FAQ: Pflegelehre und Pflegestipendium
Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Pflegelehre und dem Pflegestipendium.
Pflegelehre
Mit der Einrichtung der berufspraktischen Ausbildungsform der Lehre mit den Lernorten Betrieb (Pflegeeinrichtungen) und Berufsschule zusätzlich zur schulischen Form mit Praxisanteilen in Pflegeinrichtungen können interessierte junge Menschen die Qualifikationen nun auch unmittelbar in den Pflegeinrichtungen nach aktuellen Qualitätsstandards erlernen. Lehrbetrieb und Berufsschule ergänzen einander und vermitteln aufeinander abgestimmte Ausbildungsinhalte. Nach dem Lehrabschluss bietet die Lehre den neuen Fachkräften einen unmittelbaren Berufseinstieg in den ausbildenden Betrieben. Lehrlinge erhalten von Anfang an ein Lehrlingseinkommen.
Die Lehrausbildung zur Pflegeassistenz dauert drei Jahre, die Lehrausbildung zur Pflegefachassistenz vier Jahre. Die Ausbildungsvorschriften sind so aufeinander abgestimmt, dass in den ersten drei Lehrjahren dieselben Inhalte vermittelt werden und beide Berufsbilder in den ersten drei Jahren wechselseitig zur Gänze anrechenbar sind. Es ist daher z.B. möglich, mit der Lehre zur Pflegeassistenz zu beginnen und bei Interesse später in die Lehre zur Pflegefachassistenz umzusteigen.
Die Lehre bietet jungen Menschen direkt nach Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht – mit Beginn der 10. Schulstufe – die Möglichkeit, mit einer Berufsausbildung zu beginnen. Während der Lehrausbildung zur Pflegeassistenz und zur Pflegefachassistenz werden die Auszubildenden altersadäquat stufenweise und nach einem strukturierten Ausbildungsplan an die Qualifikationen herangeführt. Tätigkeiten an Patientinnen und Patienten dürfen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.
Die beiden Lehrausbildungen in den Pflegeassistenzberufen schließen mit der jeweiligen Lehrabschlussprüfung ab, die auch den Berufszugang zu den entsprechenden Pflegeberufen umfasst. Weiterbildungsinteressierte Fachkräfte können in weiterer Folge z.B. (berufsbegleitend) an der Fachhochschule die Qualifikation der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege erwerben.
Pflegestipendium
Das Pflegestipendium wird auf Initiative der Bundesregierung als Beihilfe des Arbeitsmarktservice (AMS) umgesetzt. Es garantiert seit 1. Jänner 2023 die Existenzsicherung während der Ausbildung in bestimmten Berufen in Höhe eines jährlich festgelegten Tagsatzes. Dieser Mindeststandard beträgt im Jahr 2024 € 51,20 täglich bzw. rund € 1.536,- monatlich.
Falls ein Bildungsinstitut Kurskosten verrechnet, werden diese vom AMS nicht übernommen.
Mit dem Pflegestipendium wird eine Ausbildung in folgenden Berufen bzw. Berufsbereichen gefördert:
- Pflegeassistenz gemäß GuKG (Schule / Lehrgang; Vollzeit / Teilzeit)
- Pflegefachassistenz gemäß GuKG (Schule / Lehrgang; Vollzeit / Teilzeit)
- Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
- Sozialbetreuungsberufe (auch berufsbegleitend; 2 Jahre / 3 Jahre; Fachprüfung / Diplomprüfung)
- darunter fallen die Schwerpunkte: Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
Die Ausbildung muss
- vor Beginn mit dem AMS vereinbart werden und
- mindestens 25 Wochenstunden aufweisen.
Hinweis
Bereits vor dem 1. September 2024 begonnene Fachhochschulausbildungen im Bereich Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege können nicht mit dem Pflegestipendium gefördert werden.
Siehe auch: „Wird die Ausbildung zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) auf Fachhochschulniveau gefördert?“
Mit dem Pflegestipendium förderbar sind Arbeitslose und für die Dauer der Ausbildung karenzierte Personen, wenn mindestens 2 Jahre seit dem individuellen Ende der Ausbildungspflicht bis 18 vergangen sind. Die Personen müssen also zum Zeitpunkt des Einstiegs in die förderbare Ausbildung das 20. Lebensjahr vollendet haben. Zusätzlich gelten folgende Voraussetzungen:
- Entweder sind zwei Jahre seit dem Schul-/Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen
- oder es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
Weitere Voraussetzungen für das Pflegestipendium sind
- die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung (wie z.B. eine bestandene Aufnahmeprüfung) und
- eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
Das Arbeitsmarktservice setzt das Pflegestipendium um. Die Beantragung ist über Ihr eAMS-Konto oder bei Ihrer regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle möglich. Eine Liste der Kontaktdaten finden Sie auf der Website des AMS unter Adressen und Telefonnummern.
