Wiedereingliederungs-Teilzeit
Inhaltsverzeichnis
Sie waren längere Zeit im Krankenstand?
Sie möchten wieder arbeiten, aber Vollzeit ist Ihnen zu viel?
Dann ist die Wiedereingliederungs-Teilzeit eine Möglichkeit für Sie.
So können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
nach einem längeren Krankenstand
schrittweise wieder in das Arbeitsleben zurückkehren.
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann zum Beispiel
am Anfang weniger arbeiten als vor dem Krankenstand.
Sie oder er kann nach einiger Zeit die Arbeitszeit wieder erhöhen.
Die Arbeitsfähigkeit der Person wird dadurch erhöht und gefestigt.
Sie kann länger im Arbeitsleben bleiben.
Das ist natürlich auch für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber vorteilhaft.
Außerdem bekommt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
einen Teil des durch die Stundenreduktion
entfallenden Entgelts von der Krankenkasse ersetzt:
Dieser Kostenersatz heißt Wiedereingliederungs-Geld.
Eine übliche Abkürzung für die Wiedereingliederungs-Teilzeit ist: WIETZ
Die WIETZ muss zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vereinbart werden.
Beide Seiten müssen damit einverstanden sein.
Es besteht kein Rechtsanspruch darauf.
Wer kann eine Wiedereingliederungs-Teilzeit WIETZ vereinbaren?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
mit einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag.
Diese Personen sind in einem privaten Unternehmen angestellt.
Für sie ist die Vereinbarung der WIETZ
und der Anspruch auf Wiedereingliederungs-Geld
im Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz AVRAG geregelt.
Vertragsbedienstete und Beamtinnen und Beamte des Bundes,
der Länder, von Gemeindeverbänden und Gemeinden.
Wenn es für sie ähnliche gesetzliche Regelungen gibt,
haben auch sie die Möglichkeit der WIETZ.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Wiedereingliederungs-Teilzeit muss schriftlich vereinbart werden.
Die Vereinbarung ist freiwillig.
Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitgeberin
nicht mit der WIETZ einverstanden ist,
kommt die Vereinbarung nicht zustande.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein,
damit man eine WIETZ vereinbaren kann:
Das Arbeitsverhältnis muss vor der WIETZ
mindestens 3 Monate gedauert haben.
Der Krankenstand muss mindestens 6 Wochen gedauert haben.
Es muss eine Beratung über die Gestaltung der WIETZ gegeben haben.
Die Beratung kann bei fit2work stattfinden.
Dann muss ein Arbeitsmediziner zustimmen.
Die Menschen bei fit2work kennen sich gut aus.
Sie helfen Menschen, die nach längerer Pause
wieder ins Arbeitsleben zurückkommen.
Sie prüfen die Grundvoraussetzungen für die WIETZ,
erstellen einen Plan für die Wiedereingliederung
und unterstützen bei der Vereinbarung der WIETZ.
Wenn eine Arbeitsmedizinerin oder ein Arbeitsmediziner
der WIETZ und dem WIETZ-Plan zustimmt,
ist die Beratung durch fit2work nicht notwendig.
Es muss einen Plan für die Wiedereingliederung geben.
Den Plan machen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
gemeinsam mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.
Im Plan stehen Einzelheiten, wie die Wiedereingliederung ablaufen soll.
Zum Beispiel, wie lang und an welchen Tagen die Person
in den ersten paar Wochen arbeitet.
Und wie die Arbeitszeit schrittweise gesteigert wird.
Es muss eine schriftliche Vereinbarung über die WIETZ geben.
Darin müssen auch die Einzelheiten zur Arbeitszeit stehen.
Wenn es einen Betriebsrat gibt,
soll auch eine Person aus dem Betriebsrat
bei der Vereinbarung dabei sein.
Es muss eine Bewilligung der Krankenkasse geben.
Die Krankenkasse bezahlt das Wiedereingliederungs-Geld.
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss arbeitsfähig sein.
Darüber muss es eine ärztliche Bestätigung geben.
Was muss in der WIETZ-Vereinbarung stehen?
Beginn und Ende der Wiedereingliederungs-Teilzeit
Stundenausmaß der Teilzeit-Beschäftigung
Lage der Arbeitsstunden.
Das heißt: An welchen Tage wie viel Stunden gearbeitet werden.
Durch die WIETZ darf sich
der Inhalt des Arbeitsvertrags nicht ändern.
Nur solche Änderungen der Arbeit sind erlaubt,
die mit der geringeren Arbeitszeit zu tun haben.
Nach Beginn der WIETZ sind höchstens 2 Änderungen
der WIETZ-Vereinbarung möglich.
Zum Beispiel kann die Teilzeit-Beschäftigung
bis zur Dauer von höchstens 6 Monaten verlängert werden.
Oder die Anzahl der Stunden der Teilzeit-Beschäftigung
kann geändert werden.
Die Änderung muss schriftlich vereinbart sein.
Wie lang dauert die WIETZ?
Grundsätzlich kann man die WIETZ für eine Dauer
von 1 – 6 Monaten vereinbaren.
Wenn es nach 6 Monaten noch arbeitsmedizinische Gründe dafür gibt,
kann man die WIETZ noch einmal um 1 – 3 Monate verlängern.
Zum Beispiel: Wenn es der betroffenen Person
noch nicht gut genug für eine Vollzeit-Arbeit geht.
Für eine Verlängerungs-Vereinbarung ist wieder eine Beratung nötig.
