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FAQ: Kurzarbeit

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur seit Oktober 2023 geltenden Kurzarbeitsregelung.

Neuerungen bei der Kurzarbeit ab Oktober 2023

Rückkehr zum regulären Modell gemäß den gesetzlichen Vorgaben.

  • Die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe (Beihilfe an das Unternehmen) orientiert sich nicht mehr an Nettoentgeltgarantien, sondern besteht (wie vor der Pandemie) aus den für die Ausfallsstunden anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entstünden. Berechnungsbasis ist dabei der Durchschnitt der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung mindestens des letzten voll entlohnten Kalendermonats oder maximal der letzten drei voll entlohnten Kalendermonate der bzw. des betroffenen Beschäftigung vor Einführung der Kurzarbeit. Ab dem vierten Monat erhöht sich die Beihilfe um die aufgrund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung.
  • Bei Qualifizierung während der Kurzarbeit gebührt eine um einen Zuschlag von 15% erhöhte Qualifizierungsbeihilfe. Für die Gewährung der Qualifizierungsbeihilfe während der Kurzarbeit muss nicht zuletzt zur Gewährleistung erwünschter Qualitätsstandards ein Konzept für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen vorliegen.
  • Zielorientiertere Anwendung: Aufgrund gesetzlicher sowie auch budgetärer Vorgaben sind allgemeine, oft übliche betriebswirtschaftliche Herausforderungen und Probleme (Erhöhung Energiekosten, Fachkräftemangel etc.) kein förderungsfähiger Anwendungsfall für die Kurzarbeitsbeihilfe. Die zentralen Fördervoraussetzungen des Vorliegens von vorübergehenden, nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten werden im Sinne der arbeitsmarktpolitischen Funktion der Beihilfe aufgrund der Erfahrungen mit der COVID-19-Kurzarbeit in einer standardisierten und systematischen Form geprüft.
  • Bei einer Dauer der Kurzarbeit von mehr als 3 Monaten oder bei einem Begehren, dass nicht mehr als 10 Beschäftigte umfasst, erfolgt auf jeden Fall eine vertiefte arbeitsmarktpolitische Prüfung. Im Sinne des Ziels der Beschäftigungssicherung überprüft das AMS, ob in der Region ausreichend vergleichbare offene Stellen zur Verfügung stehen. Ist dies der Fall, liegt kein Anwendungsfall für Kurzarbeit vor. Bezüglich der Gleichwertigkeit der offenen Stellen werden im Rahmen des Beratungsverfahrens die kollektivvertragsfähigen Körperschaften angehört.
  • Wurde ein Begehren aufgrund der wirtschaftlichen Begründung oder der arbeitsmarktpolitischen Prüfung abgelehnt, ist das Einbringen eines neuerlichen Begehrens ohne Vorliegen veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen nicht zulässig.
  • Zulässiger Arbeitszeitausfall: 10 – 90%
  • Geltungsbereich: nicht förderbar sind Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte, Beamtinnen und Beamte, Pensionistinnen und Pensionisten, Familienmitglieder von Förderungswerbenden bzw. von (nicht förderbaren) zur Geschäftsführung berufenen Personen.
  • Urlaubsverbrauch: Der Arbeitgeber hat ein ernstliches Bemühen hinsichtlich des Urlaubsverbrauchs, jedoch keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen. Kommt es zu keiner Einigung mit dem Betriebsrat, schadet dies dem Arbeitgeber nicht.
  • Krankenstandstage sind nicht als Ausfallzeiten verrechenbar.

Weiterhin gilt, dass vor der beabsichtigten Einführung von Kurzarbeit ein Beratungsverfahren durchzuführen ist:

  • Die Kurzarbeitsabsicht ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen.
  • In der Folge klärt das AMS mit dem Unternehmen, dem Betriebsrat und den in Betrachten kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften, ob es Alternativen zu Kurzarbeit gibt bzw. diese nicht zumindest eingeschränkt werden kann.

Informationen zur Lohnverrechnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft stellte für die COVID-19-Kurzarbeit einen unverbindlichen Leitfaden zur Lohnverrechnung zur Verfügung. Konkrete Fragen zur Lohnverrechnung, die sich bei der Abwicklung der Kurzarbeitsbeihilfe ergeben, beantworten weiterhin die Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich oder die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Fragen zur Auslegung der Sozialpartnervereinbarung können an die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen gerichtet werden.

Achtung

Mit 1. Juli 2022 änderte sich die Lohnverrechnung bzgl. Kurzarbeit. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite der Wirtschaftskammer Österreich

Die Änderungen in einer Übersicht:

Änderungen Lohnverrechnung ab 1. Juli 2022 (PDF, 118 KB)

Unterlagen des Arbeitsmarktservice

AMS-Dokumente für Kurzarbeit (Begehren um Beihilfengewährung gemäß § 37b Arbeitsmarktservicegesetz u.A.)

Achtung

Archivierte Fragen und Antworten zu den bisherigen fünf Phasen stehen hier zum Download zur Verfügung:

Letzte Aktualisierung: 17. Jänner 2024