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Öffnungszeiten

Das Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz (BZG) legt fest, unter welchen Voraussetzungen alle Gewerbetreibende gewerbliche Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen ausüben dürfen.

Das Öffnungszeitengesetz 2003 regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen, die der Gewerbeordnung unterliegen.

Die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen im Detail

  • Verkaufsstellen dürfen am Montag bis Freitag von 6:00 bis 21:00 Uhr und am Samstag von 6:00 bis 18:00 Uhr offen gehalten werden; der wöchentliche Offenhalterahmen ist mit 72 Stunden festgelegt.
  • Bei Vorliegen besonderer Einkaufsbedürfnisse (z.B. Deckung des typischen frühmorgendlichen Einkaufsbedarfes von Pendlerinnen und Pendler; aus Anlass von Einkaufsevents oder Orts- und Straßenfesten; im Interesse des Tourismus) können die Landeshauptleute durch Verordnung eine Erweiterung der allgemeinen Offenhaltezeiten vornehmen.
  • An Sonntagen und Feiertagen sind die Verkaufsstellen geschlossen zu halten. Ausnahmen bestehen auf Grundlage des Öffnungszeitengesetzes für Verkaufsstellen bestimmter Art (z.B. Flughafen- und Bahnhofshops, Theater- und Museumsshops, Zollfreiläden auf Flughäfen). Darüber hinaus können die Landeshauptleute durch Verordnung aufgrund des Vorliegens eines besonderen regionalen Bedarfs eine Erweiterung der Offenhaltezeiten an Sonntagen und Feiertagen vornehmen.
  • Ausgenommen von den Regelungen des Öffnungszeitengesetzes sind unter anderem der Automatenverkauf, der eingeschränkte Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes/Konditorgewerbes, der eingeschränkte Warenverkauf an Tankstellen und der Marktverkehr.

Kontakt

Abteilung Gewerberecht: gewerbe@bmaw.gv.at