Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen
Die wesentlichen Elemente des europäischen Binnenmarktes sind der freie Waren- und Personenverkehr, die Dienstleistungsfreiheit sowie der freie Kapitalverkehr. Ihrer Verwirklichung dienen unter anderem die
Inhalte dieser Seite
- Konformitätsbewertung
- Akkreditierung
- Unparteilichkeit
- Einsprüche und Beschwerden
- Notifizierung und Akkreditierung
- Nationale und internationale Einbindungen
Konformitätsbewertung
Zur Erleichterung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs soll die Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen nach vergleichbaren Kriterien durchgeführt werden. Dieses Konzept gilt sowohl für den Bereich von EU-Verordnungen und EU-Richtlinien als auch für den nicht geregelten Bereich. Akkreditierte Stellen erfüllen im Allgemeinen alle Anforderungen, um in diesen Bereichen tätig werden zu können.
Akkreditierung
Die Akkreditierung ist die formelle Anerkennung durch eine maßgebliche Stelle (Akkreditierungsstelle), dass eine Konformitätsbewertungsstelle (Prüf- / Kalibrier- / Inspektions- / Zertifizierungs- / Verifizierungsstelle) die jeweils für sie geltenden Anforderungen an Qualifikation und Ausstattung erfüllt. Sie gilt damit als kompetent, bestimmte Tätigkeiten auszuüben. Die österreichische nationale Akkreditierungsstelle gemäß EU-Verordnung VO (EG) Nr. 765/2008 ist gemäß Akkreditierungsgesetz (AkkG) 2012 die Akkreditierung Austria und im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingerichtet. Die personelle und finanzielle Bedeckung erfolgt durch den Bundeshaushalt, wobei die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen durch Gebühren zur teilweisen Abdeckung der Kosten der nationalen Akkreditierungsstelle beitragen.
Mit der Akkreditierung werden Prüf-, Kalibrier- und Inspektionsberichte und Zertifikate österreichischer Konformitätsbewertungsstellen innerhalb der Mitglieder der EA (European Co-operation for Accreditation), also im erweiterten EU und EFTA Raum, ausländischen gleichgestellt. Akkreditierung Austria akkreditiert ausschließlich Konformitätsbewertungsstellen mit österreichischer Rechtspersönlichkeit und mit dem Hauptsitz der akkreditierten (zu akkreditierenden) Konformitätsbewertungstätigkeit in Österreich.
Akkreditierung Austria tritt damit nicht in Wettbewerb mit anderen Akkreditierungsstellen.
Unparteilichkeit
Akkreditierung Austria ist der Unparteilichkeit verpflichtet und unterzieht sich zu diesem Zweck kontinuierlich einer Bewertung der eigenen Unparteilichkeit.
Bereits akkreditierte Stellen sowie jene, die einen Antrag auf Akkreditierung eingebracht haben, werden auf allfällige Einschränkungen der Unparteilichkeit im Zusammenhang mit Eigentümerschaft, Weisungsgebundenheit oder sonstige persönliche Verbundenheiten geprüft, sodass die entsprechenden gesetzlichen und normativen Forderungen erfüllt werden.
Der erweiterte Akkreditierungsbeirat prüft jährlich die Unparteilichkeit von Akkreditierung Austria und bestätigt diese.
Einsprüche und Beschwerden
Einsprüche gegen Akkreditierungsentscheidungen
Vor Erlassung des Akkreditierungsdokumentes oder Ablehnung des Antrages wird der Antragsteller gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens schriftlich informiert und hat innerhalb von 14 Tagen die Möglichkeit die Änderung der beabsichtigten Akkreditierungsentscheidung durch schriftliche Einbringung der Begründung sowie sonstiger objektiver Nachweise, zu verlangen bzw. vorzuschlagen.
