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Die Binnenmarkttransparenzrichtlinie Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535

Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist zentraler Ansprechpartner für die Durchführung des Notifikationsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 – umgesetzt durch das Notifikationsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 183/1999 – das der frühzeitigen Information aller an dem Verfahren teilnehmenden Staaten und der Europäischen Kommission dient. Diese sollen über Entwürfe technischer Vorschriften zur Verhinderung von Behinderungen des freien Warenverkehrs, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit Kenntnis erlangen.

Technische Vorschriften beziehen sich auf Erzeugnisse oder Dienste der Informationsgesellschaft. Auch Vorschriften betreffend elektronisch, im Fernabsatz ohne gleichzeitige Anwesenheit der Vertragspartner und auf Abruf des Empfängers erbrachte Dienstleistungen müssen notifiziert werden, sofern sich die Vorschriften speziell auf diese Erbringungsart beziehen.

Gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes sind nicht notifizierte Vorschriften nicht anwendbar, soweit sie die Verwendung oder den Vertrieb eines mit diesen Vorschriften nichtkonformen Produkts verhindern.
Ausgenommen von der Notifikationspflicht sind Vorschriften, die ausschließlich der Umsetzung von Gemeinschaftsrechtsakten dienen, sowie eine Reihe weiterer Einzelbestimmungen.

Der für die Ausarbeitung des Entwurfs verantwortlichen Stelle obliegt nicht nur die Entscheidung, ob ein Entwurf notifikationspflichtig ist, sondern auch die Eingabe in die TRIS-TBT-Datenbank. Die inhaltlichen Erfordernisse sind in der Notifikationsverordnung 1999, BGBl. II Nr. 450/1999 idF BGBl. II Nr. 509/2003, geregelt.

Nach Prüfung der Vollständigkeit der Angaben durch die Abteilung V/8 hat der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die Notifikation an die Europäische Kommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, vorzunehmen.

Während einer Stillhaltefrist von drei Monaten nach Einlangen bei der Europäischen Kommission darf der Entwurf nicht erlassen werden (§ 3 Abs. 1 NotifG 1999). Ausnahmen bestehen z.B. für steuerliche Vorschriften oder bei Inanspruchnahme des Dringlichkeitsverfahrens. Gemäß der Judikatur des EuGH ist eine nationale Vorschrift, die während der Stillhaltefrist erlassen wurde, in gleicher Weise nicht anwendbar wie eine nicht notifizierte.

Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten können binnen der Dreimonatsfrist ausführliche Stellungnahmen abgeben, wodurch es zu einer Verlängerung der Stillhaltefrist kommt. Andere Stellungnahmen (Bemerkungen) sind nicht an die Dreimonatsfrist gebunden. Der notifizierende Mitgliedstaat hat bekannt zu geben, welche Maßnahmen er aufgrund der ausführlichen Stellungnahme zu ergreifen beabsichtigt.

Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (die zuständige Abteilung V/8) ist auch für die Weiterleitung aller Notifikationen anderer Staaten an die zuständigen Stellen und die Weiterleitung der koordinierten österreichischen Reaktion an die Europäische Kommission zuständig - die Koordinierung der Vorschläge der zuständigen Stellen hat jener Bundesminister vorzunehmen, der im Sachgebiet des Entwurfes führend zuständig ist.

 

Kontakt

Rechtsabteilung - Außenwirtschaft: not9834@bmaw.gv.at