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Baumaßnahmen an der Staatsgrenze

Oft werden Staatsgrenzzeichen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke beschädigt oder gehen bei Baumaßnahmen an der Staatsgrenze verloren. Das Gesetz sieht in solchen Fällen Verwaltungsstrafen vor, da die Wiederherstellung der Grenzzeichen meist mit hohem Aufwand verbunden ist.

Erhaltung von Grenzzeichen

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ersucht insbesondere Gemeinden, Grundeigentümer und Planungsstellen um Mithilfe zur VERMEIDUNG DER BESCHÄDIGUNG bzw. der Zerstörung von Staatsgrenzzeichen.

Baubehörden, Grundeigentümer, Bauwerber, planende und bauausführende Stellen werden ersucht, die Baumaßnahmen rechtzeitig vor deren Beginn mitzuteilen.

Diese Mitteilung ist direkt zu richten an:

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Abteilung VI/A/4 - Metrologie, Vermessung, Geoinformation
1010 Wien, Stubenring 1
Tel: +43 1 71100 808213 (oder 805174)
E-Mail: post.staatsgrenzen@bmaw.gv.at

Wenn möglich sollte eine Kopie des Bauplanes beigelegt werden, damit rasch festgestellt werden kann, welche Grenzzeichen betroffen sind und welche Maßnahmen zur Sicherung der Grenzvermarkung erforderlich sind.

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft teilt dem Einschreiter (Bauwerber, Baufirma etc.) daraufhin binnen kurzer Zeit die erforderlichen Maßnahmen mit.

In der Regel wird der bauausführenden Stelle die Ermächtigung erteilt, die gefährdeten Grenzzeichen sorgfältig zu entnehmen und an geeigneter Stelle sicher aufzubewahren.

Die Fertigstellung der Baumaßnahmen ist dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft mitzuteilen, damit die Wiedervermarkung des Staatsgrenzverlaufes, die allein durch die Grenzkommission vorgenommen werden darf, veranlasst werden kann.

Grenzabstand

Nach den Grenzverträgen mit den Nachbarstaaten dürfen an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze keine Baulichkeiten errichtet werden.

Diese Bauverbotszone beträgt nach den Grenzverträgen mit Liechtenstein zehn Meter und mit Italien fünf Meter. Für die übrigen Staatsgrenzen gilt eine Bauverbotszone von einem Meter beiderseits der Grenzlinie.

Die Grenzverträge sehen jedoch in bestimmten Fällen Ausnahmen vor. Solche Ausnahmen sind meist bei zur Grenzabfertigung dienenden Bauten, bei Straßen u.ä. vorgesehen. Die Entscheidung hierüber obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, welche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (Grenzkommission) vorgeht.

Vor der Erteilung einer Ausnahmebewilligung konsultiert die Grenzkommission den jeweiligen Nachbarstaat.

Kontakt

Staatsgrenzen: post.staatsgrenzen@bmaw.gv.at