Gegen einen erlassenen Bescheid, der eine Akkreditierungsentscheidung trifft, ist ein Einspruch gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht zulässig. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, Akkreditierung Austria einzubringen. Sie hat den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerde den Umfang der Anfechtung sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Sie hat das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Akkreditierung Austria kann innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Einspruchs
- entweder seine Akkreditierungsentscheidung korrigieren/abändern oder
- seine Akkreditierungsentscheidung beibehalten und den Einspruch an das BVG weiterleiten
Beschwerden gegen die Vorgehensweise bzw. Entscheidungen der Akkreditierung Austria (keine Akkreditierungsentscheidungen) und Beschwerden gegen akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind schriftlich an den Leiter der Akkreditierung Austria zu richten. Bitte um Übermittlung an: norman.brunner@akkreditierung-austria.gv.at
Die Einsprüche und Beschwerden werden von der Akkreditierung Austria aktenmäßig erfasst und im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens behandelt. Die Beschwerdeführerin/Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt.
Das Einbringen einer Beschwerde gleich welcher Art und gegen wen sie sich richtet, wird von Akkreditierung Austria objektiv und unparteilich behandelt. Dem Beschwerdeführer erwachsen keinerlei Nachteile aus der Einbringung oder Entscheidung zu der Beschwerde.
Der von Akkreditierung Austria praktizierte Prozess zur Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden wird auf spezifische Anfrage zur Verfügung gestellt.
Rechtliche Einstufung einer Akkreditierung durch Akkreditierung Austria und anderer Behördentätigkeiten
Eine Akkreditierung durch nationale Akkreditierungsstellen gem. Verordnung (EG) 765/2008 bestätigt einer Konformitätsbewertungsstelle vereinfacht dargestellt die Kompetenz (im Sinne des erbrachten Nachweises des praktischen Könnens) für jene Konformitätsbewertungstätigkeiten, die im Akkreditierungsumfang beinhaltet sind. Eine Akkreditierung durch Akkreditierung Austria stellt alleine noch keine Autorisierung für eine Konformitätsbewertungstätigkeit dar. Eine Autorisierung erfolgt gegebenenfalls durch die zuständigen Materiengesetzgeber.
Aufgaben, die andere Behörden gemäß ihrer Zuständigkeit zu erfüllen haben, sind demzufolge nicht auf Akkreditierung Austria – außer im Falle entsprechender gesetzlicher Festlegungen – übertragbar.
Wird den zuständigen Behörden im Rahmen der Marktüberwachung bzw. Aufsicht nach einschlägigen Gesetzes-/Verordnungsbestimmungen ein Gefährdungspotential bekannt, das rasches Handeln erfordert, haben diese zuständigen Behörden jedenfalls selbst tätig zu werden. Nach einer entsprechenden Information (Beschwerde) an Akkreditierung Austria leitet Akkreditierung Austria ein separates Ermittlungsverfahren ein, das die Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen inklusive der Kompetenzfeststellung der Konformitätsbewertungsstelle betrifft.
Notifizierung und Akkreditierung
Notifizierung ist eine von der Akkreditierung klar zu unterscheidende, separate Tätigkeit.
Stellen können auf deren Antrag für EU-Verordnungen, EU-Richtlinien oder die Teilnahme an internationalen Prüfungsübereinkommen notifiziert (= der Europäischen Kommission durch eine notifizierende Stelle bzw. Notifizierungbehörde benannt) werden, sofern sie
- den Anforderungen der sektoriell gültigen EU-Verordnung, der EU-Richtlinie oder den internationalen Prüfungsübereinkommen entsprechen und
- die Kompetenz zur Durchführung der in der jeweiligen EU-Verordnung, EU-Richtlinie oder den internationalen Prüfungsübereinkommen spezifizierten Tätigkeiten nachgewiesen haben.
Für notifizierte Stellen ist die gegenseitige Anerkennung und damit die Vertrauensbildung und der Kompetenznachweis durch das europäische Recht gegeben. Die Abläufe, Prozesse und Erfordernisse einer Akkreditierung für notifizierbare Konformitätsbewertungstätigkeiten unterscheiden sich nicht grundsätzlich von einer Akkreditierung anderer Konformitätsbewertungstätigkeiten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Akkreditierung Austria
- weder notifizierende Stelle noch Notifizierungsbehörde ist,
- damit auch keinen Einfluss auf Entscheidungen einer notifizierenden Stelle / Notifizierungsbehörde nehmen kann.
