Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (E-PRTR)
Das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (E-PRTR) informiert die Öffentlichkeit über Schadstoffemissionen und Abfallbewegungen, welche bei großen Betrieben verschiedener Wirtschaftszweige entstehen (siehe die E-PRTR-Website). Rechtsgrundlage ist die Europäische Verordnung (EG) Nr. 166/2006, welche unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anwendung kommt. Es wurde auch eine ergänzende Verordnung geschaffen, welche den innerstaatlichen Meldungsablauf regeln soll, nämlich die E-PRTR-Begleitverordnung, E-PRTR-BV, BGBl. II Nr. 380/2007. Diese wurde im Jahr 2020 aufgrund europäischer Vorgaben abgeändert mit der E-PRTR-Begleitverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 223/2020. Damit können auch die Berichtspflichten des internationalen UNECE-PRTR-Protokolls erfüllt werden, welches die Grundlage für die Europäische Verordnung darstellt.
Berichtspflichtig sind Betriebseinrichtungen, die unter die in Anhang I der Europäischen Verordnung aufgelisteten Tätigkeiten fallen und bestimmte Schwellenwerte bei der Schadstofffreisetzung bzw. bei der Verbringung von Schadstoffen oder jene bei Abfällen überschreiten. Nicht alle genannten Betriebseinrichtungen müssen daher eine Meldung abgeben.
Die Tätigkeiten gemäß Anhang I umfassen die Bereiche Energie, Metallherstellung und -verarbeitung, Mineral verarbeitende Industrie, Chemische Industrie, Abfall- und Abwasserbewirtschaftung, Be- und Verarbeitung von Papier und Holz, Intensivtierhaltung und Aquakultur, Lebensmittel- und Getränkesektor sowie sonstige Industriezweige. Bei den meisten Tätigkeiten sind Kapazitätsschwellenwerte angegeben, die erst überschritten werden müssen, um überhaupt von der Europäischen Verordnung betroffen zu sein. Dadurch soll verhindert werden, dass Kleinbetriebe berichtspflichtig werden.
In Anhang II der Europäischen Verordnung sind jene 91 Schadstoffe aufgelistet, über die die Betreiber der betroffenen Betriebseinrichtungen berichten müssen, so ferne bei den jeweiligen Schadstoffen die angegebenen Schwellenwerte überschritten werden. Weiters ist auch über Abfallbewegungen zu berichten, die über bestimmten Schwellenwerten liegen. Dabei sind zu unterscheiden:
- Freisetzungen in die Luft, das Wasser und den Boden: Um eine Freisetzung handelt es sich, wenn Schadstoffe endgültig in die Umwelt freigesetzt werden. Bei Abwasser bedeutet dies, dass keine externe Abwasserbehandlung vorgesehen ist, das heißt, dass das Abwasser beispielsweise direkt in einen Fluss geleitet wird. Freisetzungen in den Boden sind nur für spezielle Beseitigungsverfahren anzugeben.
- Verbringung von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standortes der Betriebseinrichtung: Dies bedeutet, dass das Abwasser in weiterer Folge in einer nicht zum Betrieb gehörenden Reinigungsanlage einer Abwasserbehandlung unterzogen wird (z.B. in einer kommunalen Kläranlage). Es handelt sich dabei also nicht um eine endgültige Freisetzung der Schadstoffe in die Umwelt.
- Verbringung von gefährlichen bzw. von nicht gefährlichen Abfällen außerhalb des Standortes.
Die Freisetzungen müssen sämtliche Quellen umfassen, die Gegenstand der Tätigkeiten gemäß Anhang I der Europäischen Verordnung sind, also auch durch die Betriebstätigkeit verursachte diffuse Quellen (z.B. Staubemissionen der Betriebseinrichtung, die nicht über eine Abgasführung erfasst werden). Diese diffusen Emissionen dürfen jedoch nicht mit den in der Verordnung genannten "diffusen Quellen" verwechselt werden. Letztere sind von den Mitgliedstaaten zu melden und können sich z.B. auf Emissionen des Verkehrs auf öffentlichen Straßen oder auf Kleinverbraucher beziehen.
Weiterführende Informationen
- Europäische Verordnung (EG) Nr. 166/2006
- E-PRTR-Begleitverordnung BGBl. II Nr. 380/2007
- E-PRTR-Begleitverordnung-Novelle BGBl. II Nr. 223/2020
Kontakt
Abteilung Gewerbetechnik, Druckgeräte, Kesselwesen: gewerbetechnik@bmaw.gv.at