücktrittsrechte, Wegfall der Geschäftsgrundlage). Wenn der Aufenthalt jedoch wie vereinbart durchgeführt werden kann, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Gast das vereinbarte Entgelt zu zahlen hat, sollte ihm das nicht im Einzelfall unzumutbar sein. Hat der:die Unternehmer:in einen Anspruch auf das Entgelt, werden allerdings etwaige Ersparnisse durch das Ausbleiben des Gastes (z.B. Verpflegung) zu berücksichtigen sein.

Wird der restliche Aufenthalt des Gastes aufgrund des Blackouts unmöglich oder unzumutbar, muss dieser grundsätzlich nur das Entgelt für die bereits absolvierte Zeit im Beherbergungsbetrieb bezahlen. Für den verbleibenden Zeitraum, in der die Beherbergungsleistung vom Gast nicht in Anspruch genommen werden kann, besteht keine Entgeltzahlungspflicht.  

Der Gast hat grundsätzlich (abweichende vertragliche Vereinbarung ist möglich) keinen Anspruch darauf, die nicht konsumierten Beherbergungsleistungen zu einem späteren Termin nachzuholen.

Sollte die Beherbergung beziehungsweise die Anreise zwar anfangs unmöglich sein, während des gebuchten Zeitraums aber wieder durchführbar werden, könnte der Gast zwar grundsätzlich für den „Restzeitraum“ anreisen. Allerdings wird häufig der Fall vorliegen, dass der Gast an der Anreise für den restlichen Zeitraum erkennbar kein Interesse hat – speziell, wenn die verbleibende Zeit relativ kurz ist beziehungsweise dem Gast die Anreise (noch) nicht zumutbar erscheint. Es ist davon auszugehen, dass der Gast in solchen Fällen daher nach „Ende“ des Blackouts nicht anreisen und auch das Entgelt nicht bezahlen muss, sofern dieser dem:der Unternehmer:in nichts Gegenteiliges anzeigt oder gegebenenfalls einer Umbuchung zustimmt. Der:die Unternehmer:in ist aber nicht zu einem Angebot einer Umbuchung verpflichtet.

Bei Geltung der AGBH gilt Folgendes: Die §§ 5.7, 5.8 AGBH 2006 sehen bei Behinderungen sämtlicher Anreisemöglichkeiten aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände vor, dass der:die Kund:in nicht verpflichtet ist, das vereinbarte Entgelt für die Tage der verhinderten Anreise zu bezahlen. Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich ist.

Kann der:die Unternehmer:in einem Teil der Leistung des vereinbarten Aufenthaltes nicht erbringen (etwa Fitness-, Restaurant- oder Wellnessbereich nicht zugänglich; kein Zimmerservice verfügbar; Lift funktioniert nicht etc.), wird dem:der Kund:in ein Anspruch auf eine Preisminderung zustehen. Wenn die nicht erbringbare Leistung aber für den Abschluss des Vertrages wesentlich war, ist davon auszugehen, dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom gesamten Vertrag zusteht beziehungsweise, dass der Vertrag infolge der Unmöglichkeit der Leistungserbringung automatisch zerfällt (z.B. Unzugänglichkeit des gesamten Spa- und Schwimmbereichs bei einem „Wellnessurlaub“). Das ist aber im Einzelfall zu prüfen. Liegt ein solcher Fall vor, erhält der:die Kund sein:ihr Geld zurück.

Kann der:die Unternehmer:in nicht alle Leistungen wie vereinbart erbringen, wird der:die Kund:in häufig einen Anspruch auf Preisminderung haben (siehe Frage 22), der Vertrag bleibt in einem solchen Fall aber grundsätzlich aufrecht. Der Gast hat somit auch bei vorzeitiger, eigenmächtiger Abreise das etwaig verminderte Entgelt für den vereinbarten Zeitraum zu bezahlen. Der:die Unternehmer:in wird sich aber Ersparnisse (z.B. Verpflegung) und ersatzweise vorgenommene Buchungen für das frei gewordene Zimmer anrechnen lassen müssen.

