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Marktüberwachung elektrischer Betriebsmittel und elektrische Sicherheit

Marktüberwachung

Der Gesetzgeber misst der Sicherheit elektrischer Betriebsmittel aber auch der richtigen Kennzeichnung (insbesondere des Energieverbrauchs) eine große Bedeutung zu. Daher werden Produkte stichprobenartig durch Organe des nunmehr dafür als Marktüberwachungsbehörde zuständigen Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen (BEV) kontrolliert und gegebenenfalls genauer überprüft, sowohl im stationären als auch im Online Handel.

Aber auch auf europäischer Ebene ist eine wirksame Marktüberwachung wesentlich für das Funktionieren der Richtlinien nach dem Neuen Konzept, nach dem Hersteller eigenverantwortlich die Konformität ihrer Produkte durch Anbringen der CE-Kennzeichnung erklären. So wird gewährleistet, dass die Vorgaben der anzuwendenden Richtlinien in der gesamten EU eingehalten werden. Damit wird ein gleiches Maß an Schutz für die Bewohner im Gemeinsamen Markt unabhängig von der Herkunft des Produkts sichergestellt. Für die Unternehmen wird gleichzeitig ein unfairer Wettbewerb unter den Teilnehmern am Markt verhindert.

Zwischen den Verwaltungen der Mitgliedsstaaten besteht eine enge Zusammenarbeit und ein formalisierter Informationsaustausch über nichtkonforme Produkte. Durch die neue EU-Marktüberwachungsverordnung (2019/1020) wird diese Zusammenarbeit weiter verstärkt und durch koordinierte Programme der Europäischen Kommission ergänzt. Es werden künftig noch mehr gemeinsame Marktüberwachungskampagnen der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten durchgeführt, um einen Gesamtüberblick über die Konformität von bestimmten Arten von Produkten zu gewinnen.

Kann durch die Behörde nicht festgestellt werden, ob ein Betriebsmittel den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, so haben die Organe der Marktüberwachung die Möglichkeit, diese in akkreditierten Prüfstellen testen zu lassen. Im Zuge eines anschließenden Verwaltungsverfahrens werden dann weitere Schritte gesetzt.

Sicherheit elektrischer Anlagen - Elektrotechnikverordnung

Die Sicherheitsanforderungen an elektrische Anlagen sind insbesondere in der Elektrotechnikverordnung 2020, BGBl. II Nr. 308/2020 festgelegt, wobei zum Teil österreichische Bestimmungen für Elektrotechnik und ÖNORMEN verbindlich erklärt werden, aber auch, und das ist neu, Normen kundgemacht werden. Aufgrund urheberrechtlicher Vorgaben können nur rein österreichische Normen und Bestimmungen für verbindlich erklärt werden, die auch im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen sind. Alle anderen Normen, die auf Basis von Europäischen Normen erstellt wurden, können nur mehr kundgemacht werden und sind bei den Normungsinstituten ASI und OVE käuflich zu erwerben. Bei Einhaltung dieser Normen gilt die Vermutung, dass Anlagen den Vorgaben des ETG 1992, insbesondere §3 Abs. 1, entsprechen.

In § 7 der geltenden Fassung werden Anforderungen an elektrische Anlagen in Wohnungen festgelegt. Der diesbezügliche Text der Verordnung lautet:

"§ 7. Bei Vermietung einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, ist sicherzustellen, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des ETG 1992 entspricht; bei Anlagen, die in Steckdosenstromkreisen über keinen zusätzlichen Schutz (Zusatzschutz) gemäß § 2 Abs. 2 verfügen, ist, unbeschadet des vorhandenen Anlagenzustandes, der Schutz von Personen in der elektrischen Anlage durch den Einbau mindestens eines Fehlerstrom-Schutzschalters mit einem Nennfehlerstrom von nicht mehr als 30 mA unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen, sicherzustellen. Liegt hierüber keine geeignete Dokumentation vor, so kann die Mieterin bzw. der Mieter der Wohnung nicht davon ausgehen, dass die elektrische Anlage diesen Anforderungen entspricht."

Anmerkungen und weiterführende Informationen zu dem Text des § 7 ETV 2020:

  1. Unter "Vermietung" wird der Abschluss eines neuen Mietvertrages verstanden; bestehende Mietverträge sind davon nicht betroffen.
  2. Der Verweis auf § 2 Abs. 1 MRG grenzt den Anwendungsbereich auf Hauptmieten ein.
  3. Die elektrische Anlage muss dem ETG 1992 entsprechen - d.h. die elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, die anlässlich ihrer Errichtung anzuwenden waren, müssen eingehalten werden (Bestandschutz gem. § 4 Abs. 1 ETG 1992); die Anlage darf weder Beschädigungen noch sicherheitsrelevante Verschlechterungen ihres Zustandes aufweisen.
  4. Verfügt die Anlage über einen Zusatzschutz, d.h. sind alle Steckdosenstromkreise mit Nennstrom bis 16 A über einen oder mehrere 30 mA - Fehlerstromschutzschalter gesichert, so ist keine weitere Veranlassung erforderlich. In Steckdosen eingebaute 30 mA - Fehlerstromschutzschalter (Steckdosen-FI) sind für diesen Zweck zulässig.
  5. Für Anlagen mit der Schutzmaßnahme "klassische Nullung", die über den Zusatzschutz gemäß Z 4 verfügen (Einbau von Steckdosen-FI), ist keine weitere Veranlassung erforderlich.
  6. Verfügt die Anlage über keinen Zusatzschutz, so muss mindestens ein 30 mA - Fehlerstrom-Schutzschalter unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen nachgerüstet werden. Diese Nachrüstung stellt keine wesentliche Änderung der elektrischen Anlage dar; der Bestandschutz bleibt aufrecht.
  7. Jedenfalls ausreichend ist eine schriftliche Dokumentation, aus der die Erfüllung der in Z 3 bis Z 6 genannten Sachverhalte ersichtlich ist (z.B. Prüf-Befund der Bundesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechniker sowie Kommunikationselektroniker, Prüfprotokoll gemäß TAEV, Elektrobefund für Wiener Wohnen, etc.).

Für die Überprüfung der in Betrieb befindlichen elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sind in mittelbarer Bundesverwaltung die Landesbehörden zuständig, mit Ausnahme von elektrische Anlagen, die sich über Bundesländergrenzen erstrecken (Zuständigkeit BMAW).

Leitfaden elektrotechnische Sicherheitsanforderungen für PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA)

Kontakt

Abteilung Elektrotechnik und Beschusswesen: et@bmaw.gv.at

Letzte Aktualisierung: 26. Jänner 2023