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Arbeitsfähigkeit bis 25

Inklusion und Chancengleichheit sind gerade im Europäischen Jahr der Kompetenzen keine leeren Begriffe. So trat mit 1. Jänner 2024 eine Gesetzesnovelle in Kraft, durch die die verpflichtende Arbeitsunfähigkeitsfeststellung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Behinderung im Sinne der UN-Menschenrechtskonvention fortan nicht mehr möglich sein wird. Rudolf Kravanja, Präsident von ÖZIV – Bundesverband für Menschen mit Behinderung, zeigt sich erfreut über die Neuregelung: "Das ist endlich ein Durchbruch, für den sehr lange gekämpft wurde."

Bei Zweifel an der generellen Arbeitsfähigkeit einer Person wird sie im Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS) einer Arbeitsunfähigkeitsfeststellung durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zugewiesen. Dies war bislang nicht nur bei Erwachsenen, sondern auch schon bei Jugendlichen ab 15 Jahren der Fall – eine allzu frühe Kategorisierung, die die Betroffenen "auf ein Abstellgleis führt" und ihnen bereits im Jugendalter Chancen nimmt, so die Kritik. Ist die Arbeitsunfähigkeit einmal festgestellt, würde man sie nicht mehr los. Das heißt, dass man kaum Chancen auf Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt hat, keine Leistungen vom AMS erhält und vom Pensionsversicherungssystem ausgeschlossen ist.

Mit der Novelle des Arbeitslosenversicherung- und des Arbeitsmarktservicegesetzes wurde nun eine langjährige Forderung von Behindertenorganisationen, Betroffenen und ihren Angehörigen umgesetzt. Die Gesetzesänderung wendet sich an Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit Behinderung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, bei denen eine begleitende Heranführung an Ausbildungs- und bzw. oder Arbeitsfähigkeit aussichtsreich erscheint. Davon ausgenommen sind Personen mit einem Arbeitsunfähigkeitsgutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA ("Gesundheitsstraße"), sofern das Gutachten vor dem 1. Jänner 2023 angeordnet wurde, sowie Personen, bei denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf eigenen Antrag erfolgte. Um Härtefälle zu vermeiden, kommen Gutachten, die im Jahr 2023 angeordnet wurden, ebenfalls bis zum 25. Lebensjahr nicht zur Anwendung.

Prinzipiell stehen jungen Menschen mit Behinderung damit viele neue Wege offen. Sie können sich beim AMS vormerken und betreuen lassen sowie – je nach gesundheitlicher und persönlicher Eignung – dessen Aus- und Weiterbildungsangebote in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist eine Abklärung durch das Jugendcoaching. Im Rahmen des Betreuungsprozesses wird gemeinsam mit dem jungen Menschen mit Behinderung eine spezielle Perspektivenplanung durchgeführt und mittels standardisierter, potentialorientierter Verfahren abgeklärt, ob es Hinweise darauf gibt, dass die Person zumindest eingeschränkt bestimmte, auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete, Tätigkeiten wird ausüben können. Bereits bestehende Gutachten finden dabei selbstverständlich Berücksichtigung, auch auf externe Expertise kann im Bedarfsfall zurückgegriffen werden. Der Jugendcoach spricht anschließend – unter Berücksichtigung aller Angebote des AMS, des Sozialministeriumsservice sowie der Länder – eine abgestimmte Empfehlung für die Jugendliche bzw. den Jugendlichen aus. Diese kann, je nach Potential, z.B. die Teilnahme an einer Tagesstruktur (Land), einem AusbildungsFit-Projekt (SMS) oder aber auch eine Teilqualifikation (AMS) vorsehen.

Doch keine Sorge, auch im neuen System wird niemand frühzeitig auf eine "Schiene" festgelegt. Die Maßnahmenempfehlungen des Jugendcoachings werden laufend überprüft und bei Bedarf adaptiert. Zudem können Fallkonferenzen und Teamberatungen dazu genutzt werden, neben dem Jugendcoaching, der betreffenden Person und den Erziehungsberechtigten auch andere Personen, etwa Vertrauenspersonen oder AMS-Jugendberaterinnen und -Jugendberater, miteinzubeziehen.

Die regionale Informations- und Servicestelle "Arbeitsfähigkeit bis 25" bildet die erste Anlaufstelle für Anfragen und Beratung. Sie verfügt über ein umfassendes Knowhow zu den Leistungen und Angeboten der Länder, des SMS und des AMS und bietet eine Erstberatung zum Thema. Zur detaillierteren Beratung kann sie an die zuständigen Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartner verweisen, konkrete Ausbildungsplätze vergibt die Informations- und Servicestelle "Arbeitsfähigkeit bis 25" nicht.

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