Wenn die nicht erbringbare Leistung jedoch für den Vertrag wesentlich ist (z.B. Unzugänglichkeit des gesamten Spa- und Schwimmbereichs bei einem „Wellnessurlaub“), kann der Gast ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag haben und muss zumindest für den Rest des vereinbarten Zeitraums kein Entgelt mehr bezahlen (siehe Frage 22).

Es kann eine gewisse Zeit dauern, bis die Auswirkungen eines Blackouts im Beherbergungsbetrieb behoben sind. Kann in einem solchen Zeitraum eine zuvor vereinbarte Beherbergungsleistung zwar faktisch erbracht werden, würde der:die Beherbergungsunternehmer:in aber wegen noch nicht wiederhergestellter Sicherheitsmaßnahmen gegen Gesetzesvorschriften verstoßen, wird im Allgemeinen keine Pflicht zur Aufnahme des Gastes bestehen. Generell treffen den:die Beherbergungsunternehmer:in Schutzpflichten, um Gesundheit und Eigentum der Gäste im Rahmen des Zumutbaren vor Schäden durch vorhersehbare Gefahren zu schützen (siehe Frage 15).

Bei neuen Buchungszusagen (nach Ende des Blackouts) sollte der:die Unternehmer:in darauf achten, dass allfällige Sanierungsarbeiten rechtzeitig abgeschlossen sind, um getätigte Zusagen auch einhalten zu können.

Die Abreisemöglichkeiten können infolge eines Blackouts in unterschiedlicher Weise behindert sein: Denkbar ist z.B., dass es zu einem Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel kommt, dass private Fahrzeuge nicht mehr betankt werden können oder dass Straßen, Kreuzungen und Tunnel blockiert sind. Müssen die Gäste ihren Aufenthalt infolge eines Blackouts verlängern, wird der:die Beherbergungsunternehmer:in einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt dafür haben, das im Einzelfall zu bestimmen ist. Eine andere Frage ist, ob eine Verpflichtung zur Beherbergung besteht (siehe dazu Frage 26, 27).

Achtung

Sollte während eines Blackouts ein Vertrag mit den Gästen über die Beherbergung, Verpflegung und Ähnliches geschlossen werden, ist zu beachten, dass sich diese Menschen in einer „Zwangslage“ befinden können. Verträge, die unter solchen Umständen geschlossen werden, dürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht wucherisch sein. Das bedeutet im Wesentlichen, dass man kein übermäßig hohes Entgelt verlangen darf.

Die AGBH 2006 enthalten Sonderregelungen zum Fall einer unmöglichen oder unzumutbaren Abreise: Gemäß § 14 AGBH 2006 kommt es zu einer Verlängerung des Beherbergungsvertrages, wenn der Gast den Beherbergungsbetrieb am Tag der Abreise wegen unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, die sämtliche Abreisemöglichkeiten verhindern, nicht verlassen kann.

Hinweis

In diesem Fall sehen die AGBH 2006 eine automatische Verlängerung des Vertrages für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise vor. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Gast die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Verhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann (wovon bei einem Blackout auszugehen ist). Der Beherberger ist berechtigt, mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.

Da sich die Umstände im Vergleich zum ursprünglichen Vertragsabschluss aber erheblich geändert haben können, ist es empfehlenswert, mit dem Gast eine Einigung zu suchen. Dies gilt auch dann, wenn die AGBH 2006 nicht vereinbart wurden. Zu beachten ist, dass eine Verlängerung oder Anpassung des Beherbergungsvertrages nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig möglich ist. Denkbar ist das insbesondere, wenn Leistungen tatsächlich weiterhin in Anspruch genommen werden, aber keine nähere Absprache dazu erfolgt.

Tipp

Im Fall eines Blackouts sollten die Gäste über die aktuelle Situation informiert und über etwaige Gefahren im Betrieb gewarnt werden.

Ob im Fall eines Blackouts eine allgemeine Pflicht bestünde, Gäste im eigenen Betrieb (Beherbergungsbetrieb, Gastronomiebetrieb, Veranstaltungsraum, etc.) aufzunehmen (mit ihnen also einen Vertrag über die Unterkunft, Verpflegung etc. abzuschließen), ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Solche Fragen werden juristisch in der Regel unter dem Begriff des „Kontrahierungszwangs“ angesprochen; dieser ist von einer freiwilligen Hilfe, zu der keine rechtliche Verpflichtung besteht, zu unterscheiden. Explizit ist ein solcher Kontrahierungszwang nur ausnahmsweise angeordnet.

