Internationales und Europäisches Arbeitsrecht
Soziale Fragen nehmen einen besonderen Stellenwert in der Europäischen Union ein. Die Sozialpolitik fällt in die gemeinsame Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedsstaaten.
Die heutigen sozialen Leitlinien haben ihren Ursprung im Vertrag von Amsterdam (in Kraft getreten am 1. Mai 1999) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, Vertrag von Lissabon, 1. Dezember 2009).
Ziele der europäischen Sozialpolitik
Zu den Zielen der europäischen Sozialpolitik zählen die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, ein angemessener sozialer Schutz, der soziale Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen.
Zur Verwirklichung dieser Ziele werden gemäß Art. 153 AEUV vor allem jene Tätigkeiten der Mitgliedstaaten unterstützt, die folgende Bereiche verbessern:
- Arbeitsbedingungen und Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Soziale Sicherheit und sozialer Schutz
- Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags
- Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, einschließlich Mitbestimmung
- Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Union aufhalten
- Berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen
- Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz
- Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung
- Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes
Auf Vorschlag der Europäischen Kommission erlässt der Rat dazu gemeinsam mit dem Europäischen Parlament Richtlinien und Verordnungen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind.
Bekämpfung der Diskriminierung
Art. 19 AEUV bietet eine umfassende Rechtsgrundlage, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen.
Nach Art. 157 AEUV haben Frauen und Männer Anspruch auf das gleiche Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Um die effektive volle Gleichstellung von Frauen und Männern im Arbeitsleben zu gewährleisten, können spezifische Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht beibehalten oder beschlossen werden.