Förderungsprogramme nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz
Ziel der Förderungsprogramme nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ist, den Energiekostenanstieg für Unternehmen im Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 zumindest teilweise abzudecken und die Belastungen durch diese Mehraufwendungen für den Energieverbrauch zu reduzieren. Durch diese Förderungen soll die Wettbewerbsfähigkeit erhalten sowie österreichische Unternehmensstandorte und Betriebsstätten und ihre Arbeitsplätze gesichert werden.
Dies erfolgt durch insgesamt fünf Förderungsprogramme:
- Energiekostenzuschuss 1
- Energiekostenzuschuss 1 4. Quartal
- Energiekostenzuschuss 2
- Energiekostenpauschale 1
- Energiekostenpauschale 2
Förderungsprogramme nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz
ACHTUNG
Die Frist für die Voranmeldung für die in den Monaten Februar 2022 bis September 2022 angefallenen Mehrkosten endete am 28.11.2022 (Nachfrist 16.-20. Jänner 2023). Die fristgerechte Voranmeldung ist die Voraussetzung für die Antragstellung!
Förderkonzept
Förderfähige Unternehmen
Es wurden österreichische Unternehmen gefördert, deren jährliche Energiekosten sich auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes belaufen.
Förderfähige Energieträger
Förderfähige Energieträger waren Strom, Erdgas und Treibstoffe.
Förderstufen
Die Förderung orientierte sich am EU-Krisenrahmen und sah insgesamt vier Förderstufen vor.
Stufe 1
In Stufe 1 wurden Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe mit 30 Prozent der Preisdifferenz zum Vorjahr gefördert. Die Zuschussuntergrenze beträgt 2.000 Euro.
Stufe 2
Für den Zuschuss in Stufe 2 mussten sich als Voraussetzung die Preise für Strom und Erdgas zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall wurden bis zu 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30 Prozent gefördert. Die maximale Förderhöhe betrug hier 2 Millionen Euro. Treibstoffe konnten in dieser Stufe nicht gefördert werden.
Stufe 3
Ab Stufe 3 mussten Unternehmen zudem zusätzlich einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu 25 Millionen Euro möglich.
Stufe 4
In Stufe 4 konnten nur ausgewählte Branchen, wie beispielsweise Stahlhersteller, unterstützt werden. Hier waren maximale Zuschüsse von bis zu 50 Millionen Euro möglich.
Förderfähiger Zeitraum
Es wurden Energie-Mehrkosten vom 1. Februar 2022 bis zum 30. September 2022 gefördert.
Voranmeldung und Antragstellung
Auf Basis von wenigen Stammdaten erfolgte zunächst eine Voranmeldung im aws Fördermanager. Diese Voranmeldung war von 7. November 2022 bis 28. November 2022 möglich. Betriebe, die sich nicht vorangemeldet haben, hatten dazu von 16. bis 20. Jänner noch einmal die Möglichkeit.
Die formale Antragseinreichung war von 29. November 2022 bis spätestens 15. Februar 2023 möglich.
ACHTUNG
Die Voranmeldungsfrist für die Mehrkosten der Monate Oktober 2022 bis Dezember 2022 endete am 14. April 2023. Die fristgerechte Voranmeldung war Voraussetzung für die Antragstellung!
Hintergrund
Der Förderungszeitraum des Energiekostenzuschuss 1 umfasste ursprünglich die Monate Februar bis September 2022. Die Energiekosten bleiben eine starke finanzielle Belastung für heimische Unternehmen und schwächen den Wirtschaftsstandort Österreich. Durch die Verlängerung des Energiekostenzuschuss 1 auf die Monate Oktober 2022 bis Dezember 2022 wird die Wettbewerbsfähigkeit heimischer Unternehmen gestärkt und Arbeitsplätze gesichert.
