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Urlaub

Das Urlaubsgesetz regelt den Urlaub und den Anspruch auf Pflegefreistellung
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Das Urlaubsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag
mit ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern abgeschlossen haben.
Das Urlaubsgesetz gilt auch für Lehrlinge.

Urlaub

Hier finden Sie Informationen und Erklärungen
zu wichtigen Begriffen und Regelungen
rund um das Thema Urlaub.

Urlaubsentgelt

Urlaubsentgelt ist die Bezeichnung für das Geld,
das man während des Urlaubs bezahlt bekommt:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch darauf,
dass sie während des Urlaubs weiterhin
ihr Gehalt oder ihren Lohn bezahlt bekommen.
Obwohl sie keine Arbeit leisten.

Urlaubszuschuss

Der Urlaubszuschuss ist ein 13. Monatsgehalt,
das in vielen Kollektiv-Verträgen geregelt ist.

In Kollektiv-Verträgen sind Regeln zusammengefasst,
die für eine bestimmte Berufsgruppe gelten.

Urlaubsanspruch und Urlaubsausmaß

Für jedes Arbeitsjahr oder Urlaubsjahr haben
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch
auf einen bezahlten Urlaub von 5 Wochen.
Bei einer 6-Tage-Arbeitswoche sind das 30 Werktage.
Bei einer 5-Tage-Arbeitswoche sind das 25 Arbeitstage.

Ab dem 26. Dienstjahr bei derselben Arbeitgeberin
oder demselben Arbeitgeber
erhöht sich der Anspruch auf 6 Wochen.
Bei einer 6-Tage-Arbeitswoche sind das 36 Werktage.
Bei einer 5-Tage-Arbeitswoche sind das 30 Arbeitstage.

Für den höheren Anspruch von 6 Wochen berücksichtigt man
aber nicht nur die Dienstzeit bei derselben Arbeitgeberin
oder beim selben Arbeitgeber.
Auch andere Zeiten werden berücksichtigt.
Das nennt man Vordienstzeiten-Anrechnung.

Vordienstzeiten-Anrechnung

In vielen Fällen müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
nicht 25 Jahre auf den höheren Urlaubsanspruch von 6 Wochen warten.
Es werden auch andere Zeiten berücksichtigt:

  • Dienstzeiten aus früheren Dienstverhältnissen bei derselben
    Arbeitgeberin oder beim selben Arbeitgeber.
  • Dienstzeiten in einem anderen früheren Dienstverhältnis
    werden bis zu einem bestimmten Ausmaß angerechnet.
  • Bestimmte Schulzeiten und Zeiten eines Studiums werden
    ebenfalls bis zu einem bestimmten Ausmaß angerechnet.
  • Es wird aber nur ein bestimmtes Höchstausmaß für alle
    Vordienstzeiten insgesamt angerechnet.

Beispiel

Eine Person hat nach Pflichtschule und Lehre
9 Jahre in ihrem ersten Dienstverhältnis verbracht.
Davon können 5 Jahre angerechnet werden.
In ihrer zweiten Arbeitsstelle ist die Person seit 20 Jahren.
Gemeinsam mit den 5 Jahren Vordienstzeit sind die 25 Jahre bereits erreicht.
Die Person hat nun Anspruch auf 6 Urlaubswochen pro Jahr.

Wann entsteht der Urlaubsanspruch?

Der Urlaubsanspruch entsteht im vollen Ausmaß
ab dem Beginn des neuen Arbeitsjahres.
Nur im ersten Dienstjahr ist das anders:
In den ersten 6 Monaten entsteht der Anspruch aliquot.
Aliquot heißt anteilig, nämlich im Verhältnis zur Dienstzeit seit dem Eintritt.

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin  ist am 1. Juni 2019 eingetreten.
2 Monate später, also am 31. Juli 2019,
hat sie den Urlaub für 2 Monate erarbeitet:
25 Tage Jahresanspruch / dividiert durch 12 Monate mal 2 Monate = 4,17 Tage

Urlaub für Teilzeit-Beschäftigte

Für Teilzeit-Beschäftigte gilt der Urlaubsanspruch
genauso wie für Vollzeit-Beschäftigte.
Der Urlaubsanspruch steht im Verhältnis zur Arbeitszeit.

Beispiel 1

Eine Vollzeit-Kraft arbeitet 5 ganze Tage pro Woche.
Sie hat Anspruch auf 5 x 5 = 25 Urlaubstage pro Jahr.
Sie bekommt ihr Ganztags-Gehalt weiter bezahlt.
Eine Teilzeit-Kraft arbeitet ebenfalls an 5 Tagen pro Woche,
aber jeweils nur den halben Tag.
Auch sie hat Anspruch auf 5 x 5 = 25 Urlaubstage im Jahr.
Sie bekommt ihr Halbtags-Gehalt weiter bezahlt.

