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Antragsfrist für Stromkostenbremse endete am 31. Mai 2023 Die Meldung des Stromanbieterwechsels ist online auf www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/antrag unter Angabe der Antragsnummer und Prüfziffer möglich.

Der Stromkostenzuschuss wird Privatpersonen, die ihren Haushaltsstrom über ihren gewerblichen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (G- und L- Stromzähler) mitbeziehen, gewährt. Die Antragsfrist endete am 31. Mai 2023.

Windräder auf einem Feld
Foto: Adobe Stock

Rechtsgrundlagen

Die Stromkostenbremse ist im Stromkostenzuschussgesetz (SKZG), BGBl. I Nr. 156/2022, in der Fassung, BGBl. I Nr. 15/2023, geregelt. Für den gewerblichen beziehungsweise land- und forstwirtschaftlichen Bereich wurde die Stromkostenzuschuss-Verfahrens-Verordnung (SKZVV), BGBl. II Nr. 82/2023, vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft und Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft erarbeitet und ist am 1. April 2023 in Kraft getreten.

Die Stromkostenbremse

Das Grundkontingent wird einmalig verbrauchsabhängig bis 2.900 kWh, unabhängig von der Personenanzahl gewährt. Pro Kilowattstunde (kWh) werden maximal 30 Cent Zuschuss geleistet.

Der Stromkostenergänzungszuschuss wird verbrauchsunabhängig ab der 4. hauptwohnsitzgemeldeten Person gewährt. Es wird in 3 Tranchen ein Fixbetrag je weiterer Person ausgezahlt:

  • 61,25 Euro für den Zeitraum Juni 2023 bis 31. Dezember 2023
  • 52,50 Euro für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024
  • 52,50 Euro für Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024.

Voraussetzungen: Der Haushaltsstrom wird über einen Zählpunkt betrieben, der dem Lastprofil gemäß Anlage II des Stromkostenzuschussgesetzes (H, G oder L) zugeordnet ist (Information über Zuordnung: Stromrechnung oder bei Stromlieferant). Der Antrag wird von einer natürlichen Person gestellt, die den Hauptwohnsitz an der Adresse hat, an welcher der Zählpunkt betrieben wird.

Antragstellung

Der Antrag auf die Stromkostenbremse in Form des Grundkontingents (bis zu 2.900 kWh) konnte elektronisch im Zeitraum 17. April 2023 bis zum 31. Mai 2023 auf www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/antrag eingebracht werden. Die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses erfolgt automatisch für alle Adressen, an denen die Stromkostenbremse erfolgreich beantragt wurde und mehr als drei Personen hauptwohnsitzgemeldet sind. Für den Stromkostenergänzungszuschuss ab der vierten Person ist somit kein gesonderter Antrag erforderlich.

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die ihr Gewerbe oder ihre Land- und Forstwirtschaft an derselben Adresse betreiben, an welcher sie ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Voraussetzung ist, dass der Zählpunkt auch den Haushalt mit Strom versorgt.

Die Abwicklung

Die technische Abwicklung erfolgt durch das Bundesrechenzentrum (BRZ). Die Auszahlung der Stromkostenbremse wird in Form einer Gutschrift durch die Stromlieferanten auf der Jahres- /Schlussabrechnung abgewickelt.

Weitere Informationen

Kontakt für weitere Fragen:

Für Gewerbetreibende: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW)
Hotline Bürgerservice BMAW Verwaltungsbereich Wirtschaft: 0800 240 258
Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr
E-Mail: service.wirtschaft@bmaw.gv.at

Für Landwirtinnen und Landwirte:  Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML)
Gebührenfreies Servicetelefon BML: 0800 500 198
Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr
E-Mail: service@bml.gv.at