Verpflichtete Gewerbetreibende
Verpflichtete Gewerbetreibende
Nicht alle Gewerbetreibenden sind von den relevanten Bestimmungen betroffen. Vom persönlichen Anwendungsbereich
(§ 365m1 Abs 2 GewO 1994) sind nur folgende Gewerbetreibende umfasst:
- Büroarbeiten- und Büroserviceunternehmen: bei Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes oder einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und andere Dienstleistungen
- Handelsgewerbetreibende und Versteigerer, soweit Barzahlungen von mindestens 10.000 EUR getätigt werden
- Personen, die mit Kunsthandwerken handeln oder als Vermittler tätig werden: soweit bare oder unbare Geschäfte von mindestens 10.000 EUR getätigt werden
- Immobilienmakler: im Hinblick auf Käufer und Verkäufer; im Hinblick auf Mieter und Vermieter bei Transaktionen, bei einer monatlichen Miete von mindestens 10.000 EUR
- Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten, wie z.B. Gesellschaftsgründungen; Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft oder der Funktion eines Gesellschafters; Ausübung von Treuhänderfunktionen; Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person (außer börsennotierte Unternehmen)
- Versicherungsvermittler, sofern Lebensversicherungen oder andere Versicherungsprodukte mit Anlagezweck vermittelt werden (ausgenommen Einfachagenten / Mehrfachagenten ohne konkurrierende Produkte, die keine Prämien entgegennehmen).
Pflichten nach den Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994
Die betroffenen Gewerbetreibenden haben ua. folgende Pflichten einzuhalten:
- Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei bestimmten Bargeschäften oder wenn sich z.B. maßgebliche Umstände bei einem Kunden ändern: Einhaltung folgender Sorgfaltspflichten (Know-Your-Customer-Prinzip)
- Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität (inkl. Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität)
- Bewertung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
- kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und der Transaktionen sowie die Feststellung der Mittelherkunft
- Verstärkte Sorgfaltspflichten, etwa bei PEP (politisch exponierten Personen), bei Feststellen eines erhöhten Risikos anhand der durchgeführten Risikoanalyse oder bei Geschäftsbeziehungen/Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind
- Risikomanagement: Verpflichtung der Gewerbetreibenden zu Durchführung von Risikoanalysen und deren Bekanntgabe an die Behörden (risikobasierter Ansatz) (siehe Webformular unter Risikoanalyse)
- Meldepflichten bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
- Schulungsverpflichtung für Mitarbeiter
- Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten, Transaktionen und relevante Geschäftsfälle
Wesentliche Neuerungen der Geldwäschenovelle 2020 (BGBl. I Nr. 65/2020, kundgemacht am 21.07.2020) sind:
- Einbeziehung von Personen, die mit Kunstwerken handeln oder als Vermittler tätig werden, auch bei unbaren Geschäften ab 10.000 Euro
- Einführung einer Verpflichtung der Gewerbetreibenden zur Prüfung von neu aufzunehmenden Mitarbeitern im Hinblick auf ihre Eignung zur Einhaltung von Pflichten iZshg mit der Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Einführung von verstärkten Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen / Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind
- Möglichkeit der Feststellung der Kundenidentität durch die Nutzung elektronischer Mittel
- Einführung eines Gewerbeentziehungsgrunds beim Vorhandensein von Mittelsmännern (Strohmännern) von einer von der Gewerbeausübung ausgeschlossenen Person
Weiterführende Informationen
- Allgemeine Informationen
- Link zu den Online – Risikoerhebungsbögen und zur Negativ-Erklärung: "Durchführung der Risikoerhebung"
- Häufige Fragen und Antworten zu den derzeit geltenden Regeln:FAQ Bekämpfung Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PDF, 140 KB)
Kontakt
Abteilung Gewerberecht: gewerbe@bmaw.gv.at