Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Aktuelle Informationen zum Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge aus der Ukraine

Achtung

Information on the labour market for refugees from Ukraine can be found on the website of the Austrian Public Employment Service (AMS)

Labourmarket in Austria for refugees from Ukraine

Haben Sie eine Initiative zur Integration ukrainischer Vertriebenen auf den Arbeitsmarkt gegründet oder haben dies vor?
Das BMA begrüßt solche Initiativen. Diese sollten in enger Abstimmung mit dem AMS erfolgen. Wir bitten Sie jedenfalls die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) einzuhalten. Das AMS steht außerdem natürlich jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.

Sie suchen nach einem Job?
In der AMS App „Alle jobs“ kann nach solchen Stellenangeboten gesucht werden.
Eine Arbeitsaufnahme ist erst mit der „Blauen Karte“ und mit Beschäftigungsbewilligung des AMS möglich.

Arbeitsvermittlung (§§ 2-7, 48,49 AMFG),

  • Arbeitsvermittlung ist jede Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Dienstverhältnissen zusammenzuführen (auch Au-pair), außer sie erfolgt nur gelegentlich, unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt;
  • auch Veröffentlichung von Stellenangeboten und Stellengesuchen ist Arbeitsvermittlung (außer, es ist nicht Hauptzweck);
  • Berechtigt zur Durchführung sind neben AMS auch
    • gesetzliche Interessensvertretungen und kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen,
    • gemeinnützige Einrichtungen (müssen die beabsichtigte Durchführung von Arbeitsvermittlung dem BMA anzeigen, Auflagen und Untersagung sind möglich),
    • Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Arbeitsvermittlung (wenn selbständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht betrieben; freies Gewerbe, d.h. kein Befähigungsnachweis erforderlich) bzw. Unternehmensberater und Unternehmensorganisatoren (nur Führungskräfte);
  • Inhaber einer Gewerbeberechtigung müssen Arbeitsvermittlung für Arbeitsuchende unentgeltlich durchführen (Ausnahme Künstler und Sportler);
  • Grundsätze:
    • freiwillige Inanspruchnahme,
    • kein Zwang bestimmte Arbeit anzunehmen bzw. angebotene Arbeitskraft einzustellen,
    • ist unparteiisch durchzuführen,
    • Fähigkeiten, Wünsche, physische und psychische Eignung und soziale Verhältnisse der Arbeitsuchenden sowie Wünsche der Arbeitgeber sind zu berücksichtigen,
    • nur Vermittlung auf Arbeitsstellen, die körperlichen Fähigkeiten angemessen sind und Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden, angemessen entlohnt sind (gesetzliche und kollektivvertragliche Bestimmungen),
    • psychologische oder ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Eignung nur mit Zustimmung der Arbeitsuchenden,
    • kein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes bzw. bestimmte Arbeitskraft;
    • keine Vermittlung in von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb,
    • keine Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen;
  • Verpflichtung Vormerkungen über Arbeitsuchenden, Aufträge zur Besetzung von offenen Stellen zu erstellen und Unterlagen über Betriebe zu führen;
  • Durchführung nur durch Personen, die aufgrund beruflicher Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind;
  • Gewerbebehörden und der Bundesminister für Arbeit sind berechtigt, Auskünfte über die Durchführung und Einsicht in Unterlagen zu verlangen;
  • Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten darf nur zum Zweck der Arbeitsvermittlung erfolgen, schriftliche Unterlagen über angebotene Stellen sind auf Verlangen den Arbeitsuchenden zur Verfügung zu stellen;
Letzte Aktualisierung: 24. März 2022