Verfahrensbestimmungen
Schriftliche Anträge können bei behauptetem Bestehen von Dumping- oder Subventionspraktiken von einer Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft handelt, an die Kommission oder einen Mitgliedsstaat gerichtet werden. Liegen genügend Beweise vor, so eröffnet die Kommission nach Durchführung von Konsultationen mit den Mitgliedsstaaten (Antidumping/Antisubventions-Ausschuss) innerhalb von 45 Tagen nach Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (abrufbar im Amtsblatt der Europäischen Union).
Wird festgestellt, dass Schaden verursachende Dumpingpraktiken ausgeübt wurden, können zunächst vorläufige Maßnahmen für die Dauer von sechs bis sieben Monaten erlassen werden. Die Geltungsdauer im Falle von Antisubventionsverfahren beträgt nur vier Monate.
Innerhalb von 14 Monaten sind die Untersuchungen seitens der Kommission abzuschließen.
In der Folge können endgültige Maßnahmen mit einer fünfjährigen Geltungsdauer festgesetzt werden. Bei geänderten Rahmenbedingungen sowie vor Ablauf des Fünfjahreszeitraumes können auf Antrag einer Verfahrenspartei Überprüfungen hinsichtlich bestehender Verfahren eingeleitet werden.
Weiterführende Informationen
Europäische Kommission (Außenhandel)
Kontakt
Abteilung Investitionskontrolle: POST.TDI@bmaw.gv.at