Export
Export ist die Lieferung, Übertragung oder Bereitstellung von Gütern (Waren, Software oder Technologie) aus dem Bundesgebiet in ein anderes Land. Handelt es sich um Güter, die in einer sogenannten "Güterliste" erfasst sind, kann ein solcher Export genehmigungspflichtig sein.
Die Prüfkompetenz von Anträgen für den Export von Feuerwaffen, Verteidigungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) sowie Güter nach der "Anti-Folter"-Verordnung fällt in die Kompetenz des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW).
Neben der Einhaltung von nationalen und EU-Rechtsvorschriften sind internationale Abkommen, Embargobeschlüsse der UN und der EU sowie der OSZE als zusätzliche Rechtsquellen von Bedeutung.
Bei der Prüfung, ob eine Genehmigungspflicht besteht, sind im Wesentlichen folgende Aspekte zu berücksichtigen
- Um welches Gut handelt es sich (Klassifizierung des Gutes)?
- In welches Land wollen Sie liefern?
- Wer ist der Empfänger/Endverwender?
- Worin besteht der Verwendungszweck der Güter?
Die Ausfuhr folgender Güter fällt in den Zuständigkeitsbereich des BMAW
- Verteidigungsgüter und Feuerwaffen
- Dual-Use-Güter
- Embargogüter
- Güter nach der "Anti-Folter"-Verordnung
Das BMAW ist nicht für die Genehmigung von Vorgängen zuständig, die unter das Kriegsmaterialgesetz fallen, diese fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministerium für Inneres (BMI).
Hier finden Sie weitere Informationen zur Klassifizierung der jeweiligen Güter.
Hinweis
- Verteidigungsgüter: Listung in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU der Richtlinie 2009/43/EG
- Feuerwaffen: Listung im Anhang I der Verordnung (EU) 258/2012
- Dual-Use-Güter: Listung von Gütern in der Dual Use - Liste im Anhang I (idgF) und im Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821
- Güter nach der Antifolterverordnung: Listung in Anhängen zur "Anti-Folter"-Verordnung (EU) 2019/125
- Länderembargos: je nach Rechtsgrundlage individuelle Güterlisten, z.B. Waffenembargos, Personenlisten, Terroristenliste, Chemiewaffenliste
- Personenembargos: Sanktionen gegen natürliche oder juristische Personen
- Freiware = "Catch-all"- Klauseln: Sensible Endverwendungen nicht gelisteter Güter
- Ausfuhr = Lieferung in Nicht-EU-Mitgliedstaaten (= Drittstaaten)
- Verbringung = Lieferung in EU-Mitgliedstaaten
- Durchfuhr = Lieferung von Nicht-Unionsgütern aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in und durch das Zollgebiet der Union (u.a. Österreich) zu einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union.
- Vermittlung = Aushandeln/Herbeiführen von Kauf, Verkauf oder Lieferung von Gütern von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat (Verkauf/Kauf von Gütern, die sich in einem Drittstaat befinden, in einen anderen Drittstaat)
- Technische Unterstützung = ist die Weitergabe von Wissen in Verbindung mit Reparaturen, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten. Dabei wird sowohl die Weitergabe in mündlicher, fernmündlicher (= telefonischer) als auch in elektronischer Form umfasst.
Bitte beachten Sie
Wenn Sie Güter in ein Land liefern möchten, gegen das ein Embargo verhängt wurde, kann diese Lieferung verboten sein! Embargos können unterschiedlich ausgestaltet sein. Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern. Neben Embargos, die sich gegen bestimmte Länder richten, gibt es auch restriktive Maßnahmen, die sich gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen richten. Diese länderunabhängigen Sanktionen werden z.B. zur Bekämpfung des Terrorismus verhängt. Die hiervon Betroffenen werden in den Anhängen der entsprechenden Rechtsakten angeführt (sog. Namenslisten).
Weiterführende Informationen
- Link zur Antragstellung in Papierform
- Link zur elektronischen Antragstellung
- Hilfe bei der Antragstellung
Kontakt
Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at