Beispiel 2

Eine Teilzeit-Kraft arbeitet nur an 1 Tag pro Woche.
Ihr Urlaubsanspruch beträgt 5 Wochen.
In ihrem Fall sind das 1 x 5 = 5 Urlaubstage pro Jahr.
Bei einer 2-Tage Woche sind es 2 x 5 = 10 Urlaubstage pro Jahr.
Bei einer 3-Tage-Woche sind es 3 x 5 = 15 Urlaubstage pro Jahr.
Bei einer 4-Tage-Woche sind es 4 x 5 = 20 Urlaubstage pro Jahr.

Urlaubsverbrauch

Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs müssen vereinbart werden:
Zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer
und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.
Dabei muss man auf die Erfordernisse im Betrieb Rücksicht nehmen.
Also darauf, was der Betrieb braucht.
Aber auch auf die Bedürfnisse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

Grundsätzlich soll der Urlaub eines Arbeitsjahres
auch in diesem Arbeitsjahr verbraucht werden.

Wichtig ist, dass der Urlaub auch wirklich vereinbart wird.

Die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber darf
die Arbeitnehmerin, den Arbeitnehmer
nicht einfach auf Urlaub schicken.

Aber die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer
darf auch nicht einfach so eigenmächtig auf Urlaub gehen.

Auf Wunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
ist auch ein tageweiser Verbrauch des Urlaubs möglich.

Auch während einer Kündigungsfrist ist ein Urlaubsverbrauch möglich,
wenn er vereinbart ist.

 

Verjährung des Urlaubsanspruchs

Wer seinen Urlaub aus einem Arbeitsjahr
über lange Zeit nicht verbraucht,
verliert den Urlaub aus diesem Arbeitsjahr.
Man sagt: Der Urlaubsanspruch ist verjährt.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Urlaubsjahres,
in dem der Urlaub entstanden ist.
Sie endet zwei Jahre später.
Dann ist dieser Urlaub nicht mehr zur Verfügung.

Beispiel

Das Arbeitsverhältnis und somit das Arbeitsjahr
beginnt am 1. Jänner 2016.
Für den Urlaubsanspruch dieses Arbeitsjahres
beginnt die Verjährungsfrist am 1. Jänner 2017.
Sie endet am 31. Dezember 2018.

Wenn der Urlaub aus dem Jahr 2016
bis zum 31. Dezember 2018 nicht verbraucht ist,
ist er weg.

Die Verjährungsfrist verlängert sich entsprechend,
wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
eine Karenz nach dem Mutterschutz-Gesetz
oder nach dem Väter-Karenz-Gesetz nimmt.

Noch nicht verjährter Resturlaub

Und was passiert mit einem nicht verbrauchten,
aber noch nicht verjährten Resturlaub?

Der wird automatisch auf das nächste Urlaubsjahr übertragen.

Ein Urlaubsverbrauch wird immer
vom ältesten Urlaubsanspruch abgezogen.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat noch nicht den ganzen Jahresurlaub
aus dem Jahr 2017 verbraucht. Es sind noch 5 Tage übrig.
Sie sind noch nicht verjährt.
Im Jahr 2018 sind 25 Tage Urlaubsanspruch entstanden,
aber nicht verbraucht worden.
Auch im Jahr 2019 sind 25 Tage Urlaubsanspruch entstanden,
aber nicht verbraucht worden.
Im Sommer 2019 nimmt der Arbeitnehmer einen langen Urlaub
und verbraucht 30 Urlaubstage.
Er verbraucht also die restlichen 5 Tage aus dem Jahr 2017,
außerdem 25 Tage aus dem Anspruch 2018.
Immer noch hat er 25 Tage Urlaubsanspruch aus 2019 übrig,
die er zu einem späteren Zeitpunkt verbrauchen kann.

Krank während des Urlaubs

Eine Erkrankung unterbricht den Urlaub,
wenn sie länger als 3 Kalendertage dauert.
Die Krankenstandstage, die auf Werktage fallen,
gelten dann nicht als Urlaubstage.
Der Urlaubsanspruch für diese Tage bleibt bestehen.
Die Voraussetzungen dafür:

  • Die Krankheit darf nicht absichtlich oder grob fahrlässig
    herbeigeführt sein.
    Beispiel für „grob fahrlässig“:
    Die Person fährt betrunken mit dem Auto,
    verursacht einen Unfall und verletzt sich.
    Die Verletzung führt zum Krankenstand.
    Der Krankenstand ist grob fahrlässig herbeigeführt.
  • Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber erhält ganz schnell
    eine Information über den Krankenstand.
  • Vorlage der Krankenstands-Bestätigung
    bei der Arbeitgeberin, beim Arbeitgeber.
    Gleich bei Wiederantritt des Dienstes.