Bitte beachten Sie, dass die Beantragung unbedingt vor Antritt der Ausbildung erfolgen muss! Es empfiehlt sich, mit dem AMS Kontakt aufzunehmen, sobald Sie den Entschluss für eine Ausbildung im Pflegebereich gefasst haben.
Beim Pflegestipendium werden, falls vorhanden, zunächst der Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung und der Schulungszuschlag addiert und dann die allfällige Differenz auf den Pflegestipendiumstagsatz als Beihilfe gewährt.
Das bedeutet: Wenn die Summe des Leistungsanspruchs und des Schulungszuschlags größer ist als der Pflegestipendiumstagsatz, dann wird diese Summe ausgezahlt. Wenn die Summe aber weniger ausmacht als der Mindesttagsatz des Pflegestipendiums, dann ist der Schulungszuschlag im Pflegestipendium bereits inkludiert.
Der Schulungszuschlag muss nicht extra beantragt werden, die Berechnung der Leistungsansprüche inklusive Schulungszuschlag wird vom AMS bei Beantragung des Pflegestipendiums durchgeführt!
Den Ausbildungsbeitrag der Bundesländer (gemäß Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz) in Höhe von € 600,- monatlich (mehr Informationen dazu siehe unten) verwalten in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Stellen.
Eine Übersicht über die Kontaktdaten in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der Website des Sozialministeriums unter Ausbildungsbeiträge.
Vor Antritt der Ausbildung müssen Sie – egal ob arbeitslos oder karenziert – mit dem AMS Kontakt aufnehmen und vereinbaren, welche Ausbildung Sie an welcher Schule oder Fachhochschule antreten möchten. Eine Vormerkung beim AMS ist als Fördervoraussetzung definiert (siehe auch Antwort auf „Wer kann das Pflegestipendium beantragen?“).
Das AMS muss außerdem vor der Ausbildung feststellen, wie hoch Ihre Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung sind, und wie hoch also Ihr Pflegestipendium monatlich sein wird (siehe auch Frage zum Schulungszuschlag weiter oben).
Für Ausbildungen an Fachhochschulen kommt ein verpflichtendes Beratungsgespräch dazu, das als persönlicher Termin durchzuführen ist.
Ja. Wenn Ihre Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigen, wird Ihnen das Arbeitslosengeld in der entsprechenden Höhe, also ungekürzt, für die Dauer der Ausbildung ausbezahlt.
Ein Antrag auf das Pflegestipendium ist auch dann erforderlich, wenn Ihre Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung den festgelegten Mindestbetrag des Pflegestipendiums in Höhe von € 1.536,- monatlich (in Monaten mit 30 Tagen) übersteigen.
Die Beihilfe Pflegestipendium wird in Tagsätzen berechnet. Für das Jahr 2024 gilt ein Tagsatz von € 51,20 – dieser wird mit der Anzahl an Tagen im aktuellen Monat multipliziert. So ist die Auszahlungssumme von Monat zu Monat unterschiedlich, und das Pflegestipendium macht nur in Monaten mit 30 Tagen € 1.536,- aus.
Für Teilnehmende an Arbeitsstiftungen beträgt der Tagsatz im Jahr 2024 € 47,87 – hier werden monatlich pauschal € 100,- abgezogen, da die Teilnehmenden zusätzlich ein Stiftungsstipendium (in unterschiedlicher Höhe) erhalten (siehe auch unten).
Sofern die eigenen Leistungsansprüche aus der Arbeitslosenversicherung den Tagsatz von € 51,20 übersteigen, wird auch der monatlich ausbezahlte Betrag höher als € 1.536,- sein.
Grundsätzlich ja. Wenn Sie nach Abschluss einer geförderten Ausbildung noch eine weitere Ausbildung im Pflegebereich machen möchten (wie z.B. Pflegeassistenz und danach Pflegefachassistenz) und wieder das Pflegestipendium beantragen wollen, müssen Sie diese Ausbildung allerdings wieder im Vorhinein beantragen.
Hinweis
Das Pflegestipendium kann höchstens für zwei Ausbildungen pro Person gewährt werden. Insgesamt kann eine Person höchstens vier Jahre lang das Pflegestipendium beziehen.
Die Pflegereform der Regierung unterstützt sowohl Personen in Erstausbildung als auch Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger beim Start in die Pflege.
