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Covid-19 Impfstoff/Wirkstoff Verordnung der EU Newsletter - Dezember 2021

Map Global Logistics Partnership. Import Export concept
Foto: ©Funtap - stock.adobe.com

Die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von COVID-19-Impfstoffen und Wirkstoffen innerhalb der EU hatte zum Ziel, Transparenz über die Ausfuhr dieser Impfstoffe/Wirkstoffe aus der EU zu erhalten und die ordnungsgemäße Durchführung der Impfkampagnen in den Mitgliedstaaten der EU und in anderen Ländern, die von den in der Union hergestellten Impfstoffen abhängen, zu gewährleisten.

Mit mehreren Durchführungsverordnungen hat die Europäische Kommission die Genehmigungspflicht für Ausfuhren von COVID-19-Impfstoffen sowie Wirkstoffen zu deren Herstellung zuletzt bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Die Pflicht zur Stellung von Exportanträgen trat am 13. März 2021 in Kraft und gilt nun mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1728 vom 29. September 2021 vorerst bis zum 31. Dezember 2021.

Ab 01. Jänner 2022 wird die Genehmigungspflicht durch eine Ausfuhrüberwachung nach dem Zollkodex der Union ersetzt. Das bedeutet, es ist ab diesem Zeitpunkt keine Antragstellung für eine Ausfuhrgenehmigung vom BMDW mehr notwendig.

An Stelle der Genehmigungspflicht ist beabsichtigt, ab Jänner 2022 eine Überwachungsmaßnahme einzuleiten: 
Die Zolldaten werden gesammelt, um auf diesem Weg die gewünschten Informationen zu erhalten.
Diese Maßnahme ist für 24 Monate, also bis 31.12.2023 vorgesehen.

An der Zollanmeldung selbst ändert sich vorerst jedoch nichts.