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Produktinfostelle

Gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/515 sind in den Mitgliedstaaten Produktinfostellen einzurichten.

Produktinfostellen spielen insbesondere bei der Erleichterung der Kommunikation zwischen den nationalen Behörden und den Wirtschaftsakteuren eine wichtige Rolle und dienen den Wirtschaftsakteuren als Ansprechpartner.

Die Produktinfostellen sind unter anderem verpflichtet Informationen über den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und Kontaktinformationen der zuständigen Behörden zwecks direkter Kontaktaufnahme online bereitzustellen.

Bei Produktinfostellen handelt es sich um einen in der Liste des Art. 2 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) 2018/1724 genannten Hilfs- und Problemlösungsdienst.

Von der Produktinfostelle werden für die Bereitstellung von Informationen keine Gebühren verrechnet.

Kontaktdaten der zuständigen Behörden
Produkt Institution Link zu den gesetzlichen Grundlagen Kontakt
Allgemeine Fragen und Produkte, die nicht zu den nachstehenden Produkttypen gehören BMAW-Bürgerservice wird auf Anfrage mitgeteilt produktinfostelle@bmaw.gv.at
Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung unter 50 oder über 1000 V für Wechselstrom und unter 75 oder über 1500 V für Gleichstrom, Sicherheitsaspekte von Elektrizitätszählern, Haushaltssteckvorrichtungen, Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen, ausgenommen Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, elektromedizinische Geräte und Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie elektrisch betriebene Maschinen BMAW VI/A/3

Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992) BGBl. Nr. 106/1993 igF

Verordnungen

et@bmaw.gv.at
Gehäuse für elektrische Hochspannungsleistungsschalter, Vakuumbehälter BMAW VI/A/2

Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz) BGBl. I Nr. 161/2015 igF

Verordnungen

druckgeraete@bmaw.gv.at
Messgeräte im gesetzlichen Messwesen

BMAW VI/A/4

BEV

Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG) BGBl. Nr. 152/1950 igF

messwesen@bmaw.gv.at

recht-verwaltung@bev.gv.at

 

Fertigpackungen

BEV Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993) BGBl. Nr. 867/1993 igF recht-verwaltung@bev.gv.at
Handfeuerwaffen BMAW VI/A/3

Bundesgesetz vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz) BGBl. Nr. 141/1951, igF

Verordnungen

et@bmaw.gv.at
Lebensmittel BMSGPK III/B/16a Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz-gesetz – LMSVG) BGBl. I Nr.13/2006 igF amire.mahmood@gesundheitsministerium.gv.at

Nahrungsergänzungsmittel

BMSGPK III/B/16a   amire.mahmood@gesundheitsministerium.gv.at
Gebrauchsgegenstände BMSGPK III/B/14 Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz-gesetz – LMSVG) BGBl. I Nr.13/2006 igF iii.b.14@gesundheitsministerium.gv.at
Kosmetische Mittel BMSGPK III/B/14 Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz-gesetz – LMSVG) BGBl. I Nr.13/2006 igF iii.b.14@gesundheitsministerium.gv.at
Tabak AGES Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) tabak@ages.at
Edelmetalle und Punzen BMF III/6

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Punzierung und Kontrolle von Edelmetallgegenständen (Punzierungsgesetz 2000; BGBl I Nr. 24/2001 igF) erlassen und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 geändert wird

Verordnungen

post.za1-acf@bmf.gv.at
Düngemittel Bundesamt für Ernährungssicherheit BGBl. 513/1994
Düngemittelgesetz (§ 9a)
BGBl. I Nr. 100/2004
Düngemittelverordnung (§ 2 Abs. 3)
duengemittel@baes.gv.at
Bodenhilfsstoffe Bundesamt für Ernährungssicherheit BGBl. 513/1994
Düngemittelgesetz (§ 9a)
BGBl. I Nr. 100/2004
Düngemittelverordnung (§ 2 Abs. 3)
duengemittel@baes.gv.at 
Kultursubstrate Bundesamt für Ernährungssicherheit BGBl. 513/1994
Düngemittelgesetz (§ 9a)
BGBl. I Nr. 100/2004
Düngemittelverordnung (§ 2 Abs. 3)
duengemittel@baes.gv.at 
Pflanzenhilfsmittel Bundesamt für Ernährungssicherheit BGBl. 513/1994
Düngemittelgesetz (§ 9a)
BGBl. I Nr. 100/2004
Düngemittelverordnung (§ 2 Abs. 3)
duengemittel@baes.gv.at 
Kraftfahrzeuge und Anhänger BMK St5

Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967) BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019. (Rechtlich unverbindliche konsolidierte Fassung: KFG 1967)

st5@bmk.gv.at

Möbel

BMSGPK, Abt. III/2 Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004) BGBl. I Nr. 16/2005 igF produktsicherheit@sozialministerium.at

Textilien

BMSGPK, Abt. III/2 Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004) BGBl. I Nr. 16/2005 igF produktsicherheit@sozialministerium.at

Das Verfahren nach Art. 5 - Bewertung von Waren

Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates stellt fest, ob Waren oder Waren dieser Art in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden. Dabei kann die zuständige Behörde Kontakt mit dem betreffenden Wirtschaftsakteur aufnehmen. Bereits während der Durchführung der Bewertung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/515 kann der Wirtschaftsakteur seine Waren im Bestimmungsmitgliedsstaat auf dem Markt bereitstellen und auch fortsetzen, sofern dem nicht eine Verwaltungsentscheidung zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs dieser Waren entgegensteht.

Dies gilt allerdings nicht, sofern die Bewertung im Rahmen eines Vorabgenehmigungsverfahrens erfolgt, oder wenn die zuständige Behörde die Bereitstellung von Waren, die dieser Bewertung unterliegen, auf dem Markt vorübergehend ausgesetzt hat.

Weiters wird in Abs. 4 geregelt wie die Behörde vorzugehen hat, sofern eine (Selbst-)Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von Waren zur Verfügung gestellt wird.

Sofern eine derartige Erklärung nicht zur Verfügung gestellt wird, sind folgende Unterlagen und Angaben, die für die Bewertung erforderlich sind, vom Wirtschaftsakteur binnen 15 Arbeitstagen nach Aufforderung durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen:
Merkmale der fraglichen Waren und das rechtmäßige Inverkehrbringen in einem anderen Mitgliedstaat.

Verwaltungsentscheidungen müssen stets gebührend begründet werden, rechtmäßig und angemessen sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, wobei die zuständige Behörde die mit den wenigsten Beschränkungen verbundene Entscheidung zu treffen hat.

Rechtsmittel

Bei Streitigkeiten zwischen einer zuständigen nationalen Behörde und einem Wirtschaftsakteur aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, stehen dem Wirtschaftsakteur Rechtsmittel offen.

Das konkret verfügbare Rechtsmittel aufgrund einer Entscheidung einer nationalen Behörde ist direkt der Rechtsmittelbelehrung der entsprechenden Entscheidung zu entnehmen.

Weiters siehe auch das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – ( AVG).

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit das Netzwerk zur Problemlösung SOLVIT zu befassen.

SOLVIT

Gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/515 kann in den Fällen in denen Zweifel an der Vereinbarkeit der Verwaltungsentscheidung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bestehen, die Europäische Kommission (EK) ersucht werden durch eine der beteiligten SOLVIT-Stellen die Angelegenheit zu untersuchen. Nach ihrer Bewertung sollte die EK eine Stellungnahme vorlegen, die über die zuständige SOLVIT-Stelle dem betreffenden Wirtschaftsakteur und den zuständigen Behörden zu übermitteln ist und im Rahmen des SOLVIT-Verfahrens berücksichtigt werden sollte. Das Eingreifen der EK ist an eine Frist von 45 Arbeitstagen gebunden.

Besondere Produktinfostelle für Bauprodukte

Für Bauprodukte gibt es eine eigene Produktinfostelle: Österreichisches Institut für Bautechnik
Eine Auflistung der zuständigen Produktinfostellen in den jeweiligen Mitgliedstaaten ist auf der Seite der Europäischen Kommission abrufbar.

Auffinden eines Produkts in TARIC

https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/calculation-customs-duties/customs-tariff/eu-customs-tariff-taric_de

Weiterführende Informationen der EU-Kommission

Kontakt

Abteilung Öffentlichkeitsarbeit: produktinfostelle@bmaw.gv.at

Letzte Aktualisierung: 23. August 2022