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Freier Arbeitsmarktzugang für Arbeitskräfte aus der Ukraine

Seit April 2023 sind aus der Ukraine Vertriebene vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgenommen und haben freien Arbeitsmarktzugang. Das heißt, Unternehmen brauchen keine Beschäftigungsbewilligung durch das AMS, wenn sie Personen mit einem Ausweis für Vertriebene beschäftigen wollen. 

Kellnerin bedient eine Kaffeemaschine
Foto: pixabay

Nach dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine aktivierte die EU die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“. Diese sieht neben einem zeitlich beschränkten Aufenthaltsstatus für Vertriebene aus der Ukraine auch den Zugang zu nationalen Arbeitsmärkten vor. Österreich setzte die Richtlinie bereits Anfang März 2022 um. 

Seit April 2023 sind alle Personen mit dem Ausweis für Vertriebene vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen und können auch ohne Beschäftigungsbewilligung sofort jede Beschäftigung annehmen (wie Österreicherinnen und Österreicher und EU-Bürgerinnen und Bürger).

  • Damit ist eine noch schnellere Arbeitsaufnahme und auch die Beschäftigung in der Arbeitskräfteüberlassung und mittels Dienstleistungsscheck möglich .
  • Mit diesem Bürokratieabbau setzte das BMWET einen wichtigen Schritt, um eine noch raschere Beschäftigungsaufnahme zu ermöglichen. Nicht zuletzt sollen dadurch noch mehr Beschäftigungsverhältnisse geschaffen und den Vertriebenen neue Perspektiven geboten werden. 

Laut Dachverband der Sozialversicherungsträger waren im Bereich Beherbergung und Gastronomie Ende Februar 2025 5.044 vollversicherte unselbständige und zusätzlich noch 1.029 geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von ukrainischen Staatsangehörigen registriert. Hinzu kommen 148 selbständige Versicherungsverhältnisse. Die Daten unterscheiden aber nicht zwischen regulär Zugewanderten und Kriegsvertriebenen.

Weitere Informationen

Zur Presseaussendung, 2. Februar 2023

Zur Website des Arbeitsmarktservice