Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Marktüberwachung

Der Rechtsrahmen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung wird mit der Verordnung EU 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten festgelegt.

Die nationalen Bestimmungen bezüglich Marktüberwachung finden Sie im Abschnitt 6 (§§ 39 bis 45) Druckgerätegesetz, BGBl. I Nr. 161/2015.

Die gesetzlichen Bestimmungen über Druckgeräte legen die entsprechende Kennzeichnung (CE, umgekehrtes Epsilon, Pi) der Konformität bezüglich europäischer Richtlinien fest. Die nachfolgend angeführten Paragrafen stellen die Basisbestimmungen für die Konformitätskennzeichnung dar und sind im Gesamtzusammenhang mit der jeweiligen Vorschrift zu sehen:

Kennzeichnung der Konformität:

Druckgerätegesetz, BGBl. I Nr. 161/2015 (§ 6)

CE-Kennzeichnung:

Umgekehrtes Epsilon "э"-Kennzeichnung:

Pi "π"-Kennzeichnung:

Kontakt

Abteilung Gewerbetechnik, Druckgeräte, Kesselwesen: druckgeraete@bmaw.gv.at

Letzte Aktualisierung: 27. April 2021