FAQ: Arbeitsfähigkeit bis 25
Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der "Arbeitsfähigkeit bis 25".
Inhaltsverzeichnis
Was ändert sich durch die "Arbeitsfähigkeit bis 25"?
Im aktuellen Regierungsprogramm 2020-2024 ist der Entfall der verpflichtenden Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen vorgesehen.
Mit Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesnovelle ist es ab 1. Jänner 2024 nicht mehr möglich, für Personen unter 25 Jahren eine verpflichtende Arbeitsunfähigkeitsfeststellung im Kompetenzzentrum Begutachtung ("Gesundheitsstraße") anzuordnen. Damit steht auch Jugendlichen und jungen Erwachsenen, bei denen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit besteht, in Zukunft der Weg zu einer Vormerkung und Betreuung durch das Arbeitsmarktservice (AMS) sowie Nutzung dessen Angebote frei.
Das Vorhaben "Arbeitsfähigkeit bis 25" dient der Förderung der Beschäftigung und Inklusion von jungen Menschen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und leistet einen Beitrag zu einer umfassenden Teilhabe in allen Bereichen des Lebens sowie einer besseren finanziellen Absicherung dieser Personengruppe.
Hinweis
Die Änderungen sind seit 1. Jänner 2024 veröffentlicht.
Wen betrifft die Neuregelung?
Die Gesetzesänderung wendet sich an Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit Behinderung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, bei denen eine begleitende Heranführung an Ausbildungs- und/oder Arbeitsfähigkeit aussichtsreich erscheint.
Davon ausgenommen sind:
- Personen mit einem Arbeitsunfähigkeitsgutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA ("Gesundheitsstraße"), sofern das Gutachten vor dem 1. Jänner 2023 angeordnet wurde.
- Personen, bei denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf eigenen Antrag erfolgte.
Was bedeutet das im Speziellen?
Nein, die Gesetzesnovelle ermöglicht es jedem jungen Menschen, im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten zwischen einer Betreuung durch das AMS und den Angeboten der Länder im Bereich der Behindertenhilfe selbst zu wählen.
Sie und ihre Familien werden mit der Entscheidung jedoch nicht alleine gelassen, sondern durch ein Netz an Expertinnen und Experten in AMS und Sozialministeriumsservice (SMS), insbesondere dem Jugendcoaching, unterstützt.
Ja, der Gesetzesvorschlag beseitigt lediglich die Pflicht, sich der Untersuchung zu unterziehen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf eigenen Wunsch festgestellt wurde, kann man sich nicht mehr beim AMS vormerken lassen. Arbeitsunfähig für Zwecke des AMS ist, wer berufsunfähig oder invalid im Sinne des Pensionsversicherungsrechts ist.
Hinweis
Ab 1. Jänner 2024 darf durch das AMS für Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr generell kein Gutachten des Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA ("Gesundheitsstraße") in Auftrag gegeben werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich eine Person unter 25 Jahren einer freiwilligen Begutachtung unterziehen möchte.
Für Gutachten, die im Jahr 2023 angeordnet wurden, ist eine Sonderregelung vorgesehen.
Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA ("Gesundheitsstraße"), die nach dem 1. Jänner 2023 vom AMS angeordnet wurden, sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vom AMS zu ignorieren.
Erfolgte die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf Antrag der Person selbst, so findet das Gutachten Berücksichtigung.
Hinweis
Als Zeitpunkt der Anordnung gilt das Datum der entsprechenden Niederschrift des AMS, nicht der Zeitpunkt der Untersuchung bzw. des Gutachtens!
Beispiel
- Die Anordnung der Untersuchung ("Niederschrift") im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA ("Gesundheitsstraße") durch das AMS erfolgte im Oktober 2022, die Untersuchung fand im Jänner 2023 statt, das Gutachten wurde 2023 erstellt
→ Das Gutachten wird berücksichtigt, die Person gehört nicht zur Zielgruppe. - Die Anordnung der Untersuchung ("Niederschrift") durch das AMS erfolgte im Jänner 2023
→ Das Gutachten wird nicht berücksichtigt, die Person gehört zur Zielgruppe.