Urlaubs-Ersatzleistung

Das Dienstverhältnis endet, aber es ist noch Urlaub offen.
Dann hat die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer
Anspruch auf eine Ersatzleistung in Geld.

Man ermittelt zuerst den anteiligen Urlaubsanspruch
für das laufende Urlaubsjahr.
Der anteilige Urlaubsanspruch ist im nächsten Beispiel erklärt.
Davon zieht man den bereits verbrauchten Urlaub ab.

Beispiel

  • Das Dienstverhältnis hat am 1. Februar 2014 begonnen.
    Der Urlaub aus diesem Arbeitsjahr ist bereits verbraucht.
  • Das laufende Urlaubsjahr hat mit 1. Februar 2015 begonnen.
  • Die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis
    mit 31.Oktober 2015.
  • In diesem Urlaubsjahr sind somit 273 Kalendertage verstrichen,
    nämlich vom 1. Februar bis 31. Oktober.
  • 8 Urlaubstage sind in dieser Zeit verbraucht worden.

Zuerst berechnet man den aliquoten – oder anteiligen – Urlaubsanspruch:

30 Tage Jahresurlaub / dividiert durch 365 Tage des Jahres,
mal 273 Kalendertage des Urlaubsjahres.
Das Ergebnis ist: 22,43 Werktage anteiliger Urlaub.

Davon zieht man den verbrauchten Urlaub von 8 Tagen ab.

Das Ergebnis ist: 14,43 Werktage

Für diese 14,43 Tage berechnet man dann die Urlaubs-Ersatzleistung.

Die Urlaubs-Ersatzleistung ist genauso hoch wie das Urlaubsentgelt.

Was passiert, wenn zu viel Urlaub verbraucht wurde?

In den meisten Fällen muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
dafür nichts zurückzahlen.

Außer bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt
oder bei selbst verschuldeter Entlassung.

Gibt es auch bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt
eine Urlaubs-Ersatzleistung?

Nein.

Was passiert mit nicht verbrauchtem Urlaub aus früheren Urlaubsjahren?

Wenn der Urlaub noch nicht verjährt ist,
wird eine Urlaubs-Ersatzleistung dafür ausgezahlt.

Muss man den Urlaub verbrauchen,
oder kann man stattdessen das Geld dafür bekommen?

Es kommt manchmal vor,
dass jemand nicht Urlaub verbrauchen will
und den Urlaub in Geld abgelöst bekommt.

Aber eine Urlaubsablöse während eines aufrechten Dienstverhältnisses
ist gegen das Gesetz und somit nicht erlaubt.
Außerdem ist sie auch unwirksam.
Das heißt:
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat
trotzdem noch Anspruch auf den Urlaub,
für den sie oder er das Geld bekommen hat.

Was passiert mit der Urlaubs-Ersatzleistung,
wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer stirbt?

Dann haben die Erben Anspruch darauf.

Vereinbarungen, die vom Urlaubsrecht abweichen

Die Bestimmungen des Urlaubsrechts sind
gut für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Sie können durch andere Vereinbarungen nicht aufgehoben
oder beschränkt werden.

Es sind nur solche Vereinbarungen zulässig,
die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser sind.

Besondere Urlaubsregelungen für bestimmte Berufsgruppen

Das Urlaubsgesetz gilt, mit kleinen Abweichungen,
auch für folgende Berufsgruppen:

  • Journalistinnen und Journalisten
  • Hausbesorgerinnen und Hausbesorger
  • Hausgehilfinnen und Hausgehilfen
  • Hausangestellte
  • Schauspielerinnen und Schauspieler
  • Arbeiterinnen und Arbeiter in der
    Land- und Forstwirtschaft.

Ein anderes Urlaubsrecht,
das mit Sondergesetzen geregelt ist,
gilt für diese Berufsgruppen:

  • Arbeiterinnen und Arbeiter in der Bauwirtschaft
    Für sie gilt das Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungs-Gesetz.
  • Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
    Für sie gilt das Heimarbeits-Gesetz.
  • Dienstverhältnisse zum Bund, zu Ländern und zu Gemeinden
Letzte Aktualisierung: 1. September 2022