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Ausfuhr von Dual-Use-Gütern

Eine Ausfuhr ist die Lieferung oder die Übertragung bzw. das Bereitstellen mittels elektronischer Medien von Gütern (Waren, Software oder Technologie) aus dem Zollgebiet der Europäischen Union in einen Drittstaat (d.h. Nicht-EU-Mitgliedstaat).

Der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung ist in dem EU-Staat zu stellen, in dem der Ausführer seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Befinden sich die Güter in einem anderen EU-Staat, wird die dortige Behörde im Zuge des Genehmigungsverfahrens konsultiert. Die Genehmigung ist in der gesamten EU gültig.

Eine Ausfuhr kann mittels einer

  • Einzelgenehmigung (=bestimmter Ausführer an einen bestimmten Empfänger/Endverwender für ein bestimmtes Ausfuhrvorhaben) oder
  • Globalgenehmigung (= bestimmter Ausführer an einen/mehrere genau bestimmte/n Endverwender und/oder in ein/mehrere genau festgelegte/s Bestimmungsland/länder für eine Art oder Kategorie von Gütern)

genehmigt werden.

Die neue Dual-Use-Verordnung sieht auch eine "Genehmigung für Großprojekte" = Einzelgenehmigung oder Globalgenehmigung bestimmter Ausführer für eine Art oder Kategorie von Gütern an einen oder mehrere genau bestimmte/n Endverwender/n in ein oder mehrere genau festgelegte/s Drittland/länder zum Zweck der Durchführung eines genau bestimmten Großprojekts mit einer Gültigkeit von bis zu vier Jahren vor.

Manche Ausfuhren profitieren von einer Allgemeingenehmigung (gemäß Dual-Use Verordnung, nationalem Gesetz oder nationaler Verordnung), sofern diese bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich

  • der Bestimmungsländer,
  • der erfassten Güter oder
  • anderer Merkmale der erfassten Vorgänge erfüllen.

Diese Vorgänge sind dann bereits vorab für alle Ausführer genehmigt. Ihre Inanspruchnahme bedarf lediglich einer einmaligen Registrierung.

Antrag auf Erteilung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung für Dual-Use Güter gemäß Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 idgF.

Hinweis

Achtung bei Anträgen für Güter, die den Güterlisten von Embargos unterfallen, insbesondere betreffend Iran oder Russland! Für genauere Informationen siehe unter Embargo.

Zusätzlich gelten für folgende Länder personenbezogene Sanktionen bzw. Bereitstellungsverbote:
Afghanistan, Belarus, Burundi, China, Demokratische Republik Kongo, Guinea (Republik), Guinea-Bissau, Irak, Iran, Jemen, Libyen, Myanmar (Birma), Nicaragua, Nordkorea, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Venezuela, Zentralafrikanische Republik

Bei Ausfuhren in diese Länder sind ergänzend Informationen über die Eigentümerstruktur vorzulegen!

Grundsätzlich sind folgende Dokumente notwendig:

Weitere Informationen und Hinweise finden Sie im Hinweisblatt (PDF, 100 KB) zum Antrag.
Beachten Sie die Möglichkeit der Nutzung von Allgemeingenehmigungen.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at