Förderkonzept
Förderfähige Unternehmen
Förderungsfähig waren grundsätzlich energieintensive, gewerbliche, industrielle, gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche gemeinnütziger Vereine. Ausgenommen waren bestimmte Wirtschaftszweige, wie zum Beispiel landwirtschaftliche Betriebe. Die Liste der besonders betroffenen Sektoren wurde im Vergleich zum Energiekostenzuschuss (Monate Februar 2022 - September 2022) erweitert.
Förderfähige Energieträger
Im Vergleich zum Energiekostenzuschuss 1 (Monate Februar 2022 - September 2022) waren im Rahmen des Energiekostenzuschuss 1, viertes Quartal nun auch Wärme, Kälte und Dampf förderfähige Energieträger. Für sie galten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie (bisher) bei Strom und Erdgas.
Förderstufen
Stufe 1
In Stufe 1 wurden Mehrkosten für Strom, Erdgas, Treibstoffe und Wärme und Kälte mit 30 Pro-zent der Preisdifferenz zum Vorjahr gefördert. Die Zuschussuntergrenze betrug 750 Euro.
Stufe 2
Für den Zuschuss in Stufe 2 mussten sich die Preise für Strom, Erdgas sowie Wärme und Kälte zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall wurden bis zu 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30 Prozent gefördert. Die maximale Förderhöhe betrug hier 2 Millionen Euro. Treibstoffe konnten in dieser Stufe nicht gefördert werden.
Stufe 3
Ab Stufe 3 mussten Unternehmen zudem zusätzlich zu den Voraussetzungen der Stufe 2 einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen. Hier waren maximale Zuschüsse von bis zu 25 Millionen Euro möglich.
Stufe 4
In Stufe 4 konnten nur besonders betroffene Sektoren, wie beispielsweise Stahlhersteller, unterstützt werden. Hier waren maximale Zuschüsse von bis zu 50 Millionen Euro möglich.
Förderfähiger Zeitraum
Es wurden Energie-Mehrkosten vom 01. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 gefördert.
Antragstellung
Die formale Antragseinreichung war von 17. April 2023 bis spätestens 03. Juli 2023 möglich.
Weiterführende Informationen
Richtlinie Energiekostenzuschuss I, viertel Quartal (PDF, 760 KB)
ACHTUNG
Die Voranmeldungsfrist für die Mehrkosten der Monate Jänner 2023 bis Dezember 2023 endete am 02.11.2023. Die fristgerechte Voranmeldung ist Voraussetzung für die Antragstellung!
Zusätzlich endete die die formale Antragseinreichung am 07. Dezember 2023 möglich.
Förderkonzept
Förderungsfähige Unternehmen
Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UstG sowie Unternehmen, die ein beheizbares Gewächshaus betreiben.
In den Berechnungsstufen 3 und 4 muss darüber hinaus das Kriterium der Energieintensität erfüllt sein.
Förderungsfähige Energieträger
Förderungsfähige Energieträger sind Strom, Erdgas, Treibstoffe, Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel und Wärme/Kälte.
Förderstufen
Die Förderung orientiert sich am EU-Krisenrahmen und sieht insgesamt fünf Förderstufen vor.
Basisstufe (Stufe 1)
In Stufe 1 werden Mehrkosten für Strom, Erdgas, Treibstoffe, Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel und Wärme/Kälte mit einer Förderintensität von 50 Prozent der Preisdifferenz zum Vergleichsjahr 2021 gefördert. Die Zuschussuntergrenze beträgt pro Förderungsperiode EUR 1.500.
Stufe 2
Für den Zuschuss in Stufe 2 muss sich der Preis für Strom, Erdgas oder direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/Kälte zumindest um den Faktor 1,5 im Vergleich zu den Preisen für das Jahr 2021 erhöht haben. In diesem Fall werden bis zu 70 Prozent des Verbrauchs des Vergleichsjahres 2021 mit einer Förderintensität von 50 Prozent gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt hier EUR 4 Millionen. Treibstoffe, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl können in dieser Stufe nicht gefördert werden.
