Verbringung von Dual-Use-Gütern
Eine Verbringung ist die Lieferung, Beförderung, elektronische Übermittlung oder Bereitstellung eines Gutes (Waren, Software oder Technologie) aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
Die Verbringung ist nur für Güter des Anhangs IV der Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtig. Das sind unter anderem die meisten der Nukleargüter, die dem Sicherheitskontrollgesetz 2013 unterliegen (Kategorie 0 der Dual-Use-Verordnung mit Ausnahmen).
Grundsätzlich sind folgende Dokumente notwendig:
- Antragsformular inkl. technischer Einstufung des beantragten Gutes
- Endverbleibserklärung (EVE)/ End-Use-Certificate (EUC) digital signiert / persönlich unterschrieben
- Technische Beschreibung der Güter gemäß den Kriterien des aktuellen Anhangs I bzw. des Anhangs IV der Dual-Use-Verordnung 2021/821 und Datenblätter
- einen aktuellen elektronischen Firmenbuchauszug/Gewerberegisterauszug
- wenn vorhanden: Rechnung (Proforma-Rechnung)
Weiterführende Informationen
- Link zur Antragstellung in Papierform
- Link zur elektronischen Antragstellung
- Hilfe bei der Antragstellung
Kontakt
Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at