GISA - Verfahren
Über GISA können folgende Gewerbeverfahren direkt und elektronisch von zu Hause aus durchgeführt werden:
Im GISA sind die wichtigsten unternehmensbezogenen Daten sämtlicher Gewerbebetriebe, die in Österreich niedergelassen sind, enthalten. Der Interessent kann sich im GISA rasch und auf einfache Art und Weise Informationen, insbesondere über den Namen bzw. die Firma, den Standort und den Wortlaut der Gewerbeberechtigung eines gewerblichen Unternehmens, verschaffen. Die Abfrage von GISA ist kostenlos und erfordert keine Registrierung. Sowohl die Suche als auch die Auszüge stehen Ihnen in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.
Mit diesem Formular können Sie für Ihr eigenes Gewerbe einen kostenlosen, beglaubigten Auszug aus dem GISA beantragen.
Mit diesem Formular können Sie eine Auskunft aus dem GISA beantragen (z.B. Auskunft über das Nichtvorliegen einer Gewerbeberechtigung). Ihre Anfrage muss sich auf eine bestimmte Person oder einen einzelnen Betrieb beziehen. Auf der Informationsseite von GISA finden Sie weitere Informationen zur GISA Auskunft.
Mit diesem Formular können Sie ein Gewerbe anmelden. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes (siehe "Gewerbeanmeldung") werden Sie im GISA eingetragen. Für den Online-Antrag benötigen Sie Daten des Unternehmens, Bezeichnung des Gewerbes, Standort des Gewerbes sowie die erforderlichen Beilagen. Auf der Informationsseite von GISA finden Sie weitere Informationen zur Gewerbeanmeldung.
Mit diesem Formular können Sie ein Gewerbe zurücklegen. Mit der Zurücklegung des Gewerbes endet das Recht zur Ausübung dieses Gewerbes im Hauptstandort sowie in allen weiteren Betriebsstätten (Filialen). Sofern keine Umstände vorliegen, die eine Zurücklegung nicht gestatten, wird das Gewerbe im GISA als beendet eingetragen. Auf der Informationsseite von GISA finden Sie weitere Informationen zur Zurücklegung.
Wird der Betriebsstandort oder der Standort einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) verlegt, muss dies der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden. Die Meldung muss spätestens an dem Tag, an dem mit der Ausübung des Gewerbes begonnen wird, der Gewerbebehörde vorliegen. Auf der Informationsseite von GISA finden Sie weitere Informationen zur Standortverlegung.
Wenn eine weitere Betriebsstätte (Filiale) errichtet wird, muss dies der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt. Auf der Informationsseite von GISA finden Sie weitere Informationen zur Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte.
Wird eine selbständige Tätigkeit in einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) nicht mehr ausgeübt, muss das der Gewerbebehörde gemeldet werden. Die Meldung über die Einstellung einer weiteren Betriebsstätte ist Grundlage für die Löschung der Eintragung dieser Betriebsstätte im GISA. Auf der Informationsseite von GISA finden Sie weitere Informationen zur Zurücklegung einer weiteren Betriebsstätte.
Die gewerberechtliche Geschäftsführerin/der gewerberechtliche Geschäftsführer wird von der Gewerbeinhaberin/dem Gewerbeinhaber unter Erteilung selbstverantwortlicher Anordnungsbefugnis eingesetzt und ist für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sowie für die fachlich einwandfreie Gewerbeausübung verantwortlich. Mit diesem Formular melden Sie die Bestellung einer neuen gewerberechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers.
EinzelunternehmerInnen (natürliche Personen) benötigen keine gewerberechtliche GeschäftsführerInnen, außer der Gewerbeinhaber kann den allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen. Gesellschaften und Vereine müssen für die Ausübung des Gewerbes eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer bestellen. Auf der Informationsseite von GISA finden Sie weitere Informationen zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers.