Grundsätzlich nein, wobei es für Gutachten, die erst im Jahr 2023 durch das AMS beauftragt wurden, eine Übergangsregelung gibt (siehe Frage darüber).
Hier ist aber zu unterscheiden. Eine festgestellte Erwerbsunfähigkeit im Kontext der Familienbeihilfe oder Waisenpension bewirkt für diese Zielgruppe keine Berufsunfähigkeit / Invalidität. Somit ist man aus Sicht des AMS auch nicht arbeitsunfähig. Wenn aber bereits ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt zur Berufsunfähigkeit/Invalidität vorliegt, dann muss das AMS dies berücksichtigen.
Bei deutlichen Hinweisen auf eine günstige Veränderung hinsichtlich der Aussicht auf Heranführung an die Ausbildungs- oder Arbeitsfähigkeit kann zudem in Einzelfällen Personen mit einem bestehenden Arbeitsunfähigkeitsgutachten die Möglichkeit einer speziellen Perspektivenplanung durch das Jugendcoaching eröffnet werden.
Gutachten, die im Rahmen der Behindertenhilfe der Länder erstellt wurden, sind im Kontext der "Arbeitsfähigkeit bis 25" nicht bindend.
Zukünftig ist es Aufgabe des Jugendcoachings, auf der Grundlage bereits vorhandener Befunde mittels standardisierter, potenzialorientierter Verfahren und unter Hinzuziehung interner und gegebenenfalls externer Expertisen die individuelle Eignung für "bestimmte, auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeiten" festzustellen.
Das Jugendcoaching als zentraler Gatekeeper führt mit den Personen eine spezielle Perspektivenplanung inkl. Potenzialanalyse durch und stellt, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Person zumindest eingeschränkt bestimmte, auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeiten wird ausüben können, deren Eignung fest. Im Unterschied zur bestehenden Praxis sind die Adressaten des künftigen, speziell angepassten Perspektivenplans neben den jungen Menschen mit Behinderung selbst auch die anschließenden Systeme von AMS, SMS und Länder sowie deren Partner.
Das Jugendcoaching kann im Bedarfsfall (z.B. für die Klärung medizinischer oder entwicklungspsychologischer Fragen) auf externe Expertise zurückgreifen.
Für Personen unter 25 Jahren, die sich bereits in Tagesstrukturen oder therapeutischen Einrichtungen befinden, und gerne in den Einrichtungen verbleiben wollen, ändert sich nichts.
Auch Personen unter 25 Jahren, die sich bereits in Tagesstrukturen oder therapeutischen Einrichtungen befinden, und denen vom Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA ("Gesundheitsstraße") die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, sind – sofern das Gutachten vor dem 1. Jänner 2023 durch das AMS angeordnet wurde – nicht primäre Zielgruppe der Gesetzesänderung.
Für Personen unter 25 Jahren, die sich derzeit ohne ein solches Gutachten bzw. mit einem jüngeren Gutachten in Tagesstrukturen oder therapeutischen Einrichtungen befinden, kann auf eigenen Wunsch eine Perspektivenplanung mit Potenzialanalyse durch das Jugendcoaching erfolgen. Diese stellt fest, ob eine begleitende Heranführung an Ausbildungs- oder Arbeitsfähigkeit aussichtsreich erscheint.
Sollten die oben genannten Voraussetzungen einer Vormerkung und Betreuung durch das AMS erfüllt werden, können Sie sich gleich direkt persönlich oder per e-AMS bei Ihrer zuständigen Regionalen AMS-Geschäftsstelle melden und vormerken lassen.
Hinweis
Auch im Rahmen der "Arbeitsfähigkeit bis 25" müssen die generellen Voraussetzungen für eine Vormerkung und Betreuung durch das AMS erfüllt werden. So muss gemäß §7 Abs. 7 AlVG u.a. eine Verfügbarkeit von mindestens 20 Wochenstunden gegeben sein.