Hinweis: Aufzählung ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Ausbildungsbeitrag der Bundesländer
Hauptsächlich für Personen ohne abgeschlossene Ausbildung (z.B. Schulabbrecherinnen und Schulabbrecher, Jugendliche unter 20 Jahre) wurde der „Ausbildungsbeitrag“ eingeführt. Während einer Ausbildung zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege, zur Pflegefachassistenz und zur Pflegeassistenz sowie in den Sozialbetreuungsberufen mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit und Behindertenbegleitung erhalten die Schülerinnen und Schüler € 600,- monatlich. Auch während der Pflichtpraktikumszeiten im berufsbildenden Schulwesen für Pflegeberufe gibt es den Ausbildungsbeitrag. Die Auszahlung erfolgt entweder direkt über die Schulen oder auf Antrag.
Finanziert wird der Ausbildungsbeitrag über den „Pflegeausbildungs-Zweckzuschuss“, den das Sozialministerium an die Bundesländer auszahlt. Die Auszahlung des Ausbildungsbeitrags an die Auszubildenden ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Hinweis: Den Ausbildungsbeitrag erhalten ausschließlich Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben. Bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung, sollten Sie beim AMS das Pflegestipendium beantragen!
Informationen zum Ausbildungsbeitrag finden Sie auf der Website des Sozialministeriums unter Ausbildung in der Pflege oder auf den Websites der Bundesländer.
Bildungskarenz
Für die Dauer von maximal 12 Monaten können Sie mit Ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz vereinbaren. Dazu beantragen Sie beim AMS „Weiterbildungsgeld“, das in Höhe Ihres Arbeitslosengeldes ausbezahlt wird.
Hinweis: Dauert die gewünschte Ausbildung länger als ein Jahr, ist das Pflegestipendium besser geeignet als die Bildungskarenz. Das Pflegestipendium kann nicht mit einer Bildungskarenz kombiniert werden.
Informationen zum Weiterbildungsgeld während Bildungskarenz erhalten Sie auf der Website des AMS unter AMS Weiterbildungsgeld.
Bildungsteilzeit
Wenn Sie Stunden reduzieren, um eine Ausbildung zu machen, können Sie mit dem Dienstgeber eine Bildungsteilzeit vereinbaren und beim AMS für die Stunden in Ausbildung Bildungsteilzeitgeld beantragen. Eine Bildungsteilzeit kann vier Monate bis zwei Jahre dauern.
Hinweis: Das Pflegestipendium kann nicht mit einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.
Informationen zum Bildungsteilzeitgeld während Bildungsteilzeit erhalten Sie auf der Website des AMS unter AMS Bildungsteilzeitgeld.
Hinweis: Bei Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld handelt es sich um einen Fortbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, nicht um Förderungen. Das AMS berät daher Beschäftigte nicht bei der Frage, ob eine dieser Optionen oder etwa das Pflegestipendium besser geeignet ist. Wenn Sie umfassende Beratung brauchen, um die für Sie optimale Existenzsicherung auszuwählen, wenden Sie sich bitte an die Arbeiterkammer als Ihre Interessensvertretung.
Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
Personen, die sich mindestens vier Jahre lang selbst erhalten haben, können für die Ausbildung zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege an Fachhochschulen die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt („Selbsterhalterstipendium“, „Selbsterhalterinnenstipendium“) des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung beantragen. Die Beantragung ist bis zu einer Altersgrenze von 37 Jahren möglich. Je älter die Person bei Beantragung, desto länger muss sie sich selbst erhalten haben: Personen, die im Alter von 37 Jahren die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beantragen, müssen sich mindestens neun Jahre lang selbst erhalten haben.
Hinweis: Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt kann mit dem Ausbildungsbeitrag der Bundesländer kombiniert werden, aber nicht mit dem Pflegestipendium.
Informationen zur Studienbeihilfe nach Selbsterhalt finden Sie auf der Website der Studienbeihilfenbehörde unter Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.
Ja. Dabei ist zu beachten, dass das sogenannte Stiftungsstipendium, welches die teilnehmenden Betriebe finanzieren, vom Pflegestipendium in einer pauschalierten Höhe von € 100,- abgezogen wird.
Über das individuell am besten geeignete Förderinstrument berät Sie Ihre regionale Geschäftsstelle des AMS.
Die Karenzierung ist wie folgt definiert: „Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses oder Ruhen der selbstständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer der Ausbildung.“ Eine Karenzierung muss also vereinfacht gesagt ursächlich mit dem geplanten Eintritt in eine förderbare Ausbildung zusammenhängen.