Hinweis

Wurden im Vorfeld vertragliche Einigungen getroffen, sind diese zu beachten. So sehen etwa die AGBH 2006 eine Verlängerung des Beherbergungsvertrages für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise vor (siehe Frage 25).

In der juristischen Literatur finden sich in diesem Zusammenhang Meinungen, die einen Kontrahierungszwang hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung im Beherbergungsbetrieb bejahen, wenn Gäste wegen übermäßigem Schneefalls nicht aus einem Wintersportort abreisen können. Mangels höchstgerichtlicher Entscheidungen kann allerdings derzeit nicht mit völliger Sicherheit vorausgesagt werden, wie die Gerichte die Rechtslage bei einem allgemeinen und außergewöhnlichen Krisenfall wie einem Blackout bewerten würden. Dabei (auch bei der Beurteilung etwaiger nachvertraglicher Pflichten) kann es eine Rolle spielen, welchen Nachteilen oder gegebenenfalls Gefahren die Gäste bei „erzwungener“ Abreise ausgesetzt wären (z.B. Gesundheitsgefahr bei kalten Temperaturen).

Dazu kommt, dass ein Vertragsabschluss auch bei Vorliegen eines Kontrahierungszwangs aus sachlichen Gründen abgelehnt werden kann. Das kann insbesondere dann relevant werden, wenn die Kapazitätsgrenzen des Betriebes erreicht sind oder der Betrieb z.B. mangels Personal nicht aufrechterhalten werden kann.

Hinweis

Zu bedenken ist, dass im Ernstfall schnell praktikable Lösungen gefunden werden sollten und eine gerichtliche Klärung regelmäßig längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Sinnvoll erscheint es daher, im Einzelfall zu überlegen, ob die weitere Beherbergung von „gestrandeten“ Gästen möglich wäre und dann entsprechend zu entscheiden bzw. eine Einigung zu suchen. Zu den relevanten Fragen gehören:

  • Sind genügend Mitarbeitende vor Ort, um den Betrieb aufrechterhalten zu können?
  • Gibt es noch freie Zimmer im Betrieb?
  • Welche Anlagen funktionieren (insbesondere WC, Heizung)?
  • Für welchen Zeitraum reichen die Vorräte zur Verpflegung der Gäste?
  • Bestehen besondere gesundheitliche Gefahren für die Gäste?
  • Gibt es in erreichbarer Nähe eine alternative Unterbringungsmöglichkeit (z.B. Notquartiere der Gemeinde)?

Es empfiehlt sich daher bereits jetzt in Erfahrung zu bringen, welche Vorkehrungen in der eigenen Gemeinde für den Fall eines Blackouts getroffen wurden (Ansprechstellen, Wasser- und Lebensmittelversorgung, Abwasserentsorgung, etc.) und gemeinsam mit den Mitarbeiter:innen Notfallpläne und Handlungsanleitungen für den Fall eines Blackouts zu erarbeiten. Nähere Informationen und Checklisten finden Sie hier.

Ähnlich wie bei der Frage, ob Gästen eine Verlängerung ihres Aufenthalts gewährt werden muss, geht es hier im Wesentlichen um den Kontrahierungszwang (siehe Frage 26). Die Frage ist wiederum nicht explizit geregelt, sodass abstrakte Aussagen schwer zu treffen sind. Jedenfalls besteht zu fremden Personen anders als bei derzeitigen Gästen keine (vertragliche) Sonderbeziehung, was gegen eine allgemeine Pflicht zur Aufnahme fremder Personen im eigenen Betrieb spricht. Zu bedenken wäre auch die Frage der Kapazitätsgrenzen.

Sollte ein Vertrag über die Beherbergung fremder Personen abgeschlossen werden, ist zu bedenken, dass sich diese in einer Zwangslage befinden können (siehe Frage 25).

