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Feststellung der Genehmigungsfreiheit

Ergibt sich bei der Prüfung eines Antrags auf Ausfuhr, der bei der Exportkontrollbehörde eingebracht wurde, dass für das Vorhaben keine Genehmigungspflicht besteht, erteilt das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) einen Feststellungsbescheid. Dieser trifft nur eine Aussage über das konkret beantragte Geschäft und ist nicht übertragbar auf andere Anträge.

Voraussetzung

Ein Nachweis eines rechtlichen Interesses ist erforderlich!

Ein rechtliches Interesse liegt vor allem dann vor, wenn die Durchführung des Vorgangs ohne vorherige Feststellung zu strafrechtswidrigem Verhalten führen könnte. (Die Durchführung stellt einen Verstoß gegen Verbot oder Genehmigungsfreiheit dar).

Bitte beachten Sie:

Ihr Antrag durchläuft in der Regel mehrere Stadien. Stellen Sie Ihren Antrag daher rechtzeitig, da dieses Verfahren mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.

Notwendige Dokumente

Für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern:

Für die Ausfuhr von Embargo-Gütern:

  • Antragsformular Embargo inkl. technischer Einstufung des beantragten Gutes; Güterklassifikation
  • Information über die Eigentümerstruktur und Kontrolle (Mehrheitsbeteiligung/en) der Empfänger und Endverwender
  • Technische Beschreibung der Güter gemäß den Kriterien in den Anhängen (Güterlisten) der relevanten Rechtsnormen (Embargo-Verordnungen) und Datenblätter
  • Für die Anträge nach Russland ist die Endverbleibserklärung/End-Use-Certificate (EUC) Russland beizulegen
  • Für die Anträge in den Iran ist die Endverbleibserklärung/End-Use-Certificate (EUC) Iran beizulegen
  • Für die Anträge in alle anderen Embargoländer ist das EUC für Dual-Use-Güter beizulegen
  • Proforma Rechnung
  • Nachweis über die Finanzierung

Bitte beachten Sie, dass im Antragsformular im Feld 17.1 Güterbeschreibung Punkt d) Ausfuhrlistenposition gemäß Anhang I der Dual-Use-Verordnung (Güterliste) oder Anhang der relevanten Embargo-Verordnung oder einer nicht genehmigungspflichtigen Ware hier die jeweilige Positionsnummer oder "Freiware" einzutragen und unter Punkt e) eine genaue technische Begründung für diese Einstufung anzugeben ist.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at