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Russland - Ukraine - Belarus

Achtung

Aktuelle Information hinsichtlich der Lage in der Ukraine / Russland / Belarus (Stand 07.11.2024):


Aufgrund der dramatischen Entwicklungen in der Ukraine hat die Europäische Union am 23.02.2022 ein erstes Sanktionen-Paket beschlossen: siehe Amtsblatt der Europäischen Union, L 042 I, 23. Februar 2022.

In der Folge wurde als Reaktion auf den völkerrechtswidrigen russischen Angriff auf die Ukraine am 25.02.2022 ein zweites Sanktionen-Paket gegenüber Russland beschlossen: siehe  Amtsblatt der Europäischen Union - L 048, L 049, L 050, L 051, L 052, L 053, L 054.  Die neuen Sanktionsmaßnahmen beinhalten u.a. neue Exportkontrollen für Hightech-Produkte und Software, für Güter und Technologie zur Erdölraffination sowie für Güter und Technologie für die russischen Luft- und Raumfahrtindustrie sowie die teilweise Aussetzung von Visa-Erleichterungen, ein Start-, Lande- und Überflugverbot für in Russland registrierte Flugzeuge und das Verbot von Transaktionen mit der russischen Zentralbank.

Dazu gehören auch die m 28.02.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 057, L 058, L 059 veröffentlichten neuen Sanktionsmaßnahmen, die im Wesentlichen die Ausweitung der Listen der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen beinhalten.

Am 02.03.2022 wurde ein drittes Sanktionen-Paket beschlossen: siehe Amtsblatt der Europäischen Union, L 063, L 065, L 066, L 067. Die neuen Sanktionsmaßnahmen beinhalten u.a. die umfangreiche Ausweitung der Sanktionen auf Belarus, die Ausweitung der Listen der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen, Sanktionen gegen Medienunternehmen, Sanktionen (Ausschluss aus dem SWIFT-System) gegen bestimmte Kreditinstitute, sowie das Verbot der Lieferung von Euro-Banknoten.

Weitere Sanktionen wurden am 09.03.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 080, L 081, L 082 veröffentlicht. Diese umfassen u.a. eine neuerliche Ausweitung der Listen der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen, Beschränkungen hinsichtlich Kryptowährungen und die Seeschifffahrt sowie weitere Angleichungen der bisherigen Belarus-Sanktionen.

Die Sanktionen des vierten Sanktionen-Paketes wurden am 15.03.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 087 I veröffentlicht. Diese umfassen u.a. neben der Ausweitung der Listen der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen, Investitions- und Ausfuhrverbote für den russischen Energiesektor sowie Handelsbeschränkungen für Eisen und Stahl sowie für Luxusgüter.

Am 08.04.2022 wurde das fünfte Sanktionen-Paket im Amtsblatt der Europäischen Union, L 111 veröffentlicht. Dieses umfasst zusätzliche Sanktionen sowohl gegen Belarus als auch gegen Russland. Neben der Ausweitung der Listen der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen enthält es u.a. neue Ausfuhrverbote (insbesondere aus den Bereichen Hochtechnologie und Luxusgüter), zusätzliche Importverbote (z.B. Holz, Zement, Dünger, Kohle)  sowie Beschränkungen für russische und belarussische Straßentransporte sowie den Schiffsverkehr und diverse Finanzsanktionen.

Das sechste Sanktionen-Paket wurde am 03.06.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 153, veröffentlicht. Neben der Ausweitung der Listen der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen, einem sehr weitgehenden Verbot der russischen Öleinfuhren (Rohöl und Erdölerzeugnisse), dem Ausschluss der größten russischen Bank vom Zahlungssystem SWIFT enthält es auch Verbote für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Treuhandkonstruktionen.
Auch unterliegen nunmehr Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Public-Relations für die russische Regierung sowie für in Russland niedergelassene juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen ebenso einem Verbot, wie Versicherungsleistungen für russische Schiffe. 

Am 21.07.2022 wurde das siebente Sanktionen-Paket im Amtsblatt der Europäischen Union, L 193L 194 veröffentlicht. Neben dem Einfuhrverbot für russisches Gold wurden die Exportkontrollen für zivil-militärische Güter sowie Hochtechnologie ausgeweitet. Zudem wurde die Liste der sanktionierten Personen und Organisationen erweitert. Außerdem wurde beschlossen, alle derzeitigen EU-Sanktionen gegen Russland/Belarus um sechs Monate bis zur nächsten Überprüfung Ende Januar 2023 zu verlängern.