Ein Blackout kann in unterschiedlicher Hinsicht Gefahren und Schädigungen bewirken: Einerseits geht es um die Gäste beziehungsweise Kund:innen, die sich bei Eintritt des Blackouts im Betrieb befinden, andererseits um die Mitarbeitenden. Außerdem drohen wegen des „Stillstands“ des Betriebs dem Unternehmen selbst Schäden (z.B. verderbliche Ware, Produktionsausfälle). Unternehmer:innen werden danach streben, Schädigungen im Fall eines Blackouts möglichst gering zu halten. Empfehlenswert ist es daher, die Auswirkungen eines potentiellen Blackouts auf den eigenen Betrieb bereits im Vorfeld zu evaluieren und den Mitarbeitenden gegebenenfalls zu kommunizieren.

Hinweis

Bei der Vorbereitung auf einen Blackout stellen sich z.B. Fragen wie diese: Gibt es im Betrieb besondere Gefahrenquellen, gerade bei fehlender Stromversorgung? Welche Teile des Betriebs wären vom Ausfall der Stromversorgung betroffen? Gibt es einen Plan für das Vorgehen und die Kommunikation mit den Mitarbeitenden oder den Gästen beziehungsweise Kund:innen für den Fall eines Blackouts? Wie kann der Betrieb nach dem Ende des Blackouts wieder hochgefahren werden?

Siehe für weitere Informationen zu Maßnahmen, die in Vorbereitung auf ein Blackout gesetzt werden können, insbesondere:

Ob eine Rechtspflicht zu konkreten Vorsorgemaßnahmen für den Fall eines Blackouts besteht, ist schon wegen der zahlreichen unterschiedlichen Unternehmen (z.B. Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe, Theater, Tanzschulen, Eventveranstalter:innen etc.) schwer abstrakt zu beantworten. Die Beurteilung erfolgt daher im Einzelfall. Besonders relevant sind hier die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der Gäste beziehungsweise Kund:innen, die sich während eines Blackouts im Unternehmen befinden.

Hinweis

Mit Verkehrssicherungspflichten ist in diesem Zusammenhang gemeint, dass Gäste oder Kund:innen vor Gefahren im Betrieb (vor allem Personen- und Sachschäden) im Rahmen des Zumutbaren bewahrt beziehungsweise gewarnt werden müssen (z.B. bei Sturzgefahr). Das gilt insbesondere, wenn die Gefahrenquellen nicht für jedermann leicht erkennbar sind. Häufig ergeben sich Verkehrssicherungspflichten aus einem Vertragsverhältnis (z.B. Beherbergungsvertrag, Veranstaltungsvertrag). Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kann schadenersatzpflichtig machen.

Zu erwarten ist, dass viele Gefahren für Gäste oder Kund:innen, die infolge eines Blackouts eintreten – z.B., wenn eine große Personenzahl das Gebäude fluchtartig verlassen will –, mit den bereits im Allgemeinen zu treffenden Maßnahmen (etwa zu Fluchtwegen, Notbeleuchtung, Sturzgefahren, Brandschutz) begegnet werden können. Zahlreiche Maßnahmen sind auch gesetzlich festgelegt (z.B. Veranstaltungsgesetze). Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass während des Blackouts Hilfe von außen (z.B. Feuerwehr) gegebenenfalls über einen längeren Zeitraum nicht verfügbar oder erreichbar sein kann. Ob hier eine besondere Pflicht zur Ergreifung spezifischer Vorsorgemaßnahmen für den Fall eines Blackouts besteht, ist derzeit im Allgemeinen nicht absehbar. Da ein Blackout aber ein außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis darstellt, wird man aus jetziger Perspektive die Pflichten des:der Unternehmer:in nicht überspannen dürfen.

Häufig gestellte Fragen zu rechtlichen Aspekten in Zusammenhang mit Blackouts - Veranstaltungen

Kann eine Veranstaltung auf Grund eines Ereignisses höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, kann ein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit (siehe Frage 4) vorliegen. In diesem Fall muss der:die Kund:in kein Entgelt zahlen; wurde bereits gezahlt, besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des Betrags.

Hinweis

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass ein Rückforderungsanspruch für geleistete Zahlungen besteht, wenn eine Veranstaltung infolge der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführt werden konnte.

