Durchfuhr und Vermittlung von Dual-Use-Gütern sowie technische Unterstützung in Bezug auf Dual-Use-Güter
Die Durchfuhr, Vermittlung und technische Unterstützung ist im Bereich der Dual-Use-Güter grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Es bestehen jedoch Meldepflichten, die jenen bei der Ausfuhr nicht gelisteter Dual-Use-Güter nachgebildet sind "Catch-all". Die Behörde kann für diese Vorgänge in begründeten Einzelfällen eine Genehmigungspflicht vorschreiben.
Die Durchfuhr
Die Durchfuhr ist die Lieferung von Nicht-Unionsgütern aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in und durch das Zollgebiet der Union (u.a. Österreich) zu einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union.
Das BMAW kann für Durchfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unter den Voraussetzungen von Art. 7 Dual-Use-Verordnung im Einzelfall eine Genehmigungspflicht vorschreiben.
Die Vermittlung
Die Vermittlung ist das Aushandeln oder Herbeiführen einer Transaktion, Kauf oder Verkauf von Gütern aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in einen anderen Nicht-EU-Mitgliedstaat.
Bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist die Vermittlung dem BMAW zu melden:
- wenn bekannt ist oder begründeter Verdacht besteht, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung EU 2021/821 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können (§ 5 Abs. 3 Z 1 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011) oder
- wenn bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 lit. b oder c der Verordnung EU 2021/821 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind (§ 5 Abs. 3 Z 2 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011)
Dies gilt auch für Dual-Use-Güter, die nicht in Anhang I der Dual-Use-Verordnung angeführt sind.
Technische Unterstützung
Technische Unterstützung ist jede technische Hilfe im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung.
Technische Unterstützung im Zusammenhang mit in Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelisteten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist gemäß Art. 8 der Dual-Use-Verordnung unter den oben beschriebenen Voraussetzungen meldepflichtig.
Weiterführende Informationen
- Link zur Antragstellung in Papierform
- Link zur elektronischen Antragstellung
- Hilfe bei der Antragstellung
Kontakt
Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at