Berufsausbildung gemäß § 8b Berufsausbildungsgesetz (BAG)
Die im Jahr 2003 eingeführte Ausbildung in verlängerter Lehrzeit (§ 8b Abs. 1 BAG) und in Teilqualifikation (§ 8b Abs. 2 BAG) ermöglicht eine maßgeschneiderte Berufsausbildung für benachteiligte Jugendliche.
Folgende Personen können in verlängerter Lehrzeit (Verlängerung um max. ein Jahr bzw. in Ausnahmefällen um zwei Jahre) oder in Teilqualifikation ausgebildet werden:
- Behinderte gemäß dem Behinderteneinstellungsgesetz,
- Personen mit sonderpädagogischem Förderbedarf am Ende der Pflichtschule,
- Personen ohne oder mit negativem Hauptschulabschluss,
- Personen mit Vermittlungshindernissen.
Die Berufsausbildungsassistentinnen oder -assistenten begleiten und unterstützen die Jugendlichen und die Ausbildungsbetriebe in sozialpädagogischen und psychologischen Fragen, um den Ausbildungserfolg zu gewährleisten.
Unternehmen, die Jugendliche in Integrativer Berufsausbildung ausbilden, können eine Förderung des AMS in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen und Best Practice Beispiele finden Sie unter www.arbeitundbehinderung.at
Kontakt
Berufsausbildung/Lehrlingsausbildung: lehre_berufsausbildung@bmaw.gv.at