Das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin bzw. des gewerberechtlichen Geschäftsführers muss von der Gewerbeinhaberin/dem Gewerbeinhaber bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Meldung führt zur Löschung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers aus dem GISA. Auf der Informationsseite von GISA finden Sie weitere Informationen zur Abmeldung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers.
Wenn Sie ein reglementiertes Gewerbe ausüben wollen, ist die Befähigung zur Ausübung dieses Gewerbes nachzuweisen. Kann der formelle Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit der Feststellung der individuellen Befähigung seitens der Behörde. Dazu müssen die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise nachgewiesen werden. Werden durch die vorgelegten Unterlagen (z.B. Ausbildungsnachweise, Dienstzeugnisse) oder andere Beweismittel die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise nachgewiesen, erlässt die Behörde einen Feststellungsbescheid. Auf der Informationsseite von GISA finden Sie weitere Informationen zur Feststellung der individuellen Befähigung.
Wenn Sie ein reglementiertes Gewerbe ausüben wollen, müssen Sie Ihre Befähigung zur Ausübung dieses Gewerbes nachweisen. Mit diesem Formular können Sie die Anerkennung einer im EU/EWR-Ausland tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (Praxiszeit, eventuell ergänzt durch Ausbildung) beantragen. Für einige reglementierte Gewerbe ist das Anerkennungsverfahren nicht möglich. Es kann auch sein, dass Sie die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllen. In diesen Fällen können Sie ebenfalls mit diesem Formular die Gleichhaltung einer im EU/EWR-Ausland erworbenen Berufsqualifikation (Ausbildung und/oder Praxiszeit) zur Ausübung eines Gewerbes in Österreich beantragen.
- Auf der Informationsseite von GISA finden Sie weitere Informationen zum EU/EWR Anerkennungsverfahren.
- Auf der Informationsseite von GISA finden Sie weitere Informationen zum EU/EWR Gleichhaltungsverfahren.
GISA-Verfahren für Reiseveranstalter
Mit diesem Formular können Sie die Ausübung der Tätigkeiten der Veranstaltung von Pauschalreisen sowie der Vermittlung verbundener Reiseleistungen melden. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen zur Veranstaltung von Pauschalreisen sowie zur Vermittlung verbundener Reiseleistungen werden Sie in GISA eingetragen und von dieser Eintragung verständigt. Erstmeldungen und Folgemeldungen sind verpflichtend elektronisch über das GISA zu erstatten. Diese Anbringen können nicht wirksam auf anderen Wegen eingebracht werden.
Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten "Reiseveranstalter".
Mit diesem Formular können sie die Folgemeldung abgeben.
Eingetragene Veranstalterinnen bzw. Veranstalter von Pauschalreisen sowie Vermittlerinnen bzw. Vermittler verbundener Reiseleistungen haben - in Abhängigkeit von ihrer zuletzt getätigten Meldung (zwölf bzw. 24 Monatsvariante) - bis spätestens den 31. Jänner des der letzten Meldung folgenden Kalenderjahres (zwölf Monatsvariante) bzw. des der letzten Meldung folgenden übernächsten Kalenderjahres (24 Monatsvariante) eine Folgemeldung abzugeben.
Hier haben Sie die Möglichkeit, von einer beschränkten Absicherung auf eine unbeschränkte Absicherung oder vice versa zu wechseln. Dies ist auch unterjährig möglich. Falls Sie von einer unbeschränkten Absicherung auf eine beschränkte Absicherung wechseln möchten, werden diesbezüglich alle Informationen benötigt, die Sie auch bei einer Erstmeldung mit beschränkter Absicherung mitteilen müssen, also insbesondere die Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und die entsprechende Bestätigung eines Steuerberaters.
Dies betrifft Änderungen, die sich aus Ihrem Geschäftsbetrieb ergeben.
Damit können Sie die Entfernung der Reiseleistungsausübungsberechtigung veranlassen. Bitte beachten Sie, dass diese Anzeige nicht gleichzeitig zur Zurücklegung des Gewerbes führt.
Kontakt
Abteilung Gewerberecht: gewerbe@bmaw.gv.at