Nationale und internationale Einbindungen
National sind die interessierten Kreise durch den Akkreditierungsbeirat gemäß Akkreditierungsgesetz (AkkG) 2012 und durch Austrolab als Interessensverband der österreichischen akkreditierten Stellen eingebunden. austrolab ist ein gemeinnütziger Verein und hat u.a. das Ziel der Vertretung, Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder (akkreditierte Stellen) auf nationaler und internationaler Ebene.
Akkreditierung Austria arbeitet intensiv im Normenwesen beim Austrian Standards Institute ASI mit Bezug auf Konformitätsbewertung mit.
International ist die österreichische Akkreditierungsstelle Mitglied bei den relevanten europäischen und internationalen Organisationen im Bereich der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen und auch Mitglied in diversen MLMRAs (Anerkennungsabkommen), arbeitet intensiv bei den angeführten Akkreditierungsinstitutionen mit und ist international gut vernetzt.
In den regionalen (EA) und internationalen Akkreditierungsinstitutionen (ILAC, IAF) werden akkreditierungsrelevante Fragen diskutiert sowie gemeinsame Verfahren und Praktiken zur Schaffung eines gegenseitiges Vertrauens erarbeitet. Die Ergebnisse werden den Mitgliedern zur Umsetzung vorgeschrieben.
Akkreditierung Austria ist Mitglied der European Co-operation for Accreditation (EA) und hat mit den anderen Mitgliedern (das sind die jeweils national anerkannten Akkreditierungsstellen der EU- und EFTA-Staaten) ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Akkreditierungen geschlossen (MLA).
Die EA deckt den gesamten Bereich der Akkreditierungen von Kalibrier-, Prüf-, Inspektions-, Zertifizierungs- und Verifizierungsstellen ab und ist ihrerseits auch in weitere internationale Organisationen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Akkreditierungen eingebunden (insbesondere ILAC, IAF).
Die International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) betreibt die Zusammenarbeit von Akkreditierungsstellen für Kalibrierstellen, Prüfstellen (inkl. medizinischer Laboratorien) und Inspektionsstellen. Mitglieder sind sowohl nationale Akkreditierungsstellen als auch regionale Zusammenschlüsse wie insbesondere die EA (European Co-operation for Accreditation).
Österreich ist Mitunterzeichner des ILAC-Arrangement für
- Prüf- und Kalibrierstellen seit 22. September 2002 und
- Inspektionsstellen seit 25. Oktober 2012
und somit vollwertiges Mitglied mit allen Rechten und Pflichten in der ILAC (u.a. Anwendung von verpflichtenden Leitfäden).
Das International Accreditation Forum, Inc. (IAF) ist die weltweite Vereinigung von Akkreditierungsstellen, die Zertifizierungsstellen für Produkte, Managementsysteme und Personalqualifikationen akkreditieren.
Österreich ist Mitunterzeichner des IAF-Multilateral Recognition Arrangements (MRA) für
- QMS (Qualitätsmanagementsysteme gem. ISO/IEC 9001) seit 25.September 2003,
- UMS (Umweltmanagementsysteme gem. ISO/IEC 14001) seit 9.Oktober 2004 und
- Zertifizierungsstellen von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen seit 9. Oktober 2004
- Zertifizierungsstellen von Personen seit 20. Oktober 2016
- Verifizierungsstellen seit 11. Mai 2018
und somit vollwertiges Mitglied mit allen Rechten und Pflichten in der IAF (u.a. Anwendung von verpflichtenden Leitfäden).
Darüber hinaus kooperieren die deutschsprachigen Länder im Rahmen der D-A-CH-FL im Bereich der Akkreditierung eng.
Kontakt
Abteilung Akkreditierung Austria: office@akkreditierung-austria.gv.at