Chemiewaffenkonvention (CWK)
Die Chemiewaffenkonvention (CWK) ist ein internationales Abrüstungs-Übereinkommen, dessen Ziel ein weltweites Verbot aller chemischen Waffen und die Vernichtung noch vorhandener Chemiewaffenbestände ist.
Sie schreibt neben dem Verbot chemischer Waffen auch ein umfangreiches Meldesystem und Kontrollen über die Herstellung, Weiterverarbeitung und den Handel mit bestimmten Chemikalien vor, die missbräuchlich auch für die Produktion chemischer Waffen verwendet werden könnten.
Zur Überwachung der Einhaltung der CWK ist seit dem Inkrafttreten 1997 die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW – Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons) mit Sitz in Den Haag zuständig. Diese ist damit beauftragt, die Umsetzung der CWK zu überwachen, die Richtigkeit der gemeldeten Daten zu überprüfen und routinemäßig mit einem Team internationaler Inspektoren vor Ort zu kontrollieren.
Die aktuellen Vertragsstaaten können unter (www.opcw.org) abgerufen werden.
Rechtsgrundlagen
- Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011
- Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 – 1. AußWV 2011
- Chemikalischer Annex: siehe dazu Anlage 1. AußWV 2011 - Hinweis: Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydraten) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.
Formulare
Die nachstehenden Formulare können bei Bedarf bei der Behörde angefordert werden:
Jahresvorausmeldung
die sich auf die für das nachfolgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen, sind bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres zu übermitteln (§ 14 Abs. 3 Z 1 der 1. AußWV 2011 idgF)
Jahresabschlussmeldung
die sich auf die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen, sind bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres zu übermitteln (§ 14 Abs. 3 Z 2 der 1. AußWV 2011 idgF)
Sonstige Meldungen:
Erstmeldung für Chemikalien der Kategorien 2 bis 6
hat mindestens 20 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit oder des erwarteten Erreichens der gemäß § 1 Abs. 3 AußWG 2011 idgF festgelegten Mengenschwelle zu erfolgen (§ 44 Abs. 3 AußWG 2011 idgF)
Aufgabe einer Tätigkeit
hat unverzüglich nach Aufgabe einer bestimmten oder aller Tätigkeiten hinsichtlich einer bestimmten Chemikalie zu erfolgen (§ 44 Abs. 6 AußWG 2011 idgF)
- Für die bestimmten organischen Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 besteht bei Überschreiten der Mengenschwellen der Anlage zur 1. AußWV 2011 eine Meldepflicht (Jahresvorausmeldung und Jahresabschlussmeldung)
- Für den Handel mit bestimmten organischen Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 besteht bei Überschreiten der Mengenschwellen der Anlage zur 1. AußWV 2011 ebenfalls eine Meldepflicht (Jahresschlussmeldung).
- Die von routinemäßigen Inspektionen der CWK betroffenen Unternehmen haben der Behörde eine für die rechtskonforme Umsetzung der Anforderungen aus der CWK verantwortliche Person (CWK-Verantwortliche/r) im Rahmen der oben genannten Meldungen namhaft zu machen.
- Betriebe, die bestimmte organische Chemikalien herstellen oder verarbeiten, können bei Überschreitung von bestimmten Voraussetzungen durch ein Team internationaler Inspektoren der OPCW in Begleitung der zuständigen Behörde inspiziert werden.
- Für spezifische Fragestellungen zur Durchführung der CWK steht Ihnen unterstützend und beratend die nationale Behörde im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung.
- Ein Zuwiderhandeln gegen die relevanten Bestimmungen ist strafbar – siehe § 81 AußWG 2011.
Aufgaben
- Hilfe bei Erstdeklarationen und Jahresvoraus- und Jahresabschlussmeldungen
- Datenerfassung und Weitergabe an die OPCW
- Vorbereitung/Begleitung von Inspektionen
- Kooperation mit anderen Nationalen Behörden
- Informationstätigkeiten
Kontakt
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Nationale Behörde zur CWK
Stubenring 1
1010 Wien
E-Mail: post.cwk@bmaw.gv.at
Eine Auflistung der bestimmten organischen Chemikalien der Anlage zur 1. AußWV 2011:
Kategorie 1:
Hochtoxische Kampfstoffe und deren direkte Vorstufen. Ihre Herstellung ist in Österreich grundsätzlich nur in kleinen Mengen und dann nur für besondere Forschungszwecke erlaubt.
(Beispiele: Sarin, Soman, Tabun, Lewisite, Nowitschok und Loste)
Kategorie 2:
Giftige Schlüsselchemikalien zur Chemiewaffenproduktion, die z.B. aber auch zur Herstellung von Flammschutzmittel, Insektiziden, Pharmazeutika oder Textilhilfsmittel geeignet sind.
(Beispiele: Amiton, Arsentrichlorid, Thiodiglykol)
Kategorie 3:
Massenprodukte der chemischen Industrie mit vielfältigen industriellen Anwendungsmöglichkeiten, ehemalige chemische Waffen und deren Vorprodukte.
(Beispiele: Phosgen, Cyanwasserstoff, Ethanolamine)
Kategorie 4:
Bestimmte organische Chemikalien, die Fluor, Phosphor oder Schwefel enthalten (PSF-Chemikalien) bei einer Jahresproduktion über 30 Tonnen
Kategorie 5:
Alle anderen bestimmten organischen Chemikalien mit einer jährlichen Produktionsmenge von über 200 Tonnen (davon ausgenommen sind Kohlenwasserstoffe und Sprengstoffe).
Kontakt
Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at
Nationale Behörde zur Chemiewaffenkonvention: post.cwk@bmaw.gv.at