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Dual Use - Praxistipp zur Verzollung Newsletter - Dezember 2021

Glühbirne
Foto: Adobe Stock

Bei der Verzollung von Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (= Dual-Use-Güter) gemäß Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 sind am 01. Dezember 2021 neue Dokumentenartencodes in Kraft getreten.

Der Dokumentenartencode von X002 im Feld 44 des Zolldokuments ist nicht mehr gültig.

Für das jeweilige Ausfuhrverfahren gilt nunmehr:

  • Einzelausfuhrgenehmigungen - Dokumentenartencode in e-Zoll: X060
  • Globalausfuhrgenehmigungen - Dokumentenartencode in e-Zoll: X070
  • Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für Ausfuhren (EU001 bis EU008) bestimmter Güter nach bestimmten Bestimmungszielen unter spezifischen Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung (siehe Anhang II Abschnitte A bis H der VO (EU) 2021/821) - Dokumentenartencode in e-Zoll: X061 für EU001 jeweils bis zu X068 für EU008
  • Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen (AT001 bis AT004) - Dokumentenartencode für alle in e-Zoll: X071
  • Bescheid über das Nichtvorliegen einer Genehmigungspflicht - Dokumentenartencode in e-Zoll: 4FSB

Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Beilage über die Dual-Use-Codierung des BMF (PDF, 66 KB).