Diese Lösung kommt insbesondere für größere Veranstaltungen (etwa entsprechende Fußballspiele, Theateraufführungen, Konzerte) in Betracht. Unter Umständen kann bei Veranstaltungen (inklusive Tanzstunden etc.) aber auch ein Fall des Verzugs vorliegen; dann könnte der:die Kund:in auf die Leistung bestehen oder nach angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten (siehe Frage 5). Auch im Fall des Verzugs kann aber wiederum ein „Fixgeschäft“ gegeben sein. Dann zerfällt der Vertrag grundsätzlich und das Entgelt muss zurückgezahlt werden (siehe Frage 8). Es erfolgt eine Beurteilung im Einzelfall. Es sollte aber jedenfalls mit Rückforderungsansprüchen der Kund:innen gerechnet werden.

Tipp

Einvernehmliche Lösungen mit dem Gast sind möglich. Unter Umständen stellt es auch eine sinnvolle Option dar, dem Gast statt einer Rückerstattung gezahlter Geldbeträge einen Gutschein anzubieten, wenn dieser damit einverstanden ist.

Kommt es während einer Veranstaltung (z.B. Konzert) zu einem Blackout, wird diese abgebrochen werden müssen. Damit kann die geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht werden. Inwieweit die Kund:innen einen Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts haben, wird man im Einzelfall prüfen müssen: Wurde noch kein wesentlicher Teil der Veranstaltung durchgeführt, spricht viel dafür, dass die Kund:innen das gesamte Entgelt zurückbekommen. Wurde bereits ein wesentlicher Leistungsteil erbracht (z.B. bei einem mehrtägigen Musikfestival), ist hingegen denkbar, dass die Kund:innen nur einen aliquoten Teil ihres Entgelts zurückerhalten.

Hinweis

Welche Unterstützung für jene Personen zu leisten wäre, die am Veranstaltungsort „gestrandet“ sind und wegen des Blackouts nicht abreisen können, kann derzeit nicht bis ins letzte Detail beantwortet werden. Dabei ist zu beachten, dass viele Maßnahmen (z.B. Suche nach einem Quartier) im Fall eines Blackouts praktisch nicht umsetzbar sein werden.

Bei einem Blackout ist es denkbar, dass Menschen in Panik geraten und schnell den Betrieb oder das Veranstaltungsgelände verlassen wollen. Wichtig ist, dass die allgemeinen – und unabhängig von einem Blackout zu beachtenden – Verkehrssicherungspflichten und Schutzbestimmungen (insbesondere zu Fluchtwegen, Notbeleuchtung Sturzgefahren, Brandschutz) eingehalten werden. Welche darüberhinausgehenden Pflichten sich für den Fall eines Blackouts ergeben, ist aus heutiger Perspektive nicht im Detail absehbar (siehe Fragen 15, 28, 29).

Häufig gestellte Fragen zu rechtlichen Aspekten in Zusammenhang mit Blackouts - Gastronomie

Es besteht kein allgemeines Verbot, im Fall eines Blackouts gastronomische Leistungen gegen Entgelt zu erbringen. Es sollte allerdings darauf geachtet werden, dass die Leistungen rechtskonform erbracht werden können. Auch hier ist zu beachten, dass sich Gäste in einer Zwangslage befinden können und die Ausführungen zum Wucher sinngemäß gelten (siehe Frage 25).

Tipp

Sollen etwa Lebensmittel zur Verfügung gestellt werden, ist zu prüfen, ob diese noch gefahrlos konsumiert werden können (z.B., wenn wegen des Blackouts Kühlschränke ausgefallen sind).

Häufig gestellte Fragen zu rechtlichen Aspekten in Zusammenhang mit Blackouts - Arbeitsrecht

Zunächst sei angemerkt, dass keine spezifischen, arbeitsrechtlichen Grundlagen für das Verhalten der Arbeitgeber:innen im Falle eines Blackouts existieren. Vielmehr wird daher in diesem Fall auf allgemeine Regelungen zurückzugreifen sein.

