Gleichbehandlung
Inhaltsverzeichnis
Überblick Gleichbehandlung
Seit 1979 gibt es in Österreich ein Gleichbehandlungs-Gesetz.
Das Gleichbehandlungs-Gesetz sagt:
Am Arbeitsplatz müssen alle Menschen gleich behandelt werden.
Egal, welches Geschlecht sie haben oder wie alt sie sind.
Egal, welcher Religion sie angehören
oder welche Weltanschauung sie haben.
Weltanschauung bedeutet:
Wie jemand die Welt sieht und welche Werte jemand hat.
Was jemandem wichtig ist und woran jemand glaubt.
Egal, aus welchem Kulturkreis sie kommen oder
welche sexuelle Orientierung sie haben.
Niemand darf aus einem dieser Gründe schlechter behandelt werden.
Jemanden schlechter behandeln heißt auch: jemanden diskriminieren.
Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung gilt
für alle Bereiche eines Arbeitsverhältnisses:
vom Beginn bis zum Ende.
Und er gilt auch für die gesamte sonstige Arbeitswelt.
Zum Beispiel für die Berufsberatung.
Belästigung am Arbeitsplatz gilt ebenfalls als Diskriminierung.
Dazu gehört auch die sexuelle Belästigung.
Nimmt jemand Ansprüche für Betreuungstätigkeiten wie z.B. Elternkarenz, Elternteilzeit oder Pflegefreistellung in Anspruch und wird deshalb schlechter behandelt, dann ist das auch verboten.
In diesem Fall muss keine Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen.
Ein Verbot von Diskriminierung gibt es auch außerhalb der Arbeitswelt.
Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen darf niemand
wegen des Geschlechts diskriminiert werden.
Oder weil die Person aus einem anderen Kulturkreis kommt
Zum Beispiel:
Ein Vermieter darf eine Mieterin nicht ablehnen,
weil diese Person eine Frau ist.
In einer Bar darf einer Person nicht der Zutritt verweigert werden,
weil diese Person eine dunkle Hautfarbe hat.
Welche Gesetze regeln die Gleichbehandlung in Österreich?
Die Grundsätze zur Gleichbehandlung sind
vor allem in diesen Gesetzen geregelt:
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung:
Das ist das Gleichbehandlungs-Gesetz für die Privatwirtschaft,
kurz: GlBG.
Es gilt für alle Menschen, die in der Privatwirtschaft arbeiten und für
Menschen, die außerhalb der Arbeitswelt diskriminiert werde.
Zum Beispiel in einem Geschäft oder in einem Gasthaus. - Bundesgesetz über die Gleichbehandlungs-Kommission und
die Gleichbehandlungs-Anwaltschaft, kurz: GBK / GAW-Gesetz - Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes:
Das ist Gleichbehandlungs-Gesetz für Bundesbedienstete,
kurz: B-GlBG.
Es gilt für alle Menschen, die im Bundesdienst arbeiten.
Zum Beispiel in einem Ministerium. - Gleichbehandlungs-Gesetze der Länder
für Landes- und Gemeindebedienstete.
Sie gelten für alle Menschen, die im Landesdienst oder für eine Gemeinde arbeiten.
Zum Beispiel Kindergarten-Personal oder Krankenhaus-Angestellte. - Gleichbehandlungs-Gesetze der Länder für Bereiche,
in denen die Bundesländer zuständig sind.
Sie gelten für alle Menschen, die in diesem Bundesland wohnen.
Es ist auch verboten, Menschen mit Behinderungen zu diskriminieren.
Dieses Verbot ist in 2 eigenen Gesetzen geregelt:
- im Behinderten-Einstellungs-Gesetz und
- im Bundes-Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz.
Welche Stellen sind zuständig, wenn jemand diskriminiert wird?
Es gibt dafür 3 Stellen:
- Die Gleichbehandlungs-Anwaltschaft
Sie ist zuständig für Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft
und für Diskriminierungen außerhalb der Arbeitswelt. - Die Gleichbehandlungs-Beauftragten:
Sie unterstützen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im Bundesdienst, wenn sie diskriminiert werden. - Die Gleichbehandlungs-Kommission:
Sie befasst sich mit allen Fragen rund um eine Diskriminierung.
Sie kann auch Gutachten erstellen und im Einzelfall genau prüfen.
Wer diskriminiert wird, kann Schadenersatz verlangen.
Ein Schadenersatz-Anspruch muss vor Gericht geltend gemacht werden.
Das heißt: Die diskriminierte Person muss eine Klage einreichen.