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Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt

Allgemeines

Seit 1. November 2023 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zum Zweck der notwendigen Begleitung eines Kindes bei dessen stationärem Reha-Aufenthalt gegen Entfall des Entgelts.

Die Rechtsgrundlage für die Begleitung von Kindern bei stationärem Rehabilitationsaufenthalt (Reha-Begleitung) bildet das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (§ 14e).

Personen, die eine Reha-Begleitung in Anspruch nehmen, haben zur finanziellen Absicherung einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Über Gewährung, Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes entscheidet das Sozialministeriumservice. Weiters sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Zeit der Reha-Begleitung auch sozialversicherungsrechtlich abgesichert.

Voraussetzungen für die Reha-Begleitung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Freistellung zur Reha-Begleitung in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung des stationären Aufenthalts in der Reha-Einrichtung durch den Träger der Sozialversicherung spätestens eine Woche nach deren Zugang der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.

Die Begleitung des Kindes in der Reha-Einrichtung muss therapeutisch notwendig sein. Notwendig ist daher, dass der Aufenthalt in der Reha-Einrichtung nicht nur für das Kind, sondern auch für den Elternteil vom Sozialversicherungsträger bewilligt wurde.

Kinder für deren Begleitung der Anspruch auf Freistellung besteht

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Freistellung in Anspruch nehmen zur Reha-Begleitung von

  • leiblichen Kindern,
  • Wahl- und Pflegekindern,
  • leiblichen Kindern der Ehegattin oder des Ehegatten,
  • leiblichen Kindern der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners sowie
  • leiblichen Kindern der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten,

welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aufgrund einer Bewilligung des zuständigen Trägers der Sozialversicherung in eine stationäre Einrichtung zur Rehabilitation (Reha-Einrichtung) aufgenommen wurden.

Gestaltungsmöglichkeiten der Freistellung

Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nur dann zulässig, wenn die gleichzeitige Begleitung beider Elternteile therapeutisch notwendig ist und vom Sozialversicherungsträger bewilligt wurde.

Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.

Eine Kombination der Reha-Begleitung mit anderen Freistellungsansprüchen wegen Dienstverhinderung zur Begleitung eines Kindes nach dem Angestelltengesetz oder dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder einer Pflegefreistellung ist im selben Anlassfall nicht zulässig.

Dauer der Freistellung zur Reha-Begleitung

Der Anspruch auf Reha-Begleitung steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pro Kind jeweils im Höchstausmaß von vier Wochen pro Kalenderjahr zu.

Auch bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile beträgt die Höchstdauer der Freistellung insgesamt vier Wochen pro Kalenderjahr. Begleiten die Eltern ihr Kind gemeinsam in der Dauer von vier Wochen, so hat jeder Elternteil seinen Anspruch auf Freistellung für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft.

Wechseln sich die Eltern bei der Begleitung ihres Kindes in der Rehabilitationseinrichtung ab, so steht ihnen ein Gesamtanspruch von höchstens acht Wochen Freistellung pro Kalenderjahr zu (vierwöchiger Anspruch der Mutter plus vierwöchiger Anspruch des Vaters, dreiwöchiger gleichzeitige Inanspruchnahme plus einwöchiger Anspruch der Mutter plus einwöchiger Anspruch des Vaters …).

Kündigungsschutz

Ab Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Freistellung zur Rehabilitationsbegleitung bis vier Wochen nach deren Ende ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kündigungs- und entlassungsgeschützt.

Finanzielle Absicherung während der Reha-Begleitung

Personen, die eine Reha-Begleitung in Anspruch nehmen haben einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes. Anträge sind beim Sozialministeriumservice zu stellen, wobei die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme beträgt. Als Nachweis soll dem Sozialministeriumservice eine Bestätigung über die Inanspruchnahme der Begleitung vorgelegt werden.

Der Grundbetrag des Pflegekarenzgeldes ist einkommensabhängig und gebührt grundsätzlich in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld, zumindest jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.

Sozialversicherungsrechtliche Absicherung bei Bezug des Pflegekarenzgeldes

Für die Bezugsdauer des Pflegekarenzgeldes übernimmt der Bund die Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge. Darüber hinaus entsteht in dieser Zeit ein Abfertigungsanspruch. Damit es zu keinen Nachteilen kommt, werden Zeiträume des Pflegekarenzgeldbezugs für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld angerechnet.

Werden bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) bezogen, können diese für den Bezugszeitraum des Pflegekarenzgeldes abgemeldet werden. Die Kranken- und Pensionsversicherung bleibt währenddessen aufrecht.

Letzte Aktualisierung: 4. Juni 2024