Stufe 3
Ab Stufe 3 mussten Unternehmen zudem zusätzlich einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu EUR 50 Millionen möglich.
Stufe 4
In Stufe 4 können nur ausgewählte Branchen, wie beispielsweise Stahlhersteller, unterstützt werden. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu EUR 150 Millionen möglich.
Stufe 5
Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu EUR 100 Millionen möglich.
Bei der Ermittlung der Obergrenze in der Basisstufe und den Berechnungsstufen sind Energiekostenzuschüsse 2 von verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Energiekostenzuschüsse des förderungswerbenden Unternehmens und verbundenen Unternehmen gemäß den Förderungsprogrammen Energiekostenzuschuss 1 und Energiekostenzuschuss 1 Q4 sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Erfordernis eines Betriebsverlusts oder einer EBITDA-Absenkung:
Bei allen Zuschüssen der Berechnungsstufen (Stufe 2-5) muss entweder
- ein negatives EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen) ohne Förderung in der beantragten Förderungsperiode (Betriebsverlustmethode)
- oder eine Absenkung des EBITDA der beantragten Förderungsperiode um mindestens 40 Prozent gegenüber dem EBITDA derselben Periode des Jahres 2021 (EBITDA-Absenkungsmethode)
nachgewiesen werden.
Dieses Erfordernis besteht auch bei Zuschüssen der Basisstufe, die die Zuschusshöhe von EUR 125.000 in einer Förderungsperiode übersteigen.
Förderfähiger Zeitraum
Es werden Energie-Mehrkosten vom 01. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 gefördert. Dies erfolgt in Form von zwei Förderungsperioden (Förderungsperiode 1 mit einem förderungsfähigen Zeitraum von Jänner bis Juni 2023 und Förderungsperiode 2 mit einem förderungsfähigen Zeitraum von Juli bis Dezember 2023).
Voranmeldung und Antragstellung
Auf Basis von wenigen Stammdaten erfolgte zunächst eine Voranmeldung im aws Fördermanager. Diese Voranmeldung war von 16. Oktober 2023 bis 02. November 2023 möglich.
Die formale Antragseinreichung war von 09. November 2023 bis 07. Dezember 2023 möglich.
Ist-Kosten-Prüfung
Die Prüfung von Förderungsperiode 1 erfolgt anhand des im Zuge Antragsstellung angegebenen Ist-Kosten.
Für Förderungsperiode 2 erfolgt eine Ist-Kosten-Prüfung im Zuge einer gesonderten Abrechnungsphase von 15. Februar 2024 bis 6. Juni 2024.
Weiterführende Informationen
Hintergrund
Ziel der Energiekostenpauschale 1 ist die Unterstützung der Kleinst- und Kleinunternehmer bei der Bewältigung der hohen Energiekosten.
Förderkonzept
Förderfähige Unternehmen
Beantragen kann nahezu jedes kleinere Unternehmen, das mehr als EUR 10.000 und weniger als EUR 400.000 Jahresumsatz 2022 vorweisen kann und eine Betriebsstätte in Österreich hat. Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen und solche aus den Sektoren Energie, Finanz, Immobilien und Landwirtschaft, sowie freie Berufe und politische Parteien.
Berechnung der Förderhöhe
Die Energiekostenpauschale 1 ist eine Pauschalförderung zwischen EUR 110 und EUR 2.475. Der Förderungsbetrag wird für jedes Unternehmen, abhängig von Branche und Jahresumsatz 2022, auf Basis eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria individuell berechnet.
Förderfähiger Zeitraum
Es ist aus 3 verschiedenen förderungsfähigen Zeiträumen zu wählen:
- 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022.