Am 06.10.2022 ist das achte Sanktionen-Paket in Kraft getreten. Die entsprechenden Rechtsvorschriften wurden im Amtsblatt der Europäischen Union L 259I, veröffentlicht. Das Paket beinhaltet u.A. zusätzliche Ausfuhrbeschränkungen, mit denen der Zugang Russlands zu militärischen, industriellen und technologischen Gütern sowie seine Fähigkeit zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors eingeschränkt werden sollen. Dazu gehört das Verbot der Ausfuhr von Kohle (einschließlich in russischen Industrieanlagen verwendeter Kokskohle), von spezifischen in russischen Waffen verbauten elektronischen Komponenten, von im Luftfahrtsektor eingesetzten technischen Gütern sowie von bestimmten Chemikalien. Zudem wurde ein Verbot der Ausfuhr von Feuerwaffen gem. Verordnung Nr. 258/2012 („EU-Feuerwaffenverordnung“) und anderen unter die Anti-Folter-Verordnung fallenden Gütern hinzugefügt. Beschlossen wurde außerdem ein Einfuhrverbot für russische Halbfertig- und Fertigerzeugnisse aus Stahl (für einige Halbfertigerzeugnisse gilt ein Übergangszeitraum), für Maschinen und Geräte, Kunststoffe, Fahrzeuge, Textilien, Schuhe, Leder, Keramik, bestimmte chemische Erzeugnisse und für nicht aus Gold gefertigten Schmuck. Teil des Pakets ist unter anderem auch die Schaffung der rechtlichen Grundlage für einen von den G-7-Staaten unterstützten Preisdeckel auf Ölimporte aus Russland.

Weiters enthält der neu eingeführte Art. 5n Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1904 ein Verbot der mittelbaren oder unmittelbaren Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. Vor dem Verbot erteilte Genehmigungen für technische Hilfe oder Ausfuhr von Technologie sind, soweit sie von diesem Verbot betroffen sind, nicht mehr gültig.

Das neunte Sanktionen-Paket wurde am 16.12.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 322l, veröffentlicht. Neben der Ausweitung der güterbezogenen Sanktionen (z.B. Drohnenmotoren, elektronische Komponenten wie Spielzeugdrohnen, Kameras, Laptops, Festplatten, etc.) wurde die Liste der sanktionierten Personen und Organisationen stark erweitert. Zusätzlich zu den Einschränkungen russischen Medien enthält das Paket auch weitere Verbote betreffend den Luft- und Raumfahrtbereich sowie Investitionsverbote in den russischen Energie- und Bergbausektor. Das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen wird auf „Markt- und Meinungsforschungs-Dienstleistungen“ sowie auf „technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen“ ausgeweitet. 

Am 25. Februar 2023 wurde das zehnte Sanktionen-Paket im Amtsblatt der Europäischen Union, L 059l, veröffentlicht. Die Liste der sanktionierten Personen und Organisationen wurde abermals stark erweitert. Erstmals wurden auch Unternehmen und Organisationen aus dem Iran in diese Listung einbezogen. Ein Schwerpunkt der adaptierten Sanktionen liegt weiterhin auf Gütern mit fortschrittlicher Technologie und elektronischen Bauteilen (insbes. allgemeine Elektronik, Telekommunikation, Sensoren und Laser, Navigation, Motoren und Triebwerke, Herstellungsausrüstung für Werkzeugmaschinen sowie besondere Werkstoffe und Chemikalien, Fotoapparate, Maschinen für additive Fertigung).

