Hilfe zur Antragstellung Export
Wo stelle ich einen Antrag?
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW)
Abteilung V/2 – Exportkontrolle
Stubenring 1
1010 Wien
Postfach der Abteilung: exportkontrolle@bmaw.gv.at
Wofür ist die Exportkontrolle im BMAW zuständig?
- Verteidigungsgüter und Feuerwaffen
- Innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ML1 - ML22)
- Dual-Use-Güter
- Embargo
- Güter nach der "Anti-Folter"-Verordnung
- Durchfuhr/Vermittlung und technische Unterstützung von Verteidigungsgütern (ML1 - ML22) oder Dual-Use-Güter
Wie stelle ich einen Antrag?
Elektronische Antragstellung
um die elektronische Antragstellung nutzen zu können, ist ein nominierte/r Verantwortliche/r Beauftragte/r erforderlich. Füllen Sie hierzu bitte das Formular für die Nominierung zum/zur Verantwortlichen Beauftragten aus und senden dieses mit allen notwendigen Beilagen gesammelt an das Abteilungs-Postfach exportkontrolle@bmaw.gv.at.
Bitte stellen Sie zusätzlich sicher, dass Sie bereits eine aktive Handysignatur auf einem Mobiltelefon besitzen.
Link zur elektronischen Antragstellung
Antragstellung in Papierform
Sie sind noch nicht elektronisch im Online-Export-Portal berechtigt und haben eine sehr geringe Anzahl (unter 4) an jährlichen Anträgen?
Link zur Antragstellung in Papierform
Achtung:
- das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt, über die Schaltfläche Gesamtansicht / Drucken ausgedruckt und rechtsverbindlich unterfertigt sein, alle notwendigen Beilagen hochgeladen und elektronisch abgeschickt werden
- ZUSÄTZLICH muss das Antragsformular im Original per Postweg an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Exportkontrolle V/2, Stubenring 1, 1010 Wien übermittelt werden. ERST dann gilt der Antrag als in der Behörde vollinhaltlich eingebracht.
Welche Abgaben und Gebühren fallen an?
Das Gebührengesetz (GebG) und die Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgVO) regeln den Anfall sowie die Höhe von Gebühren und Abgaben und gelten auch für die Verwaltungsverfahren der Exportkontrolle.
1. Gebühren (früher: Stempelmarken) gem. GebG (Auszug):
- Eingaben/Anträge, die Sanktionen betreffen: € 14,30 (€ 8,60*)
- für Beilagen von Eingaben/Anträgen: € 3,90 (€ 2,30*) pro Bogen (4 A4-Seiten) – maximal € 21,80 (€ 13,10*)
- Zeugnisse/Bestätigungen: € 14,30
*ermäßigte Gebühren bei Inanspruchnahme der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG)
2. Abgaben gem. BVwAbGVO (Auszug):
- Bescheid: € 6,50
- für Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse, sonst. Bestätigungen: € 2,10
Die Abgaben und Gebühren werden bei Abschluss des Verfahrens per Bescheid vorgeschrieben. Gebühren- und Abgabenpflicht können kumulativ vorliegen.
Zahlen Sie die vorgeschriebenen Bundesverwaltungsabgaben GEMEINSAM mit den Gebühren unter Angabe der Geschäftszahl auf das angegebene Konto ein.
Wie läuft der Prozess im BMAW ab?
Ihr Antrag durchläuft grundsätzlich mehrere Stadien:
- Formale Prüfung Ihres Antrags (bei Dual-Use-Gütern erfolgt eine gesonderte technische Begutachtung)
- Im Rahmen eines Stellungnahmeverfahrens werden andere Ministerien eingebunden (BMEIA, BMI und BMLV)
- Im Anschluss werden noch einmal alle Antragsparameter juristisch geprüft.
- Nach Beendigung dieses Prozesses wird eine Entscheidung über Ihren Antrag getroffen. Dies erfolgt in Form eines Bescheides.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, da dieses Verfahren mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.
Weitere Informationen
Außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Anbringen gelten als am nächsten Amtstag eingebracht.
Kontakt
Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at