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IE-RL - Kapitel V (VOC-Richtlinie)

VOC ist die Abkürzung von Volatile Organic Compounds und bezeichnet flüchtige organische Verbindungen, die als Lösungsmittel in einer Vielzahl gewerblicher Anwendungen und industrieller Prozesse verwendet werden. Auf Grund ihrer Flüchtigkeit werden sie dabei direkt oder indirekt in die Luft abgegeben. Lösungsmitteldämpfe sind Photooxidantien, d.h. sie sind Ausgangsstoffe für die Bildung des bodennahen Ozons ("Sommer-Smog"). Darüber hinaus können einige dieser Verbindungen bei direkter Einwirkung beim Menschen gesundheitliche Schäden verursachen (krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend). Die EU hat daher am 11.3.1999 die Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, (VOC-Richtlinie, in Deutschland auch Lösungsmittel-Richtlinie genannt) beschlossen. Die VOC-Richtlinie wurde später als Kapitel V + Anhang VII in die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen übernommen (siehe dazu IE-RL).

Die Umsetzung der VOC-Richtlinie in Österreich erfolgte durch die VOC-Anlagen-Verordnung (VAV), BGBl. II Nr. 301/2002 vom 26.7.2002. Sie gliedert sich in vier Abschnitte und acht Anhänge, gilt nur für die im Anhang 1 aufgezählten Tätigkeiten und erst ab einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von 500 kg. Für die Verwendung halogenierter organischer Lösungsmittel (HKW) - insbesondere in Anlagen für die Chemisch-Reinigung und die Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten – wurde die VOC-Richtlinie durch die HKW-Anlagen-Verordnung (HAV), BGBl. II Nr. 411/2005 umgesetzt. Sie gliedert sich in fünf Abschnitte, wobei sich der dritte Abschnitt speziell mit der Verwendung chlorierter organischer Lösungsmittel befasst. Anhang 1 enthält die für die Erstellung einer Lösungsmittelbilanz notwendigen Definitionen und die Leitlinien für die Verwendung der Lösungsmittelbilanz zum Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für diffuse Emissionen oder des Gesamtemissionsgrenzwertes.

Bei konkreten Fragen (z.B. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsverfahren) wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Sachverständigendienst beim Amt Ihrer Landesregierung.

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation hat Leitfäden für die Erstellung von Lösungsmittelbilanzen und Reduktionspläne für folgende Tätigkeiten ausgearbeitet:

  • Holzbeschichtung
  • Fahrzeugreparaturlackierung und Kleinserienlackierung
  • Fahrzeugserienlackierung
  • Sonstige Beschichtung

Diese können beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung V/11 oder unter der Telefonnummer 01/71100-612119 angefordert werden.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung Gewerbetechnik, Druckgeräte, Kesselwesen: gewerbetechnik@bmaw.gv.at