Wenn Sie bereits in der Pflege beschäftigt sind, müssen Sie Ihr Dienstverhältnis nicht zwingend karenzieren, um eine Fortbildung zu machen.
Höherqualifizierung von Beschäftigten
Für Personen in unselbständiger Beschäftigung steht das Instrument der „Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse für den Gesundheits- und Sozialbereich sowie für die Elementarpädagogik“ zur Verfügung. Dabei fördert das AMS die Personal- und Sachkosten für Qualifizierungen während der Arbeitszeit zu 75%.
Dies setzt allerdings ein entsprechendes Einvernehmen mit Ihrem Dienstgeber voraus, der die Förderung bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS beantragen muss. Die restlichen 25% der Personal- und Sachkosten während der Qualifizierung sind vom Dienstgeber zu tragen.
Hinweis: Beschäftigte, deren Höherqualifizierung vom AMS wie oben beschrieben gefördert wird, können den Ausbildungsbeitrag der Bundesländer beantragen!
Bildungsteilzeitgeld
Eine Stundenreduktion ist ebenfalls möglich. In diesem Fall ist das Pflegestipendium nicht geeignet – Sie können mit Ihrem Dienstgeber aber eine Bildungsteilzeit vereinbaren (siehe oben).
Ab dem 1. September 2024 angetretene Ausbildungen zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege an Österreichischen Fachhochschulen können über das Pflegestipendium gefördert werden.
Für die Gewährung ist neben den übrigen Fördervoraussetzungen ein Beratungsgespräch beim Arbeitsmarktservice erforderlich.
Hinweis
Vor dem 1. September 2024 begonnene Ausbildungen an Fachhochschulen können nicht gefördert werden. Auch ein Umstieg aus bereits geförderten Ausbildungen im Bereich diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege (z.B. Schule auf FH) ist nicht möglich.
Ja, während des Pflegestipendiums können Sie bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2024 sind das € 518,44 monatlich) dazuverdienen. Der Betrag wird vom Pflegestipendium (mindestens € 1.536,- monatlich) nicht abgezogen.
Hinweis
Übersteigt jedoch Ihr Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze, besteht keinerlei Anspruch auf ein Pflegestipendium! Dies gilt auch dann, wenn mehrere Einkommen in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.
Für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften (Schülerinnen-/Schülerbeihilfe, Studienbeihilfe etc.), die für die Ausbildung ausgezahlt werden, gelten dieselben Bedingungen. Falls Sie sich in einer noch 2023 angetretenen schulischen Ausbildung zur DGKP befinden und Ihre Schule ein sogenanntes „Taschengeld“ auszahlt, gilt auch hier: keine Anrechnung bis zur Geringfügigkeitsgrenze; wenn das „Taschengeld“ jedoch höher ist, wird das Pflegestipendium nicht mehr ausgezahlt.
Grundsätzlich ja. Aber: Das Pflegestipendium zielt in erster Linie darauf ab, möglichst rasche Abschlüsse zu unterstützen.
In der Praxis entscheidet Ihre regional zuständige AMS-Geschäftsstelle im verpflichtenden Beratungsgespräch, ob eine berufsbegleitende Ausbildung oder eine Qualifizierung in Vollzeit sinnvoller ist. Für das Pflegestipendium muss die Ausbildung jedenfalls mindestens 25 Wochenstunden aufweisen.
Siehe auch die Antwort auf „Was kann ich tun, wenn ich mein Dienstverhältnis nicht karenzieren will?“
Ja; mindestens einmal jährlich, sowie bei Abschluss der Ausbildung, ist der Ausbildungsfortschritt zu belegen. Wenn Sie hier die Frist versäumen, wird das Pflegestipendium eingestellt. Sollten Sie auch dann keine Zeugnisse vorlegen, kommt es zu einer Rückforderung des bisher ausbezahlten Pflegestipendiums.
Ja, wenn
- Sie Ihre Ausbildung ab dem 1. September 2022 angetreten haben
- und dafür bereits vom AMS gefördert wurden,
können Sie das Pflegestipendium nach einer Unterbrechung wieder beantragen. Jedenfalls ist zu beachten, dass pro Person maximal zwei Ausbildungen gefördert werden und die maximale Förderdauer vier Jahre beträgt.
Hinweis
Ein Umstieg aus bereits gefördert begonnenen schulischen Ausbildungen in eine Fachhochschulausbildung ist nicht möglich.
Downloads und Links
FAQ: Pflegelehre (Stand: Jänner 2024) (PDF, 240 KB)
FAQ: Pflegestipendium (Stand: September 2024) (PDF, 438 KB)