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Gleichbehandlung

Nach dem Gleichbehandlungsgesetz in seiner heutigen Form darf in der Arbeitswelt niemand auf Grund von Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Religion bzw. Weltanschauung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden.

Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung gilt für alle Bereiche eines Arbeitsverhältnisses, von der Begründung bis zur Beendigung sowie für die sonstige Arbeitswelt, wie z.B. die Berufsberatung. (Sexuelle) Belästigung gilt ebenfalls als Diskriminierung.

Das Gleichbehandlungsgesetz gilt auch dann, wenn eine Person in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Ansprüchen zur Betreuungstätigkeiten wie z.B. Elternkarenz, Elternteilzeit, Pflegefreistellung oder Freistellungen bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen infolge Erkrankung oder Unfall diskriminiert wird. In diesem Fall muss keine Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen.

Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, also außerhalb der Arbeitswelt, darf niemand auf Grund des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert werden.

Rechtliche Grundlagen der Gleichbehandlung

Die Grundsätze zur Gleichbehandlung sind in Österreich vor allem in folgenden Gesetzen festgeschrieben:

  • Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG) für die Privatwirtschaft 
  • Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz)
  • Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG) für Bundesbedienstete (Dienstrecht)
  • Gleichbehandlungsgesetze der Länder für Landes- und Gemeindebedienstete (Dienstrecht)
  • Gleichbehandlungsgesetze der Länder für Bereiche, in denen die Bundesländer zuständig sind.

Der Tatbestand der "Diskriminierung aufgrund von Behinderung" wird im Behinderteneinstellungsgesetz und im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geregelt und fällt daher nicht unter das Gleichbehandlungsgesetz.

Für die Gleichbehandlung zuständige Stellen

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft (für Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft und für Diskriminierungen außerhalb der Arbeitswelt) und die Gleichbehandlungsbeauftragten (für den Bundesdienst) unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung.

Die Gleichbehandlungskommission befasst sich mit allen die Diskriminierung betreffenden Fragen und kann insbesondere Gutachten erstellen und Einzelfallprüfungen vornehmen.

Die im Gesetz vorgesehenen Schadenersatzansprüche müssen vor Gericht geltend gemacht werden.

Letzte Aktualisierung: 4. Juni 2024