Prinzipiell haben sowohl die Perspektivenplanung durch das Jugendcoaching als auch die Maßnahmenplanung durch das AMS das Ziel, im Einvernehmen mit dem jungen Menschen die voraussichtlich beste Lösung für ihn zu finden – diese kann neben einem AMS- oder SMS-Angebot auch eine Tagesstruktur oder therapeutische Maßnahme vorsehen. Die Wünsche und Pläne der oder des Betroffenen finden hier selbstverständlich Berücksichtigung.
Für die Perspektivenplanung und Maßnahmen, die durch das AMS angeordnet werden, besteht jedoch Mitwirkungspflicht, insbesondere, wenn ein AMS-Leistungsbezug vorhanden ist. Im Falle einer Nichtmitwirkung kann eine Sperre des Leistungsbezugs nach § 10 AlVG erfolgen.
Ein zentrales Anliegen der "Arbeitsfähigkeit bis 25" ist es, die Durchlässigkeit der Systeme zu gewährleisten. Es gibt in allen Bundesländern ein Rückkehrrecht aus arbeitsmarktpolitischen Integrationsprozessen in alternative Versorgungssysteme und therapeutisch orientierte Maßnahmen der Länder.
Sollte sich der Weg in die Systeme des AMS bzw. des SMS als nicht passend oder überfordernd erweisen, ist eine Rückkehr in alternative Versorgungssysteme und therapeutisch orientierte Maßnahmen der Länder (etwa in eine Tagesstruktur) unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten möglich.
Welche Angebote stehen Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen der "Arbeitsfähigkeit bis 25" zur Verfügung?
Prinzipiell stehen den Betroffenen alle bestehenden Angebote des AMS offen, sofern sie die individuellen Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Für die Zielgruppe der jungen Menschen bieten sich in erster Linie niederschwellige Vorbereitungs- und Orientierungsangebote, sowie die Überbetriebliche Lehre (ÜBA) inkl. Teilqualifikationen bzw. verlängerte Lehre und Förderungen bei der Aufnahme einer betrieblichen Lehre an.
Während der Teilnahme an Maßnahmen des AMS sowie an Maßnahmen der zwischen AMS und Ländern bzw. SMS vereinbarten Maßnahmenliste erhalten selbstverständlich auch Personen mit Behinderung Beihilfen wie z.B. die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (DLU) gemäß den Bestimmungen der AMS-Bundesrichtlinie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (BEMO).
Die Entscheidung über eine Vormerkung oder Gewährleistung einer materiellen Existenzsicherung während der Teilnahme an einer Maßnahme des SMS, der Länder oder des AMS trifft ausschließlich das AMS.
Hinweis
Personen in Tagesstrukturen und therapeutischen Angeboten sind in der Regel nicht beim AMS vorgemerkt, das AMS zahlt hier keine Deckung des Lebensunterhalts. Eine Ausnahme sind hier die beruflichen Qualifizierungsangebote der Länder.
Prinzipiell ja, die Person muss jedoch beim AMS vorgemerkt und zumindest von Langzeit-arbeitslosigkeit bedroht sein. Gemäß AMS-Bundesrichtlinie zur Eingliederungsbeihilfe zählen zu dieser Zielgruppe u.a. Personen mit physischen, psychischen und geistigen Behinderungen.
Hinweis
Eine Beihilfengewährung ist nur dann möglich, wenn sie vor Beginn der Beschäftigung zwischen der regionalen AMS-Geschäftsstelle und der Förderwerberin oder dem Förderwerber (Arbeitgeberin/Arbeitgeber) bezüglich der zu fördernden Person im Hinblick auf die Höhe und die Dauer der Beihilfe vereinbart wurde oder nach vorangehender Prüfung des AMS auf arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit.
Die Begehrenseinbringung hat nach Möglichkeit vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Anlässlich der Kontaktnahme und der Vereinbarung der Förderungsbedingungen kann auch eine spätere Begehrenseinbringung vereinbart werden, die ohne triftigen Grund jedoch nicht länger als 21 Kalendertage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses liegen soll. Selbiges gilt im Falle der Lehrstellenförderung.
Nein, keine Sorge.
