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Arbeitsvermittlung in Österreich

Die Arbeitsvermittlung ist in Österreich im Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) geregelt und wird im Auftrag des Gesetzgebers vom Arbeitsmarktservice (AMS) durchgeführt. Abgesehen vom AMS dürfen auch verschiedene Firmen und Institutionen die Arbeitsvermittlung übernehmen.

Arbeitsvermittlung außerhalb des Arbeitsmarktservice

Neben dem AMS dürfen nach den Bestimmungen des AMFG auch folgende Firmen/Institutionen Arbeitsvermittlung ausüben:

  • gesetzliche Interessensvertretungen und kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen
  • gemeinnützige Einrichtungen (Non-Profit-Organisationen)
  • Inhaberinnen/Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler
  • soweit ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden: der Unternehmensberater/die Unternehmensberaterin einschließlich der Unternehmensorganisatoren

Die Vermittlung ist für die Betriebe entgeltlich, hat aber für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in jedem Fall kostenlos zu erfolgen.

Nur bei erfolgreicher Vermittlung von Künstlerinnen und Künstlern sowie von Sportlerinnen und Sportlern kann auch von den Arbeitsuchenden selbst ein Vermittlungsentgelt verlangt werden.

Private Arbeitsvermittler werden durch die Gewerbebehörden überwacht. Bei Verletzung der gesetzlichen Vorschriften sind Verwaltungsstrafen vorgesehen (Verwaltungsstrafanzeige, Entziehung der Gewerbeberechtigung).

Arbeitsvermittlung durch gemeinnützige Einrichtungen

Bei gemeinnützigen Einrichtungen ist die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit dem Arbeitsministerium anzuzeigen.

Die Anzeige muss die Vereinsstatuten und Angaben zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit enthalten.

Gewerbliche Arbeitsvermittlung

Die Vermittlung von Arbeitskräften ist ein sogenanntes "freies Gewerbe" nach § 151a Gewerbeordnung (GewO), das ohne Nachweis eines Befähigungsnachweises unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben angemeldet werden kann.

Weiters sind bei der Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung die im Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) angeführten Grundsätze (wie z.B. Freiwilligkeit der Inanspruchnahme, Unparteilichkeit bei der Durchführung, Zumutbarkeit einer Beschäftigung, Verbot der Vermittlung an einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb) und Bestimmungen einzuhalten.

Letzte Aktualisierung: 4. Juni 2024