Durchfuhr, Vermittlung und technische Unterstützung in Bezug auf Verteidigungsgüter
Die Durchfuhr
Eine Durchfuhr liegt dann vor, wenn Verteidigungsgüter aus einem Drittstaat (Nicht-EU-Mitgliedstaat) durch Österreich in einen anderen Drittstaat (Nicht-EU-Mitgliedstaat) befördert werden.
Grundsätzlich sind folgende Dokumente notwendig:
- Antragsformular Durchfuhr inkl. technischer Einstufung des beantragten Gutes (Der Antrag kann auch von der durchführenden Spedition beantragt und von dieser auch ordnungsgemäß unterfertigt werden.)
- Proformarechnung, Frachtpapiere (z.B. Packliste)
- Ausfuhrgenehmigung aus dem ausführenden Land
- Internationales Importzertifikat (IIZ)/International Import Certificate (IIC) des Bestimmungslandes
- gegebenenfalls Endverbleibserklärung (EVE)/End-Use-Certificate (EUC) des Empfängers/Endverwenders (insbesondere bei Lieferungen an Behörden)
- Bekanntgabe des Auftraggebers der Durchfuhr (für Speditionen)
Ein Antrag auf Durchfuhr muss ab sofort elektronisch über das Portal Außenwirtschaftsadministration (PAWA) ausgefüllt und übermittelt werden.
Sobald Sie auf der letzten Seite des Antragformulars angekommen sind, müssen Sie das Formular zusätzlich in der Gesamtansicht ausdrucken, unterschreiben und eingescannt mit allen Beilagen an das BMAW (exportkontrolle@bmaw.gv.at) übermitteln.
Die Vermittlung
Eine Vermittlung ist das Aushandeln/Herbeiführen von Kauf bzw. Verkauf oder die Lieferung von Verteidigungsgütern von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat. Die Güter befinden sich hierbei in einem Drittstaat.
Vermittler sind Personen oder Unternehmen, die die Vermittlungstätigkeit von Österreich aus ausüben oder in Österreich Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
Grundsätzlich sind folgende Dokumente notwendig:
- Antragsformular inkl. technischer Einstufung des beantragten Gutes
- Endverbleibserklärung (EVE)/End-Use-Certificate (EUC) des Empfängers im Bestimmungsland
- Internationales Importzertifikat (IIZ)/International Import Certificate (IIC) des Bestimmungsdrittlandes
Ein Antrag auf Vermittlung kann nur in elektronischer Form über das Online-Export-Portal eingebracht werden.
Technische Unterstützung
Technische Unterstützung kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Sie umfasst auch mündliche, fernmündliche und elektronische Formen der Unterstützung.
Die technische Unterstützung kann eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot auslösen.
Voraussetzung ist, dass diese technische Unterstützung außerhalb der Europäischen Union durch einen österreichischen Staatsbürger oder eine Person oder ein Unternehmen erbracht wird, mit Sitz, Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Österreich. Dem ist technische Unterstützung gleichgestellt, die durch diese beschriebenen Personen von Österreich aus an Personen außerhalb der Europäischen Union zur Verfügung gestellt wird.
Weiterführende Informationen
- Link zur Antragstellung in Papierform
- Link zur elektronischen Antragstellung
- Hilfe bei der Antragstellung
Kontakt
Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at