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Ermächtigung von Eichstellen

Messungen stellen eine unverzichtbare Grundlage von Rechtsgeschäften aller Art, von behördlichen Maßnahmen, im Gesundheits-, Sicherheits- und Verkehrswesen dar.

Das Maß- und Eichgesetz (MEG) regelt die Eichpflicht von Messgeräten für die verschiedenen Verwendungsbereiche. Im amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen, im Verkehrswesen und im Sicherheitswesen ist für bestimmte Messgeräte die Überprüfung des Messgerätes auf die Einhaltung von Fehlergrenzen (Eichpflicht) festgelegt.

Aufgabe der ermächtigten Eichstellen ist es, für die im Maß- und Eichgesetz und der Eichstellenverordnung angeführten Messgeräte die eichtechnische Prüfung und Stempelung der Messgeräte vorzunehmen.

Die Ermächtigung als Eichstelle des Österreichischen Eichdienstes erfolgt gemäß § 35 des Maß- und Eichgesetzes (MEG) und der Eichstellenverordnung durch Bescheid. Zentrale Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung ist der Nachweis der Kompetenz auf dem jeweiligen beantragten Messgerätesektor. Ein aktuelles Verzeichnis (Eichstellenverzeichnis) der ermächtigten Eichstellen wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführt.

Aufgrund der Änderung des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2010 am 30.12.2010, ergeben sich für die Eichstellen einige Änderungen.

Akkreditierte Eichstellen gelten bei Erfüllung der bisherigen Voraussetzungen als ermächtigte Eichstellen. Dieser Übergang fand am 1. Juli 2011 durch das Inkrafttreten des neuen § 35 des MEG statt.

Weitere Informationen können der Homepage des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (www.bev.gv.at, Mess- und Eichwesen, Eichstellen) entnommen werden.

Kontakt

Abteilung Messwesen: messwesen@bmaw.gv.at

Letzte Aktualisierung: 27. April 2021