Die Beratung kann bei fit2work stattfinden.
Und eine Arbeitsmedizinerin, ein Arbeitsmediziner stimmt zu.
Auch die Krankenkasse muss der Verlängerung zustimmen.
Um wieviel Stunden wird die Arbeitszeit reduziert?
Um mindestens ein Viertel der bisherigen Arbeitszeit
Und um höchstens die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit
Auch alles dazwischen ist möglich
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin hat bisher 40 Stunden pro Woche gearbeitet.
Sie kann die Arbeitszeit um mindestens ein Viertel reduzieren,
das sind 10 Stunden.
Dann arbeitet sie während der WIETZ also 30 Stunden pro Woche.
Sie kann auch die Arbeitszeit um höchstens die Hälfte reduzieren,
das sind 20 Stunden.
Dann arbeitet sie 20 Stunden pro Woche.
Die Arbeitnehmerin kann also in der WIETZ
zwischen 20 und 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Weitere Regeln sind:
Die vereinbarte Arbeitszeit in der WIETZ muss
mindestens 12 Stunden pro Woche betragen.
Das Entgelt darf nicht geringer
als die Geringfügigkeits-Grenze sein.
Das Entgelt besteht aus Lohn oder Gehalt
plus weiteren Bestandteilen wie Zulagen oder Prämien.
Die Geringfügigkeits-Grenze beträgt im Jahr 2020 € 460,66.
Sie wird jährlich ein bisschen höher.
Es gibt noch weitere Möglichkeiten für die Gestaltung der WIETZ.
Wann kann die WIETZ beginnen?
Wenn die Bewilligung des Wiedereingliederungs-Geldes
bei der Arbeitnehmerin oder beim Arbeitnehmer eintrifft,
kann die WIETZ am nächsten Tag beginnen.
Entweder direkt nach dem Krankenstand.
Oder später,
aber spätestens 1 Monat nach dem Ende des Krankenstandes.
Wie hoch ist das Entgelt für die WIETZ?
Während der WIETZ hat die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer
Anspruch auf das Entgelt,
das der reduzierten Arbeitszeit entspricht.
Das Entgelt bezahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.
Zusätzlich bekommt die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer
das Wiedereingliederungs-Geld von der Krankenkasse.
Für besondere Formen der WIETZ gibt es
noch genauere Regelungen für das Entgelt.
Wie funktioniert die Bewilligung der Krankenkasse?
Der chef- und kontrollärztliche Dienst der zuständigen Krankenkasse
muss das Wiedereingliederungs-Geld bewilligen.
Die Ärztinnen und Ärzte dort prüfen den Wiedereingliederungs-Plan
und die ärztlichen Befunde.
Wenn die geplante WIETZ medizinisch sinnvoll ist,
bewilligen sie das Wiedereingliederungs-Geld.
Wie hoch ist das Wiedereingliederungs-Geld?
Die Grundlage für das Wiedereingliederungs-Geld
ist das „erhöhte Krankengeld“.
Das ist das Geld,
das man bei einem längeren Krankenstand
von der Krankenkasse bekommt.
Meist sind es 60 % des bisherigen Entgelts.
Das Wiedereingliederungs-Geld wird nach
der Reduktion der bisherigen Arbeitszeit berechnet.
Beispiel:
Die Arbeitszeit wird um ein Viertel, also um 25 %, reduziert.
Das erhöhte Krankengeld beträgt € 46,79 pro Tag.
Das Wiedereingliederungs-Geld beträgt
25 % von 46,79. Das sind € 11,69 pro Tag.
Kann man den Anspruch auf Wiedereingliederungs-Geld verlieren?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich:
Wenn die vereinbarte Arbeitszeit während der WIETZ
um mehr als 10 % überschritten wird.
Wenn die Wiedereingliederung doch nicht erreicht werden kann.
Zum Beispiel wegen einer neuerlichen Erkrankung,
die die Wiedereingliederung unmöglich macht.
Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
für den gleichen Zeitraum
ein Rehabilitations-Geld oder eine Eigenpension bewilligt bekommt.
Kann die WIETZ vorzeitig beendet werden?
Ja, das ist möglich,
wenn die WIETZ aus arbeitsmedizinischen Gründen
nicht mehr notwendig oder sinnvoll ist.
Dann kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
das Ende der WIETZ verlangen
und zur früheren Arbeitszeit zurückkehren.
Sie oder er muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber
mindestens 3 Wochen vorher darüber verständigen.
Gibt es einen Schutz vor Kündigung?
Ja.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht
deshalb gekündigt werden,
weil sie eine WIETZ anstreben oder ausüben.
Werden sie dennoch gekündigt,
können sie etwas dagegen tun:
Sie können die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten.
Dann entscheidet das Gericht,
ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht.
Ist man während der WIETZ krankenversichert?
Ja.
Eine Voraussetzung für die WIETZ
ist ein Entgelt über der Geringfügigkeits-Grenze.
Dadurch besteht auch eine Krankenversicherung.
Falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
während der WIETZ erkrankt,
hat sie oder er weiterhin Anspruch
auf die Leistungen der Krankenversicherung.
Ist man auch in der Pensionsversicherung abgesichert?
Ja.
Damit es durch das reduzierte Arbeitsentgelt
nicht zu einer geringeren Pension kommt,
gibt es eine Teil-Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.
Die betroffene Person soll so viel Pension bekommen
wie sie auch ohne WIETZ bekommen würde.