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Praktikum

Praktika sind in verschiedenen Formen möglich, daher ist die Rechtssituation nicht immer eindeutig. Welches Vertragsverhältnis vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung des Praktikums ausschlaggebend.

Arbeitsverhältnis, freies Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis

Allgemein kann ein Praktikum als Arbeitsverhältnis, als freies Dienstverhältnis oder als Ausbildungsverhältnis mit unterschiedlichen Rechtsfolgen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht angelegt sein.

Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, so sind alle arbeitsrechtlichen Vorschriften einschließlich des für den jeweiligen Betrieb geltenden Kollektivvertrages und der jeweiligen Betriebsvereinbarungen anzuwenden.

Freie Dienstverhältnisse und Ausbildungsverhältnisse unterliegen grundsätzlich nicht dem Schutz des Arbeitsrechts.

Konkret bedeutet das: kein Lohn oder Gehalt nach dem Kollektivvertrag, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und kein Anspruch auf Sonderzahlungen oder Urlaub.

Ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung oder eines Studiums ist in der Regel ein Arbeitsverhältnis, kann aber auch ein Ausbildungsverhältnis sein. Das hängt davon ab, ob eher die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses erfüllt sind oder – wie für Ausbildungsverhältnisse typisch – die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Vordergrund steht.

Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist es ein freies Dienstverhältnis. Dabei gibt der Dienstgeber nur an, welche Tätigkeiten zu verrichten sind. Vorschriften zur Art und Weise, wie die Leistungen zu erbringen sind, gibt es nicht.

Merkmale eines Arbeitsverhältnisses

Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses werden Arbeitsleistungen gegen Entgelt erbracht. Arbeitsverhältnisse werden durch schriftliche oder mündliche Arbeitsverträge geschlossen. 

Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Merkmale der persönlichen Abhängigkeit:
Einordnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den betrieblichen Organisationsablauf
Vorgegebene Arbeitszeit
Zugewiesener Arbeitsort
Festgelegte Arbeitsabfolge
Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers
Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber

Für Praktika in Form von Arbeitsverhältnissen gelten alle arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlagen, wie etwa das Angestelltengesetz, das Urlaubsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz. Außerdem müssen gegebenenfalls der Kollektivvertrag und die Betriebsvereinbarungen berücksichtigt werden. 

Bei Personen unter 18 Jahren gilt hinsichtlich Arbeits- und Ruhezeiten das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz. Demnach sind Überstunden für Jugendliche unter 18 Jahren nicht erlaubt.

Dauert das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat an, muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin Beiträge an die betriebliche Vorsorgekasse leisten. 

Checkliste für den Arbeitsvertrag

Vor Antritt des Praktikums empfiehlt es sich, folgende Punkte abzuklären und schriftlich in einem Arbeitsvertrag zu vereinbaren: 

  • genaue Tätigkeit
  • Beginn und Ende der Beschäftigung
  • Arbeitszeit
  • Arbeitsort
  • Entlohnung
  • Urlaubsausmaß
  • eventuell Kost und Quartier (sowie einen etwaigen Abzug dafür)
  • anzuwendende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
  • Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse 
Letzte Aktualisierung: 15. Juli 2022