Auf Basis der Fürsorgepflicht im Sinne der §§ 18 AngG bzw. 1157 Abs. 1 ABGB ergibt sich Folgendes: Insofern es den Mitarbeitenden nicht möglich ist, nach Hause zurückzukehren, werden die Arbeitgeber:innen wohl bestehende Infrastruktur zur Verfügung stellen müssen. Falls Lebensmittel und Getränke vorrätig sind, dürfen diese wohl auch nicht verweigert werden. Eine Pflicht, diese für den Notfall einzulagern, besteht jedoch grundsätzlich nicht. In diesem Zusammenhang sind die allgemeinen Regelungen zur Lebensmittelsicherheit zu beachten.

Tipp

Es ist ratsam, zumindest eine kleine Menge an Wasser und Grundnahrungsmitteln für den Ernstfall bereitzuhalten.

Diese Frage stellt sich vor allem, wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, aber auch, wenn Ampeln und Beleuchtung ausfallen und eine Heimfahrt mit dem eigenen Fahrzeug nicht möglich ist. Eine Pflicht zur Unterbringung kann sich aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen im Sinn des §§ 18 AngG und 1157 Abs. 1 ABGB ergeben. Es hat stets eine Abwägung mit etwaigen entgegengesetzten betrieblichen Gründen zu erfolgen.

Ist eine Heimreise nicht beziehungsweise nur mit großem Aufwand möglich, wird eine vorübergehende Unterbringung im Betrieb in der Regel zwingend sein, insofern keine besonderen Gründe dagegensprechen. Solche Gründe werden wohl nur im Ausnahmefall gegeben sein, etwa wenn eine Gefahr für Leib und Leben bestünde. Eine Pflicht, für diesen Fall vorzusorgen, also beispielsweise Schlafplätze vorzubereiten, besteht jedoch nicht

Tipp

Für Arbeitgeber:innen ist es empfehlenswert, sich vorab einen Überblick zu verschaffen, für wie viele Mitarbeitende im Betrieb die Heimreise im Falle eines Blackouts problematisch sein könnte. Auch sollte daran gedacht werden, welche Mitarbeitenden als Schlüsselarbeitskräfte im Betrieb bleiben sollten.

Entscheidend ist, ob der Hinderungsgrund, also beispielsweise die Notwendigkeit des Abholens der Kinder, in die Sphäre der Arbeitnehmer:innen, der Arbeitgeber:innen oder die neutrale Sphäre fällt. Obgleich es sich in der Regel bei jedem Blackout um höhere Gewalt handelt (siehe dazu Frage 2), kommt es für diese Einteilung aus arbeitsrechtlicher Sicht darauf an, welches Ausmaß ein Blackout erreicht.

Ist das Blackout regional begrenzt, also beispielsweise bloß auf einen Bezirk oder ein Bundesland, ist ein durch dieses Blackout bedingter Arbeitshinderungsgrund in der Regel den Arbeitgeber:innen zuzurechnen. Diese sind nämlich dafür verantwortlich, dass es am Arbeitsort Strom gibt, um die Arbeit auszuführen. Gemäß § 1155 ABGB behalten die Arbeitnehmer:innen grundsätzlich ihren Entgeltanspruch, insofern sie zur Leistung bereit waren. Erscheinen sie zur richtigen Zeit am richtigen Ort und geben die Arbeitgeber:innen zu verstehen, dass es keine Arbeit gibt, dürfen sie den Arbeitsort verlassen, beispielsweise aufgrund von Betreuungspflichten. Sie setzen damit keinen Entlassungsgrund.

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass es bei einem regional begrenzten Blackout Arbeit im Betrieb gäbe, die Arbeitnehmer:innen dieser jedoch aufgrund von Betreuungspflichten nicht nachgehen können. In diesem Fall ist der Hinderungsgrund der Sphäre der Arbeitnehmer:innen zurechenbar. Gemäß § 1154b Abs. 5 ABGB besteht dann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für verhältnismäßig kurze Zeit, wenn die Arbeitnehmer:innen kein Verschulden trifft, beispielsweise wenn auftretende Betreuungspflichten unvorhergesehen beziehungsweise nicht planbar waren (wovon bei einem Blackout wohl auszugehen ist).