- 1. Februar 2022 bis 30. September 2022
- 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022
Anmeldung und Antragstellung
Unternehmen konnten ab 17. April 2023 auf www.energiekostenpauschale.at einen Selbst-Check durchführen und prüfen ob Sie bereits die Voraussetzungen für eine Einreichung zur Energiekostenpauschale 1 erfüllen. Dabei erhielten sie eine Checkliste, was für die Antragstellung vorzubereiten ist. Ein Selbst-Check ist zurzeit nicht mehr möglich.
Die Antragsstellung war von 8. August bis 30. November 2023 möglich.
Ein weiteres geschlossenes Antragsfenster für bestimmte Fallgruppen, die im Zuge des ersten Antragsfensters nicht bearbeitet werden konnten, wird von 13. Mai 2024 bis 27. Mai 2024 geöffnet.
Die Energiekostenpauschale 1 ist rückwirkend für das Jahr 2022 beantragbar. Die Auszahlung erfolgt im Regelfall kurz danach.
Fragen und Auskünfte
Wir bitten bei Fragen oder Auskünften zu diesem Förderprogramm ausschließlich die Abwicklungsstelle, FFG, per E-Mail an energiekostenpauschale@ffg.at zu kontaktieren.
Weiterführende Informationen
Hintergrund
Ziel der Energiekostenpauschale 2 ist es, den Energiekostenanstieg für Kleinst- und Kleinunternehmen zumindest teilweise abzudecken und die Belastungen durch diese Mehraufwendungen für den Energieverbrauch zu reduzieren. Durch die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit erhalten sowie österreichische Unternehmensstandorte und Betriebsstätten gesichert werden.
Förderkonzept
Förderfähige Unternehmen
Förderungsfähige Unternehmen sind zum Zeitpunkt der Antragsstellung bestehende Unternehmen, deren Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2023 mindestens EUR 10.000 beträgt und EUR 400.000 nicht übersteigt, mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
- gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, oder
- konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs betreiben, oder
- mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG gemeinnützige Rechtsträger betreiben.
Ausgenommen sind (ua) öffentliche Unternehmen und solche aus den Sektoren Energie, Finanz, Immobilien und Landwirtschaft, sowie freie Berufe und politische Parteien.
Bitte beachten Sie Punkt 8.1 und 8.2 der Förderrichtlinie.
Berechnung der Förderhöhe
Die Energiekostenpauschale 2 ist eine Pauschalförderung zwischen EUR 167,5 und EUR 2.685. Der Förderungsbetrag wird für jedes Unternehmen, abhängig von Branche und Jahresumsatz 2023, auf Basis eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria individuell berechnet.
Förderfähiger Zeitraum
Es ist aus 3 verschiedenen förderungsfähigen Zeiträumen zu wählen:
- 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023
- 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023
- 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023
Anmeldung und Antragstellung
Unternehmen können ab dem 20. Juni 2024 auf www.energiekostenpauschale.at/ einen Branchen-Check durchführen, um zu prüfen, ob Sie für eine Förderung unter der Energiekostenpauschale 2 antragsberechtigt sind. Bitte beachten Sie auch den dort einsehbaren Walkthrough mit wichtigen Informationen zur Energiekostenpauschale 2.
Die Antragsstellung ist von 20. Juni 2024 bis 08. August 2024 möglich.
Die Energiekostenpauschale 2 wird rückwirkend für das Jahr 2023 beantragbar sein. Die Auszahlung erfolgt im Regelfall kurz danach.
Fragen und Auskünfte
Wir bitten bei Fragen oder Auskünften zu diesem Förderprogramm sich ausschließlich telefonisch an +43 720 343 665 128 zu wenden. Diese Telefonnummer ist von Mo bis Do von 8:30 bis 17:00 Uhr und Fr von 8:30 bis 14:00 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage) erreichbar.
Weiterführende Informationen
Kontakt
Bei Fragen zu den Förderprogrammen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz wenden Sie sich gerne an POST.IV3_22@bmaw.gv.at