Gewerbliches Betriebsanlagenrecht
Gewerbliche Betriebsanlagen
Im Regelfall werden gewerbliche Tätigkeiten in Betriebsanlagen ausgeübt. Gewerbliche Betriebsanlagen sind örtlich gebundene Einrichtungen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt sind (§ 74 Abs. 1 GewO 1994). Sie können höchst unterschiedlich ausgestaltet sein: Beispiele sind Büros, Fabriken, Lagerplätze, Einkaufszentren, Gasthäuser, Tankstellen.
Wenn gewerbliche Betriebsanlagen geeignet sind, bestimmte Schutzinteressen zu berühren, bedürfen Errichtung und Betrieb der vorherigen behördlichen Genehmigung (§ 74 Abs. 2 GewO 1994). Zu diesen Schutzinteressen zählen unter anderem der Schutz des Lebens oder die Gesundheit von Menschen (wie von Kunden oder Nachbarn) und der Schutz von Nachbarn vor Belästigungen z.B. durch Geruch oder Lärm.
Das gewerbliche Betriebsanlagenrecht befasst sich nicht nur mit der Neuerrichtung, sondern mit dem "Gesamtschicksal" einer Anlage, also beispielsweise auch mit Änderung, Betrieb, Überprüfung und Auflassung.
Da die Auswirkungen einer Anlage immer auch umweltrelevant sind, zählt es zum wichtigsten anlagenbezogenen Umweltrecht Österreichs.
Betriebsanlagenrechtliche Vorschriften
Die betriebsanlagenrechtlichen Vorschriften finden sich im Wesentlichen im I. Hauptstück, Allgemeine Bestimmungen, Abschnitte
- 8 (Betriebsanlagen),
- 8a (Abschnitt betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen) und
- 8b (Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten) sowie
- im IV. Hauptstück, Behörden und Verfahren, im Wesentlichen Abschnitt 2i (Verfahren betreffend Betriebsanlagen) der GewO 1994.
In einigen Bereichen ist das gewerbliche Betriebsanlagenrecht stark von Europarecht beeinflusst. Als Beispiele sind der Abschnitt betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu nennen (Umsetzung der so genannten Seveso III - Richtlinie) und die Regelungen betreffend IPPC-Anlagen (Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, IE-R - Kapitel II), die sich nicht in einem eigenen Abschnitt finden, sondern in die jeweils passenden Stellen in das sonstige Anlagenrecht integriert wurden.
Vollziehung
Die für die Vollziehung des gewerblichen Betriebsanlagenrechts zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die jeweilige gewerbliche Betriebsanlage errichtet und betrieben wird.
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft setzt sich für einen österreichweit einheitlichen Vollzug ein. Dies geschieht unter anderem bei der jährlichen Tagung der Gewerbereferenten des Bundes und der Länder, deren Protokolle veröffentlicht werden (Protokolle der Gewerbereferententagung), aber auch durch die Erarbeitung betriebsanlagenrechtlicher Verordnungen, wie zuletzt der Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV, BGBl. II Nr. 347/2018. Diese dem jeweils aktuellen Stand der Technik verpflichteten Verordnungen haben auch verwaltungsvereinfachende und verfahrensbeschleunigende Aspekte, weil der festgelegte Anforderungsstandard als feststehend vorausgesetzt und daher im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht mehr behandelt und im Genehmigungsbescheid nicht mehr festgeschrieben werden muss.
Das Bundesministerium für für Arbeit und Wirtschaft verfolgt in Kontakt sowohl mit den Vollzugsbehörden (siehe zum Beispiel das Verfahrensmonitoring) als auch mit der Wirtschaft die jeweils aktuellen Entwicklungen, bereitet die entsprechenden Anpassungen der Gewerbeordnung 1994 vor und sorgt auch im Verordnungsweg für wirtschafts- und verwaltungsentlastende Regelungen, ohne dabei Gesundheits-, Nachbar- und Umweltschutz aus den Augen zu verlieren (siehe zuletzt z.B. die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung).
Kontakt
Gewerbliches Umweltrecht: gewerbe@bmaw.gv.at