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Güter nach der "Anti-Folter"-Verordnung

Das absolute Verbot von Folter und Misshandlung, das in den wichtigsten Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen verankert ist, spiegelt sich auf EU-Ebene in der Charta der Grundrechte wider, in der es heißt: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Die Charta enthält auch ein Verbot der Todesstrafe.

Nationaler Bericht zur "Anti-Folter"-Verordnung 2023 (PDF, 93 KB)

In der Verordnung (EU) 2019/125 vom 16. Januar 2019 ("Anti-Folter"-Verordnung) kommt die Entschlossenheit zum Ausdruck, Folter und die Todesstrafe durch Maßnahmen zur Verhinderung des Handels mit bestimmten Gütern zu beseitigen, die für die Todesstrafe oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verwendet werden könnten.

Die Verordnung verbietet die Ausfuhr und Einfuhr von Gütern, die keinen anderen Verwendungszweck haben, als die Todesstrafe zu vollstrecken oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durchzuführen. Außerdem sieht die Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern vor, die für die Todesstrafe, für Folter oder für grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verwendet werden könnten.

Die Listen der verbotenen oder kontrollierten Güter sind in den Anhängen der Verordnung (EU) 2019/125 angeführt.

Achtung

Hinweis auf eine doppelte Genehmigungspflicht im Falle der Ausfuhr in einen Drittstaat

Die Ein- und Ausfuhr - einschließlich der Verbringung innerhalb der Europäischen Union - von Suchtgift bzw. psychotropen Stoffen ist grundsätzlich verboten, sofern der/die für Gesundheit zuständige Bundesminister/Bundesministerin hiezu nicht eine Bewilligung erteilt hat.
Die Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von Suchtgiften bzw. psychotropen Stoffen ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) unter Verwendung der hierfür aufgelegten Formblätter oder von Ablichtungen dieser Formblätter zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei Amobarbital und Pentobarbital um psychotrope Stoffe im Sinne der Psychotropenverordnung, BGBl. II Nr. 375/1997, idgF, und bei Secobarbital um ein Suchtgift im Sinne der Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, idgF, handelt.
Aus diesem Grund ist für die Ausfuhr von Amobarbital, Pentobarbital und Secobarbital in einen Drittstaat (Nicht-Mitgliedsstaat der EU) sowohl eine Genehmigung des BMAW (Abt. V/2 Exportkontrolle) als auch des BMSGPK (Abt. VI/A/6 Drogen und Suchtmittel, neue psychoaktive Substanzen) erforderlich.

Allgemeingenehmigung der EU für Güter nach der "Anti-Folter"-Verordnung

Die Allgemeingenehmigung der Verordnung (EU) 2019/125 ("Anti-Folter"-Verordnung) zur Ausfuhr von Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten (Anhang V), begünstigt Ausfuhren in Länder, die die Todesstrafe abgeschafft haben und kann ab sofort genutzt werden.

  • EU GEA 2019/125 – Ausfuhr von Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten (gemäß Anhang V in bestimmte Destinationen).

Grundsätzlich sind folgende Dokumente notwendig:

Ausschließlich für den Fall, dass die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist und die technischen Voraussetzungen nicht vorhanden sind (eine entsprechende Stellungnahme ist abzugeben, siehe § 53 AußWG 2011 idgF), können diese Dokumente ebenfalls in Papierform eingebracht werden.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at