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Ausfuhr von Verteidigungsgütern und Feuerwaffen

Eine Ausfuhr stellt die Lieferung von Verteidigungsgütern bzw. Feuerwaffen aus Österreich in einen Nicht-EU-Mitgliedstaat (= Drittstaat) dar. Bei einer Ausfuhr handelt es sich um einen genehmigungspflichtigen Vorgang.

Ebenfalls ist die Ausfuhr (= Lieferung, Übertragung, Bereitstellung oder mündliche Weitergabe) von Software und Technologie, die unter die Positionen ML21 - ML22 fällt, genehmigungspflichtig. 

Einzelgenehmigung

Eine Ausfuhr wird mittels einer zeitlich befristeten Einzelgenehmigung genehmigt, d.h. die Genehmigung muss für jedes eigenständige Ausfuhrvorhaben erneut beantragt werden.

Für die Beantragung sind grundsätzlich folgende Dokumente erforderlich:

Für die Ausfuhr von Schusswaffen und Munition (ML 1-3):

Wenn der Empfänger ein Unternehmen ist:

Wenn der Empfänger eine Privatperson ist:

  • Durch den Antragsteller ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular inkl. technischer Einstufung des beantragten Gutes
  • Firmenbuchauszug des Antragstellers (nicht älter als 1 Jahr) - sofern der Rechtsträger zur Eintragung verpflichtet ist oder eine freiwillige Eintragung erfolgt ist
  • Gewerberegisterauszug des Antragstellers (nicht älter als 1 Jahr)
  • Eine gut leserliche Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises des Empfängers/Endverwenders 
  • Internationales Importzertifikat (IIZ)/International Import Certificate (IIC) des Empfängers/Endverwenders 

Wenn der Empfänger eine staatliche Institution ist:

  • Durch den Antragsteller ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular inkl. technischer Einstufung des beantragten Gutes
  • Firmenbuchauszug des Antragstellers (nicht älter als 1 Jahr) - sofern der Rechtsträger zur Eintragung verpflichtet ist oder eine freiwillige Eintragung erfolgt ist
  • Gewerberegisterauszug des Antragstellers (nicht älter als 1 Jahr)
  • Endverbleibserklärung (EVE)/End-Use-Certificate (EUC) des Empfängers/Endverwenders 

Für die Ausfuhr von sonstigen Verteidigungsgütern (ML 4-22): 

Wenn der Empfänger ein Unternehmen oder eine staatliche Institution ist:

  • Durch den Antragsteller ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular inkl. technischer Einstufung des beantragten Gutes
  • Firmenbuchauszug des Antragstellers (nicht älter als 1 Jahr) - sofern der Rechtsträger zur Eintragung verpflichtet ist oder eine freiwillige Eintragung erfolgt ist
  • Gewerberegisterauszug des Antragstellers (nicht älter als 1 Jahr)
  • Endverbleibserklärung (EVE)/End-Use-Certificate (EUC) des Empfängers/Endverwenders 

Seit dem 1. Jänner 2021 ist Großbritannien (England, Schottland und Wales) kein Teil der Zollunion und des Binnenmarktes mehr. Großbritannien gilt ab diesem Zeitpunkt als Drittstaat (kein Mitgliedstaat der EU). Daher können die Regelungen hinsichtlich der Verbringung innerhalb der EU nicht weiter angewendet werden. Es wird somit eine Ausfuhrgenehmigung benötigt

 

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at