Handfeuerwaffen
Jagd-, Sport- und Verteidigungswaffen
Beschusspflicht
Wer Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen in Österreich herstellt, in den Verkehr zu bringen beabsichtigt bzw. entgeltlich vermittelt, ist zur Einreichung derselben zur beschussamtlichen Erprobung verpflichtet.
Als Handfeuerwaffen gelten Gewehre (Flinten und Büchsen), Faustfeuerwaffen (Pistolen und Revolver), Schussapparate, Alarmwaffen und Böller (Prangerstutzen, Salutkanonen).
Eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer neuerlichen Erprobung zu unterziehen, wenn diese eine der nachgenannten Veränderungen oder Bearbeitungen erfahren hat:
- Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles der Handfeuerwaffe verbunden mit Passarbeit
- Einbau eines Einstecklaufes
- jede Veränderung der Materialfestigkeit
- jede Veränderung der Wanddicke
- jede Veränderung der Abmessungen des Patronenlagers oder des Laufes
- jeder Mangel an Funktionssicherheit
Beschussprüfung
Die Beschussprüfung umfasst
- die Kontrolle der Kennzeichnung
- die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung
- die Kontrolle der Abmessungen
- den Endbeschuss und
- die Kontrolle nach dem Endbeschuss.
Beschusszeichen
Hat die Erprobung der Handfeuerwaffen keine Mängel ergeben, so werden die Beschusszeichen deutlich sichtbar auf den höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen angebracht. Außerdem wird auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuss vorgelegten Lauf und bei Revolvern auf dem Rahmen neben den Beschusszeichen das Kennzeichen für Monat und Jahr einmal deutlich sichtbar angebracht.
Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen einen Mangel aufweisen oder die durch den Endbeschuss offensichtlich beschädigt wurden, sind mit dem amtlichen Rückgabezeichen zu versehen.
Beschusszeichen Österreichs (PDF, 24 KB)
Kontakt
Beschussamt Wien: office-wien@beschussamt.gv.at
Letzte Aktualisierung: 27. April 2021