Das elfte Sanktionen-Paket wurde am 23.06.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union, L159l, veröffentlicht und enthält insbesondere Maßnahmen zur Steigerung der Effektivität der Sanktionen. Die Ausweitung der Listen sanktionierter Personen und Organisationen schließt auch Unternehmen in Drittstatten mit ein, die die Sanktionen umgehen. Unter bestimmten Voraussetzungen und nur nach entsprechenden intensiven diplomatischen Bemühungen sind künftig sogar Listungen von Staaten möglich, über die solche Sanktionsumgehungen erfolgen. Zudem wurden die Listen der von den Sanktionen umfassten Güter unter anderem mit fortschrittlichen Technologien und elektronischen Bauteilen erweitert und der Transit kritischer Güter über das Gebiet Russlands weiter eingeschränkt. Weiters wurden die bestehenden Ausfuhrverbote um das Verbot der Übertragung oder Lizensierung von geistigen Eigentumsrechten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erweitert. Bei Luxusgütern kommt ein Verbot der technischen Unterstützung hinzu.

Am 18. Dezember 2023 wurde das zwölfte Sanktionen-Paket im Amtsblatt der Europäischen Union, mit folgenden Verordnungen veröffentlicht.
Verordnung (EU) 2023/2873 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und
Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
Das Paket sieht vor, ein Einfuhrverbot für Diamanten einzuführen und den zuletzt kaum noch wirkenden Preisdeckel für russische Ölexporte in Drittstaaten zu verschärfen. Zudem sind für weitere Güter Handelsbeschränkungen sowie Strafmaßnahmen gegen Personen und Organisationen geplant, die den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen.

Mit 24. Februar 2024 ist das dreizehnte Sanktionen-Paket gegenüber Russland in Kraft getreten, veröffentlicht als Verordnung (EU) 2024/745 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, im Amtsblatt der Europäischen Union, abrufbar unter Verordnung - EU - 2024/745 - EN - EUR-Lex (europa.eu).

Im Wesentlichen enthält die Verordnung die Listung weiterer Unternehmen in Anhang IV der VO 833/2014 idgF, für die besondere Exportrestriktionen gelten. Betroffen sind dabei auch Unternehmen, die ihren Sitz nicht in Russland haben. Zudem wurden weitere Exportverbote für rüstungsrelevante Hochtechnologiegüter gemäß Anhang VII der VO 833/2014 idgF, beschlossen. Bezüglich des Stahlimportverbots wurde nun zusätzlich zu Norwegen und der Schweiz auch das Vereinigte Königreich zum Partnerland ernannt.
 

Am  25. Juni 2024 ist das vierzehnte Sanktionen-Paket gegenüber Russland in Kraft getreten. 
Die restriktiven Maßnahmen sind veröffentlicht in und abrufbar unter Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (europa.eu).

Im Wesentlichen sieht die Verordnung die Erweiterung von bestehenden Güterlisten vor, deren Handel gegenüber Russland beschränkt bzw. verboten ist. Zudem kam es zur Listung weiterer Unternehmen in Anhang IV der VO 833/2014 idgF, für die besondere Exportrestriktionen gelten. Im Hinblick auf Fristen kam es im Bereich der Dienstleistungsverbote zur Verlängerung der Nichtanwendbarkeit der Verbote auf russische Tochterunternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Unternehmen der EU, des EWR, der Schweiz oder von Partnerländern stehen, bis 30. September 2024. Folglich müssen nun erst ab 1. Oktober 2024 entsprechende Genehmigungen vorliegen.

Anträge gemäß Artikel 5n betreffend Dienstleistungen können weiterhin beim BMAW unter folgender Verlinkung mit dem verfügbaren speziellen Formblatt (PDF, 190 KB) (PDF, 190 KB) als Antragsformular eingebracht werden.

Im Rahmen von Divestments aus Russland sind die schon bisher geltenden Fristen in Bezug auf bestimmte Vorgänge dahingehend verlängert worden, dass das BMAW nun Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2024 erteilen kann. Die sogenannte No-Russia-Klausel wurde in Artikel 12ga ausgedehnt und muss seitens Mutterunternehmen ab 26. Dezember 2024 sichergestellt werden, dass Tochterunternehmen in Drittsaaten in Bezug auf Güter des Anhangs XL gewisse Risikoanalysen und Risikobewertungen iSv Artikel 12gb durchführen.

 

Seit dem 20. März 2024 müssen alle Ausführer beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, die in den Anhängen XI, XX, XXXV oder XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idgF angeführt sind, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen, sofern diese in ein Drittland gehen ("No-Russia-Clause"). Gleiches gilt für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Feuerwaffen und Munition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 idgF in ein Drittland. Von diesen Fällen ausgenommen sind Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr in folgende Länder: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und Schweiz.