Grundsätzlich werden im Rahmen der "Arbeitsfähigkeit bis 25" junge Menschen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr vom AMS betreut. Läuft zum Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres eine Unterstützungs- oder Fördermaßnahme, wird diese nach dem Auslaufprinzip weitergewährt.
Hat ein Integrationsprozess nach einer durchgängigen Teilnahme (AMS-, SMS-, Länder-Maßnahme) von zwei Jahren keine gelungene Eingliederung in eine fachliche Qualifizierungsmaßnahme oder in den Arbeitsmarkt ergeben, ist eine weitere Teilnahme an dieser Maßnahme durch das AMS speziell zu begründen und zu genehmigen. Über die Verlängerung der Teilnahme an einer Maßnahme entscheidet die AMS-Beraterin bzw. der AMS-Berater.
Im Falle einer nicht gelungenen Eingliederung kann in Abhängigkeit vom individuellen Prozess bei Bedarf eine neuerliche Perspektivenplanung durch das Jugendcoaching veranlasst werden.
Dem Jugendcoaching kommt im Rahmen der "Arbeitsfähigkeit bis 25" eine bedeutsame Rolle zu. Die hier bereits vorhandene Expertise wird genutzt, um gemeinsam mit den Jugendlichen und jungen Erwachsenen Potentiale abzustecken und Perspektiven zu entwickeln. Diese Perspektiven werden gemeinsam festgehalten und laufend auf ihre Aktualität hin überprüft.
Das Jugendcoaching übernimmt zudem nicht nur die Beratung der jungen Menschen, sondern agiert auch als Drehscheibe und Wegweiser in der vorhandenen Angebotslandschaft von AMS, SMS und der Länder. Um junge Menschen mit Behinderung bestmöglich zu betreuen, wird die Altersgrenze für das Jugendcoaching für diese Zielgruppe bis an das Ende des 25. Lebensjahres angehoben.
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft sowie das AMS sind im laufenden Kontakt mit den Bundesländern. Es gibt ein Commitment, bestehende Angebote aufrechtzuerhalten.
Ansprechpartner bleibt hier wie gewohnt das Sozialministeriumsservice.
Eine festgestellte Erwerbsunfähigkeit im Kontext der Familienbeihilfe oder Waisenpension bewirkt für diese Zielgruppe keine Berufsunfähigkeit/Invalidität. Somit ist man aus Sicht des AMS auch nicht arbeitsunfähig.
Wer am Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen kann, kann auf eigenen Wunsch jederzeit wieder ins System der Behindertenhilfe wechseln, sofern (weiterhin) die Voraussetzungen im jeweiligen Bundesland vorliegen.
Wo findet man darüber hinaus Information und Beratung?
Die regionale Informations- und Servicestelle "Arbeitsfähigkeit bis 25" bildet die erste Anlaufstelle für Anfragen und Beratung zur Arbeitsfähigkeit bis 25. Sie verfügt über umfassendes Knowhow zu den Leistungen und Angeboten der Länder, des SMS und des AMS und bietet eine Erstberatung zum Thema. Zur detaillierteren Beratung kann sie an die zuständigen Netzwerkpartner verweisen, konkrete Ausbildungsplätze vergibt die Informations- und Servicestelle "Arbeitsfähigkeit bis 25" nicht.
Bitte wählen Sie die Telefonnummer der Serviceline "Arbeitsfähigkeit bis 25" gemäß Ihres Bundeslandes:
- Burgenland: 0664 4519069
- Kärnten: 0676 4230450
- Steiermark: 0664 4001952
- Niederösterreich: 0664 88374266
- Oberösterreich: 0660 8707478
- Salzburg: 0662 87804080
- Tirol: 0512 562791410
- Vorarlberg: 0664 88931268
- Wien: 0699 14012050
Die Serviceline "Arbeitsfähigkeit bis 25" steht ab 2. Jänner 2024 zur Verfügung und ist
Mo – Do von 9:00 – 16:00 Uhr und
Fr von 9:00 – 12:00 Uhr
erreichbar.
Download
FAQ "Arbeitsfähigkeit bis 25" (PDF, 381 KB)