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Freiwillige Helfer

Seit 1. September 2019 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes, einer freiwilligen Feuerwehr oder eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind, unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts

  • Dienstverhinderung wegen eines Einsatzes bei einem Großschadensereignis oder aufgrund eines Bergrettungseinsatzes
  • Vereinbarung der Freistellung mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber

Großschadensereignis und Bergrettungseinsatz

Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Der Begriff Bergrettungseinsatz umfasst neben der Tätigkeit des Bergrettungsdienstes auch die Hilfeleistung im Rahmen anderer anerkannter Einsatzorganisationen. Zum Bergrettungseinsatz zählen auch Rettungseinsätze in Höhlen.

Notwendige Vereinbarung der Freistellung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist gegeben, wenn mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung getroffen wird. Diese kann auch vorab für zukünftige Einsätze oder auch nachträglich (ausdrücklich oder konkludent durch bloße Fortzahlung des Entgelts) erfolgen.

Allfälliger anderweitiger Einkommensersatz

Eine Dienstverhinderung wegen Erfüllung von Aufgaben eines im Allgemeininteresse liegenden Katastrophen-, Feuerwehr, und Rettungseinsatzes im Rahmen der jeweiligen Organisation stellt grundsätzlich keinen Entlassungsgrund dar. Wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für den Entgeltfortzahlungsanspruch von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber kein Entgelt geleistet, steht der Einsatzkraft unter Umständen ein Anspruch auf Einkommensersatz gegenüber dem Land oder der Gemeinde nach den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen zu.

Abgeltung für Entgeltfortzahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch das Land

Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die bei einer Dienstverhinderung wegen Teilnahme an einem Großschadensereignis- und Bergrettungseinsatz Entgelt fortzahlen, gebührt nach den jeweiligen Landesgesetzen eine Abgeltung durch das Land. Die Antragstellung muss in dem Bundesland erfolgen, in dem das Großschadensereignis bzw. der Bergrettungseinsatz eingetreten bzw. erfolgt ist.

Zuschuss des Bundes

Für die an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber geleisteten Abgeltungen für Entgeltfortzahlungen bei Dienstverhinderung wegen des Einsatzes im Rahmen eines Großschadensereignisses oder eines Bergrettungseinsatzes leistet der Bund an die Länder einen Zuschuss aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Fondsmittel betragen pauschal 200 Euro pro im Einsatz (mindestens acht Stunden) befindlicher Einsatzkraft und Tag.

Letzte Aktualisierung: 4. Juni 2024