Betrifft das Blackout allerdings die Allgemeinheit in gleichem Maße, bspw., wenn es sich um ein Blackout in ganz Europa handelt, ist es der neutralen Sphäre zuzuordnen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Arbeitsleistung unterbleibt, weil es keinen Strom im Betrieb gibt oder, weil wegen des Blackouts Betreuungspflichten anfallen. In diesen Fällen besteht gemäß § 1447 ABGB kein Anspruch der Arbeitnehmer:innen auf Entgeltfortzahlung. Die Arbeitnehmer:innen setzen in diesem Fall aber auch keinen Entlassungsgrund.

Tipp

Es ist empfehlenswert, sich vorab einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Mitarbeitenden Betreuungspflichten haben und welche nicht.

Die Mitarbeitenden sind auf Basis des Arbeitsvertrags grundsätzlich zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet. Gibt es im Betrieb Arbeit und ist es den Mitarbeitenden trotz des Blackouts möglich, zum Arbeitsort zu gelangen, müssen sie dieser auch nachkommen. Ansonsten setzen sie einen Entlassungsgrund (in der Regel eine Pflichtverletzung im Sinn des §§ 27 Z. 4 AngG oder 82 lit. f GewO 1859). Entscheiden sich die Arbeitgeber:innen gegen die Entlassung, bestünde in diesem Fall kein Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Dies gilt nicht, falls die betroffenen Mitarbeitenden wegen eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes fernbleiben. Als Beispiel können aus dem Blackout resultierende Betreuungspflichten hinsichtlich der Kinder genannt werden.

In diesem Zusammenhang ist die aus der Treuepflicht der Arbeitnehmer:innen ableitbare Überstundenverpflichtung im Notfall zu erwähnen. Diese besteht auch ohne vertragliche Vereinbarung und dient der Wahrung gerechtfertigter Arbeitgeber:innen-Interessen. Diese sind stets gegen die entgegenstehenden Arbeitnehmer:innen-Interessen abzuwägen. Kommt es also im Betrieb zu einem Notfall, trifft die Arbeitnehmer:innen in der Regel die Pflicht zu bleiben und gegebenenfalls Überstundenarbeit zu leisten.

Tipp

Es wird empfohlen, den Mitarbeitenden klar zu kommunizieren, ob es für sie Arbeit gibt oder nicht. Idealerweise erfolgt eine dahingehende Planung bereits vorab.

Ganz allgemein es ist sinnvoll, sich vorab Strategien für den Fall eines Blackouts zurechtzulegen. Diese unterscheiden sich je nach Betriebsgröße, geografischer Lage oder Inhalt der Tätigkeit maßgeblich.

Relevante arbeitsrechtliche Fragen sind z.B.:

  • Was erwarte ich von meinen Arbeitnehmer:innen im Falle eines Blackouts?
  • Wie viele und welche meiner Mitarbeitenden werden benötigt, um meinen Betrieb herunterzufahren, aufrechtzuerhalten oder wieder hochzufahren?
  • Wer ist eine Schlüsselarbeitskraft?
  • Wie erreiche ich meine Mitarbeitenden?
  • Drohen im Falle eines Blackouts besondere Gefahren für meine Mitarbeitenden, denen vorgebeugt werden muss (vergleiche § 4 ASchG)?
  • Welche Arbeitsmittel können oder müssen meine Mitarbeitenden mit nach Hause nehmen, um gegebenenfalls im Home-Office zu arbeiten?

Die notwendigen Abläufe sollten den Mitarbeitenden vorab kommuniziert werden. Sie sollten jedenfalls in Papierform vorliegen, weil im Falle eines Blackouts ein Zugriff auf elektronische Dokumente wahrscheinlich nicht möglich ist.

Videos zum Thema Blackout

Herwig Kluger, Verantwortlicher für Blackout-Vorbereitung und Experte im Management komplexer Projekte, gibt in folgenden Videos Antworten auf häufige Fragen.
Bei den Inhalten der Videos handelt es sich ausschließlich um Empfehlungen für Unternehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung ausgeschlossen ist.

Blackout, was ist das und was beeinflusst die Wahrscheinlichkeit?
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