Entsprechendes gilt seit dem 30. Juni 2024 auch für die vertragliche Untersagung der Wiederausfuhr nach Belarus und der Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus ("No-Belarus-Clause“) bei Verkauf, Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von Gütern oder Technologien der Anhänge XVI, XVII, XXVIII oder XXX der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 idgF sowie von Feuerwaffen und Munition in ein Drittland.

Die Ausführer müssen zudem sicherstellen, dass die Vereinbarungen mit dem Vertragspartner im Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen das Wiederausfuhrverbot angemessene Abhilfemaßnahmen enthalten. Verstößt der Vertragspartner aus dem Drittland gegen diese vertraglichen Verpflichtungen, so haben die Ausführer das BMAW, Abt. V/2, hierüber zu unterrichten, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde. Bitte beachten Sie: Die Verpflichtungen gemäß Art 12g Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bestehen unabhängig von einer allfälligen Genehmigungspflicht!

Übergangsfristen:

"No-Russia-Clause": Die Verpflichtungen gelten nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Erfüllung ab dem 20. Dezember 2024 von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, bedarf der Vertragsanpassung zur Aufnahme eines Wiederausfuhrverbots im Sinne des Art 12g.
Weitere Informationen zum Wiederausfuhrverbot sowie Musterklauseln

"No-Belarus-Clause“: Die Verpflichtungen gelten nicht für die Erfüllung von vor dem 1. Juli 2024 geschlossenen Verträgen bis zu ihrem Ablaufdatum.
 

Am 27.5.2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland in Kraft getreten. Sie verbietet insbesondere die Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können. Betroffen davon sind auch diesbezügliche technische Hilfe, Vermittlungsdienste sowie Finanzhilfen und Finanzmittel.


Das Antragsformular "Embargo" in der Antragstellung und die hierzu erforderlichen Beilagen sind aktualisiert verfügbar.

Anhang IV enthält eine Liste von natürlichen und juristischen Personen, gegen die Finanzsanktionen bestehen.


Bei Fragen zu Russland Sanktionen verweisen wir Sie gerne auf folgenden Link: Frequently asked questions - Sanctions against Russia - European Commission (europa.eu).

 

BELARUS (Weißrussland): Die bisher gültige Verordnung (EU) 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine wurde mit Verordnung (EU) 2023/1594, veröffentlicht am 4. August 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union, L196, abgeändert. Die Änderungen betreffen vor allem die umfangreiche Erweiterung der güterbezogenen Sanktionen (insbesondere Halbleiter, elektronische Komponenten, elektrische Geräte und optische Komponenten sowie Güter der Luft- und Raumfahrt). Auch wurden bisher bestehende Ausnahmeregelungen stark eingeschränkt (insbesondere für Kommunikationsnetze, Cybersicherheit und Informationssicherheit). Zudem wurde die Liste der sanktionierten Personen und Organisationen mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/1591 erweitert.

Mit Verordnung (EU) 2024/1865, veröffentlicht am 30.6.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union, wurde die bisher gültige Verordnung (EU) 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine erneut  abgeändert und aktualisiert.
Bei den sehr umfangreichen Änderungen handelt es sich um teilweise Angleichungen an die Verordnung (EU) 833/2014 gegen Russland. Ausgeweitet wurde insbesondere das Ausfuhrverbot von Dual-Use Gütern, die (gemeinsam mit anderen wichtigen Gütern) zudem einem Durchfuhrverbot durch Belarus unterliegen.

Die Erbringung gewisser Dienstleistungen (Architektur, Ingenieurdienstleistungen, IT-Beratung, Rechtsberatung, Werbung, Markt- u. Meinungsforschung, Produktprüfung, technische Überwachung) wurden ebenfalls mit einem Verbot belegt.

Die Verordnung enthält nun auch Importverbote für Gold, Kohle und andere Erzeugnisse. Die Verordnung enthält auch Regelungen, die es Unternehmen  erleichtern, sich aus dem belarussischen Markt zurückzuziehen.

Mit einer weiteren Ausweitung der Finanz- und Wirtschaftssanktionen gegenüber Russland und Belarus muss gerechnet werden.

Wir halten Sie informiert.

Kontakt

Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at