FAQ: Mindestlohn in Österreich
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Mindestlohn in Österreich.
Nein, in Österreich gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn, der für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt.
Mindestlöhne bzw. Mindestgehälter werden in Österreich für die jeweilige Berufsgruppe oder Branche überwiegend in Kollektivverträgen geregelt. Es gibt daher kollektivvertragliche Mindestlöhne, die nicht unterschritten werden dürfen.
Ein Kollektivvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. In einem Kollektivvertrag werden wesentliche arbeitsrechtliche Bestimmungen (insb. Entgeltregelungen, flexible Arbeitszeitformen, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) geregelt.
Insgesamt gibt es in Österreich über 800 Kollektivverträge. Ca. 95 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind österreichweit durch Kollektivverträge abgesichert.
Unter „kollektivvertraglichem Mindestlohn“ versteht man das kollektivvertragliche Minimum an Entgelt, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für ihre Arbeitsleistung ausbezahlt werden muss.
Der kollektivvertragliche Mindestlohn darf weder durch Arbeitsvertrag noch durch Betriebsvereinbarung unterschritten werden. Er ist unmittelbar rechtsverbindlich.
Kollektivverträge werden nicht nach Tätigkeiten oder Berufen, sondern nach Branchen abgeschlossen. Es kommt daher nicht darauf an, welche Tätigkeiten verrichtet werden (z.B. Elektrikerin oder Elektriker, Sekretärin oder Sekretär, Lkw-Fahrerin oder Lkw-Fahrer etc.), sondern vor allem darauf, welcher Branche das Unternehmen zugeordnet ist.
Beispiel
Herr M. ist Elektriker. Arbeitet er in einem metallverarbeitenden Betrieb, so gilt für ihn der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe. Ist er in einem Hotelbetrieb tätig, so kommt der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe zur Anwendung.
Welcher Kollektivvertrag auf ein konkretes Arbeitsverhältnis Anwendung findet, muss von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Dienstzettel bzw. im schriftlichen Arbeitsvertrag angegeben werden. Weiters sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, den anwendbaren Kollektivvertrag im Betrieb auszuhängen.
Die Höhe des kollektivvertraglichen Mindestlohns ist von Branche zu Branche unterschiedlich. Die meisten Kollektivverträge sehen bereits Mindestlöhne von mindestens 1.700 Euro brutto 14-mal jährlich vor, wodurch sich ein durchschnittlicher Monatslohn von 1.983 Euro brutto ergibt.
Der Kollektivvertrag sieht keinen einzelnen Mindestlohn vor; er enthält vielmehr mehrere tätigkeitsbezogenen Lohngruppen. Diese stellen den Mindestlohnt für die jeweiligen Personengruppe dar. Maßgebend für die Einstufung in eine konkrete Lohngruppe ist z.B. die konkrete Tätigkeit und – soweit im Kollektivvertrag vorgesehen - die Ausbildung.
Ja, auch nach Österreich entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steht der kollektivvertragliche Mindestlohn zu.
Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite der Entsendeplattform.
Die aktuell geltenden Kollektivverträge können über folgende Datenbanken kostenfrei aufgerufen werden:
Wenn auf Ihr Arbeitsverhältnis kein Kollektivvertrag anwendbar ist, kann sich der Mindestlohn aus folgenden sozialpartnerschaftlich verhandelten Instrumenten ergeben, die unmittelbar und rechtsverbindlich gelten:
In den wenigen Fällen, in denen weder ein Kollektivvertrag noch eine andere Form der kollektiven Rechtsgestaltung besteht, schulden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein angemessenes bzw. ortsübliches Entgelt. Dies betrifft z.B. Beschäftigte in Fitnessbetrieben (ausgenommen Lehrlinge; für diese gilt ein Lehrlingseinkommen).
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihre individuellen Ansprüche gegen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mittels Klage beim örtlich zuständigen Arbeits- und Sozialgericht durchsetzen (zivilgerichtliches Verfahren). Wurden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gering entlohnt, so kann die Differenz beim Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt werden, sofern der Anspruch nicht verjährt bzw. verfallen ist.
Die Arbeiterkammern beraten kammerzugehörige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten und gewähren ihnen Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung in diesen Angelegenheiten nach Maßgabe der jeweiligen Rechtschutzregulative. In diesem Zusammenhang können die Arbeiterkammern auch für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern intervenieren, um zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen.
Auch der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) gewährt seinen Mitgliedern Rechtsberatung und gegebenenfalls Rechtsschutz.
Unterschreiten die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber das kollektivvertragliche Mindestlohnniveau („Unterentlohnung“), so ist dies verwaltungsstrafrechtlich strafbar.
Die Nichtgewährung sämtlicher nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Mindestentgeltbestandteile, insbesondere auch von Zulagen, Zuschlägen oder Sonderzahlungen stellt nach § 29 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) eine Verwaltungsübertretung dar. Die Unterentlohnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist grundsätzlich mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen.
Weitere Informationen zum Thema Mindestlohn finden auf unserer Webseite "Mindestlohn in Österreich.
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