Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen
Unternehmen, die erstmals Lehrlinge ausbilden, benötigen eine Bewilligung gem. § 3a Berufsausbildungsgesetz (BAG). Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer im jeweiligen Bundesland überprüft unter Mitwirkung der Arbeiterkammer im Feststellungsverfahren, ob der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, dass dem Lehrling die für den Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.
Betriebe, die nicht das gesamte Berufsbild eines Lehrberufes vermitteln können bzw. nicht über die dafür notwendige Ausstattung verfügen, haben die Möglichkeit, in einem Ausbildungsverbund mit anderen Betrieben oder Ausbildungseinrichtungen Lehrlinge auszubilden.
Das Unternehmen muss eine für die Ausbildung geeignete Person mit absolviertem Ausbilderkurs oder bestandener Ausbilderprüfung bestellen. Diese Funktion kann der Lehrberechtigte selbst oder eine geeignete Mitarbeiterin oder ein geeigneter Mitarbeiter des Unternehmens übernehmen.
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Kontakt
Berufsausbildung/Lehrlingsausbildung: lehre_berufsausbildung@bmaw.gv.at