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Gewerbetätigkeiten

Der Geltungsbereich der Gewerbeordnung umfasst alle gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeiten, sofern diese nicht gesetzlich verboten oder von der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen sind (siehe Seite Gewerbe).

Einteilung der Gewerbe

Die Gewerbeordnung 1994 kennt Tätigkeiten, für die der Unternehmer einen Befähigungsnachweis erbringen muss, und solche, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist.

  • Reglementierte Gewerbe sind Gewerbe, die einen Befähigungsnachweis erfordern, z.B. Tischler, Metalltechnik, Ingenieurbüros (siehe § 94 GewO 1994).

    Innerhalb der Gruppe der reglementierten Gewerbe gibt es verbundene Gewerbe, die in der Gewerbeordnung ausdrücklich als solche bezeichnet sind (z.B. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen). Bei diesen Gewerben ist die Erbringung von Leistungen des jeweils anderen Gewerbes ohne zusätzlichen Befähigungsnachweis zulässig.
     
  • Freie Gewerbe sind Gewerbe, bei denen kein Befähigungsnachweis erforderlich ist.

    Die Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe enthält eine umfangreiche Aufzählung freier Gewerbe, erhebt jedoch nicht den Anspruch, alle überhaupt denkbaren freien Gewerbe anzuführen. Dem Ideenreichtum findiger Unternehmer wird daher durch diese Liste keine Grenze gesetzt. Bei der "Erfindung" weiterer freier Gewerbe ist allerdings darauf zu achten, dass nicht in Tätigkeiten eingegriffen wird, die einem reglementierten Gewerbe vorbehalten sind. Die Aufzählung erfolgt unvorgreiflich allfälliger instanzmäßiger Entscheidungen.

Hinweis

Gewerbliche Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, dürfen nur mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung ausgeübt werden.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung Gewerberecht: gewerbe@bmaw.gv.at