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Verpflichtete Gewerbetreibende

Verpflichtete Gewerbetreibende

Nicht alle Gewerbetreibenden sind von den relevanten Bestimmungen betroffen. Vom persönlichen Anwendungsbereich
(§ 365m1 Abs 2 GewO 1994) sind nur folgende Gewerbetreibende umfasst:

  • Büroarbeiten- und Büroserviceunternehmen: bei Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes oder einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und andere Dienstleistungen
  • Handelsgewerbetreibende und Versteigerer, soweit Barzahlungen von mindestens 10.000 EUR getätigt werden
  • Personen, die mit Kunsthandwerken handeln oder als Vermittler tätig werden: soweit bare oder unbare Geschäfte von mindestens 10.000 EUR getätigt werden
  • Immobilienmakler: im Hinblick auf Käufer und Verkäufer; im Hinblick auf Mieter und Vermieter bei Transaktionen, bei einer monatlichen Miete von mindestens 10.000 EUR
  • Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten, wie z.B. Gesellschaftsgründungen; Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft oder der Funktion eines Gesellschafters; Ausübung von Treuhänderfunktionen; Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person (außer börsennotierte Unternehmen)
  • Versicherungsvermittler, sofern Lebensversicherungen oder andere Versicherungsprodukte mit Anlagezweck vermittelt werden (ausgenommen Einfachagenten / Mehrfachagenten ohne konkurrierende Produkte, die keine Prämien entgegennehmen).  

Pflichten nach den Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994

Die betroffenen Gewerbetreibenden haben ua. folgende Pflichten einzuhalten:

  • Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei bestimmten Bargeschäften oder wenn sich z.B. maßgebliche Umstände bei einem Kunden ändern: Einhaltung folgender Sorgfaltspflichten (Know-Your-Customer-Prinzip)
    • Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität (inkl. Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität)
    • Bewertung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
    • kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und der Transaktionen sowie die Feststellung der Mittelherkunft
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten, etwa bei PEP (politisch exponierten Personen), bei Feststellen eines erhöhten Risikos anhand der durchgeführten Risikoanalyse oder bei Geschäftsbeziehungen/Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind
  • Risikomanagement: Verpflichtung der Gewerbetreibenden zu Durchführung von Risikoanalysen und deren Bekanntgabe an die Behörden (risikobasierter Ansatz) (siehe Webformular unter Risikoanalyse)
  • Meldepflichten bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
  • Schulungsverpflichtung für Mitarbeiter
  • Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten, Transaktionen und relevante Geschäftsfälle

Wesentliche Neuerungen der Geldwäschenovelle 2020 (BGBl. I Nr. 65/2020, kundgemacht am 21.07.2020) sind:

  • Einbeziehung von Personen, die mit Kunstwerken handeln oder als Vermittler tätig werden, auch bei unbaren Geschäften ab 10.000 Euro
  • Einführung einer Verpflichtung der Gewerbetreibenden zur Prüfung von neu aufzunehmenden Mitarbeitern im Hinblick auf ihre Eignung zur Einhaltung von Pflichten iZshg mit der Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Einführung von verstärkten Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen / Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind
  • Möglichkeit der Feststellung der Kundenidentität durch die Nutzung elektronischer Mittel
  • Einführung eines Gewerbeentziehungsgrunds beim Vorhandensein von Mittelsmännern (Strohmännern) von einer von der Gewerbeausübung ausgeschlossenen Person

Weiterführende Informationen 

Kontakt

Abteilung Gewerberecht: gewerbe@bmaw.gv.at